27.10.2021

Aufspaltung von Werbung für Biozidprodukte auf die Seiten 1 und 11 eines Prospektes ist unzulässig

Die Aufspaltung einer Werbung für Biozidprodukte auf die Seiten 1 und 11 eines Prospektes ist nicht als einheitliche Werbung zu sehen und genügt nicht den Anforderungen der gesetzlichen Regelungen der Biozid-Verordnung. Insoweit kann eine Parallele zum Bereich der Pflichtangaben für Arzneimittel gezogen werden, die ebenfalls nicht zulässigerweise am Ende einer Anzeigenwerbung für mehrere Arzneimittel wiedergegeben werden dürfen.

LG Essen v. 28.4.2021 - 44 O 42/20
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt Lebensmitteldiscountmärkte, in denen sie im Rahmen zeitlich begrenzter Aktionen auch die streitgegenständlichen Produkte vertreibt. So hatte sie in zwei Prospekten gültig vom 10.8. bis zum 15.8.2020 bzw. vom 9.11. bis zum 14.11.2020 u.a. die Biozidprodukte "T" und "M" beworben. Die Werbung enthielt im zweiten Prospekt keinen Warnhinweis für Biozidprodukte ("Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen."). Im ersten Prospekt enthielt die Seite 1, auf der sich ein Foto des Produktes nebst verschiedenen Angaben wie dem Preis befand, einen Verweis auf Seite 11 des Prospektes. Dort war dann wiederum der entsprechende Warnhinweis enthalten.

Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband. Er meinte, die Werbung der Beklagten in beiden Prospekten entspräche nicht den Voraussetzungen in Art. 72 der "Biozidverordnung". Auch die weitere Werbung für das Produkt auf Seite 11 des ersten Prospektes mit entsprechendem Warnhinweis entbinde die Beklagten nicht davon, bereits in der auf Seite 1 erfolgten Werbung den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Warnhinweis wiederzugeben. Der Verweis auf weitere Werbung reiche nicht aus, um den Verpflichtungen gerecht zu werden.

Das LG gab der Unterlassungsklage vollumfänglich statt.

Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch bezüglich beider gerügter Verstöße gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

Die Beklagte hat unlauter gehandelt, da sie gegen die §§ 3 Abs. 1, 3a UWG verstoßen hat. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dazu zählen alle Rechtsnormen, die Deutschland Geltung besitzen, insbesondere die Normen des primären und sekundären Unionsrechts, u.a. EU-Verordnungen. Gem. Art. 72 Abs. 1 S. 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 528/2012 vom 22.5.2012 - gültig ab 1.9.2013 - ist jeder Werbung für Biozidprodukte folgender Hinweis hinzuzufügen: "Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen." Diese Sätze müssen sich gem. Art. 72 Abs. 1 S. 2 der Verordnung von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.

Bezüglich des zweiten Prospektes fehlt der erforderliche Hinweis unstreitg. Hinsichtlich des ersten Prospektes teilt die Kammer die Auffassung des Klägers, dass die Beklagte die durch die Aufspaltung ihrer Werbung auf die Seiten 1 und 11 des Prospektes bedingten Nachteile zu tragen hat. Es handelt sich in diesem Fall nämlich nicht um eine einheitliche Werbung, so dass der Warnhinweis auf der Seite 11 nicht den Anforderungen der gesetzlichen Regelungen genügt. Bereits auf Seite 1 des Prospektes sind die wesentlichen Angaben zum Produkt enthalten, auf deren Grundlage der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher in jedem Fall dem Verweis folgt und die Seite 11 tatsächlich zur Kenntnis nimmt.

Der mit den gesetzlichen Regelungen der Biozid-Verordnung verbundene Informationsgehalt des Warnhinweises erreicht einen solchen Kunden, der seine Kaufentscheidung bereits nach Wahrnehmung der Seite 1 getroffen hat, womit dann möglicherweise nicht mehr, was dem Sinn des Warnhinweises aus der Biozidverordnung zuwider läuft. Wäre eine derartige Aufspaltung möglich, könnten wichtige Angaben zu den Produkten in einer Fußnote oder an anderer Stelle, etwa am Ende des Prospektes, wiedergegeben werden. Die ist nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend. Insoweit kann eine Parallele zum Bereich der Pflichtangaben für Arzneimittel gezogen werden, die ebenfalls nicht zulässigerweise am Ende einer Anzeigenwerbung für mehrere Arzneimittel wiedergegeben werden dürfen.

Bei den o.g. Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG. Bezüglich des Verstoßes gegen die Hinweispflicht in dem zweiten Prospekt konnte die Beklagte nicht damit gehört werden, dass dem Verbraucher die Gefährlichkeit des Einsatzes von Bioziden vor der Kaufentscheidung bereits bekannt sei. Es entspricht vielmehr gerade der Wertung des Gesetzgebers, diesen Hinweis für erforderlich zu halten. Der von der Beklagten begangene Verstoß ist auch geeignet, die durch ihn verletzten Interessen der betroffenen Verbraucher i.S.v. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.
Justiz NRW
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