08.11.2011

Anleger der "Dubai 1000-Hotel-Fonds Gesellschaft" erhalten Schadensersatz

Die Gründungsgesellschafter der "Dubai 1000-Hotel-Fonds Gesellschaft", die den Anlegern als künftige Vertragspartner entgegen getreten sind, haften auf Schadensersatz wegen Mängeln im Verkaufsprospekt. Unter anderem waren Angaben zu der vorliegenden Baugenehmigung für ein Hotel missverständlich, da weitere Baugenehmigungen zur Realisierung des Projekts erforderlich waren.

OLG Hamm 7.11.2011, I-8 U 51/11 u.a.
Der Sachverhalt:
Die "Dubai 1000-Hotel-Fonds Gesellschaft" wollte in Dubai ein Grundstück erwerben, darauf ein 1000-Betten-Hotel errichten und dieses vermieten. Tatsächlich scheiterte das Projekt; es kam lediglich zur Ausschachtung einer Baugrube und zur Erstellung einer Fundamentplatte. Die Kläger, die der Gesellschaft mit Einlagen von 10.500 € bzw. 25.000 € beigetreten waren, verlangten nach dem Scheitern des Projekts von der beklagten Gesellschaft und den ebenfalls beklagten Gründungsgesellschaftern Schadensersatz.

Die Anleger waren in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt darüber informiert worden, dass "das Grundstück selbstverständlich über eine Baugenehmigung für ein Hotel verfüge". Außerdem hatte der Nachtrag darüber informiert, dass die Mittelverwendungskontrolle durch eine Rechtsanwältin durchgeführt worden sei.

Das LG gab den Klagen gegen die Gründungsgesellschafter statt; die Klagen gegen die Gesellschaft wies es ab. Das OLG bestätigte diese Entscheidungen im Berufungsverfahren.

Die Gründe:
Die Gründungsgesellschafter der "Dubai 1000-Hotel-Fonds Gesellschaft", die den Anlegern als künftige Vertragspartner entgegen getreten sind, haften auf Schadensersatz wegen Mängeln im Verkaufsprospekt. Gegenüber der Gesellschaft haben die Anleger keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Die Gründungsgesellschafter haben die ihnen obliegende Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko verletzt, indem sie falsche und unvollständige Verkaufsprospekte benutzt haben. Die Angaben zur vorliegenden Baugenehmigung für ein Hotel waren missverständlich, da weitere Baugenehmigungen zur Realisierung des Projekts erforderlich waren. Durch den Hinweis auf die Rechtsanwältin wurde fälschlich der Schein einer objektiven Kontrolle erweckt. Im Zeitpunkt des Beitritts der Anleger lag eine persönliche Bindung zwischen der Rechtsanwältin und dem Geschäftsführer der "Dubai 1000-Hotel-Fonds Gesellschaft" vor.

Aus diesen Gründen können die Anleger, die bei vollständiger und richtiger Aufklärung nicht in die Gesellschaft investiert hätten, von den aufklärungspflichtigen Gründungsgesellschaftern Rückzahlung des investierten Betrags nebst Agio sowie den entgangenen Gewinn gegen Rückübertragung der Beteiligung verlangen. Gegenüber der Gesellschaft scheiterten die Anleger mit ihren Schadensersatzklagen; die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen einer Haftung entgegen.

OLG Hamm PM vom 7.11.2011
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