Auch einem Werbeslogan mit banal erscheinender Aussage kann Leistungsschutz zukommen
OLG Frankfurt a.M. 3.8.2011, 6 W 54/11Die Antragstellerin vertreibt seit den 60er Jahren ein Nahrungsergänzungsmittel, das Vital- und Aufbaustoffe zur ergänzenden Versorgung von Haupt, Haaren und Nägeln enthält. Auf den Produktverpackungen ist seit 1988 bis heute der Satz "Schönheit von innen" angebracht. Dieser befand sich bis März 2005 zusammen mit dem Produktnamen innerhalb eines von der Gestaltung der Verpackung im Übrigen farblich deutlich abgesetzten Feld. Seit November 2005 ist der Satz unmittelbar unterhalb eines solchen, nach wie vor vorhandenen Feldes aufgedruckt.
Die Antragstellerin ist u.a. Inhaberin der deutschen Wortmarke "X-dragees. Natürliche Schönheit von innen". Der Versuch beim Deutschen Patent- und Markenamt auch einen Markenschutz für den isolierten Slogan "Schönheit von innen" zu erlangen, scheiterte im Jahr 2003.
Die Antragsgegnerin vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung "Schönheit von innen". Auf der Rückseite der Verpackung ist u.a. aufgeführt: "pflegt eine normale Haut" und "hilft zudem bei er Aufrechterhaltung normaler Haare". Die Antragstellerin sah in der Verwendung des Slogans "Schönheit von innen" als Produktbezeichnung einen Verstoß gegen § 4 Nr. 9a) und b) UWG sowie eine Irreführung i.S.v. § 5 Abs. 2 UWG.
Das LG wies ihren auf Unterlassung gerichteten Eilantrag zurück. Es war der Ansicht, die Bedeutung des Slogans sei durch die Veränderung der Produktgestaltung im Jahr 2005 gesunken. Weil dieser sich nunmehr außerhalb der farblich hervorgehobenen Fläche befinde, werde er nicht mehr blickfangmäßig benutzt und seine Bedeutung sei deshalb herabgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hob das OLG den Beschluss auf und gab dem Antrag auf einstweiliger Verfügung statt.
Gründe:
Der Antragstellerin standen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.
Einem originellen, gleichzeitig einprägsamen und aussagekräftigen Werbeslogan kann dank seiner Eignung, auf einen bestimmten Anbieter hinzuweisen, schon mit seiner Einführung ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vor Nachahmung zukommen, ohne dass es auf seine Bekanntheit im Verkehr ankäme. Somit kann auch einem Slogan mit einer banal erscheinenden Aussage wettbewerbliche Eigenart zukommen. Der BGH hatte deshalb den Slogan "Wärme fürs Leben" für geeignet erachtet, als Leitmotiv positive Assoziationen zu wecken. Er hat deshalb eine - wenn auch von Haus aus nur geringe - wettbewerbliche Eigenart dieses Slogans angenommen.
Dies galt für die hier in Streit stehende Aussage "Schönheit von innen" in gleicher Weise. Sie beschreibt zwar die Wirkungsweise eines Nahrungsergänzungsmittels, das in Tablettenform eingenommen wird und dadurch einen positiven Einfluss auf die äußerliche Erscheinung des Anwenders entfaltet. Dies mag der Eintragungsfähigkeit des Slogans als Marke entgegen stehen. Seine Eignung, im Sinn der BGH-Rechtsprechung als Leitmotiv positive Assoziationen zu wecken und das Leistungsangebot der Antragsstellerin mit positiven Eigenschaften zu verknüpfen, blieb davon aber unberührt.
Der Slogan "Schönheit von innen" ist seit 1988 auf allen Verpackungen des Produkts angebracht. Insofern war es unerheblich, ob der Slogan innerhalb oder außerhalb des farblich abgesetzten Feldes mit dem Produktnamen erscheint. Denn es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob der Slogan als Bestandteil des Produktnamens wahrgenommen wird, sondern darum, ob dieser als solcher überhaupt wahrgenommen und in der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise mit dem Produkt der Klägerin assoziiert werden kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn er wie bei der aktuellen Verpackung unmittelbar unterhalb der Kennzeichnung steht. Der durch die "Verbannung" des Slogans aus dem Bereich der eigentlichen Kennzeichnung möglicherweise hervorgerufenen Herabsetzung seiner Bedeutung stand vielmehr entgegen, dass der Slogan nunmehr in Alleinstellung und damit sogar prominenter platziert ist.
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