Aussagen in Tageszeitung verstoßen teils gegen Persönlichkeitsrecht des Frontmanns einer Rechtsrock-Band
OLG Hamm v. 25.8.2020 - 4 U 54/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger aus Dortmund ist u.a. Leader einer Rechtsrock- Band. Er gibt selbst an, der sog. rechtsextremen Szene nahezustehen und darin durch seine Musikbands eingebunden zu sein. Auf seiner Brust hat er großformatig den Schriftzug "Combat 18" tätowiert. Im Jahr 2006 veröffentlichte seine Band ein Lied mit einem Titel, in dem der vorgenannte Schriftzug ebenfalls Erwähnung findet. Der Kläger und die Band traten zudem mehrfach auf Konzerten auf, die unter dem Slogan Combat 18 beworben wurden. Die Vereinigung Combat 18 (C 18) wurde am 23.1.2020 vom Bundesinnenminister verboten, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, da sie mit dem Nationalsozialismus wesensverwandt sei.
Die Beklagte mit Sitz in Berlin ist Herausgeberin einer großen deutschen Tageszeitung. In dem Lokalteil einer Printausgabe vom Juni 2019 veröffentlichte sie einen Artikel mit dem Titel "Das rechte Netzwerk". Darin wird der Kläger u.a. als Schlüsselfigur von Combat 18 bezeichnet; außerdem gehöre er - wie es in dem Artikel weiter heißt - dem C-18-Führungskader an. Der Kläger wendet sich gegen Aussagen in dem vorerwähnten Artikel, durch die er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt und deren Unterlassung er verlangt. Er behauptet, er sei kein Mitglied der Gruppierung C 18 und gehöre somit erst recht nicht deren Führungskader an.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG überwiegend keinen Erfolg.
Die Gründe:
Soweit der Herausgeberin verboten worden ist, Aussagen wie in einem Artikel in einem Lokalteil der Tageszeitung vom Juni 2019 zu treffen, wonach der klagende Frontmann der Rechtsrock-Band seit 2003 zu dem deutschen C-18-Führungskader zähle, ist die Entscheidung des LG nicht zu beanstanden. Nicht zugestimmt werden kann dem LG allerdings, soweit es eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers in der Aussage erkannt hat, dass im Umkreis der Band des Klägers eine C-18-Zelle entstanden sei.
OLG Hamm PM vom 25.8.2020
Der Kläger aus Dortmund ist u.a. Leader einer Rechtsrock- Band. Er gibt selbst an, der sog. rechtsextremen Szene nahezustehen und darin durch seine Musikbands eingebunden zu sein. Auf seiner Brust hat er großformatig den Schriftzug "Combat 18" tätowiert. Im Jahr 2006 veröffentlichte seine Band ein Lied mit einem Titel, in dem der vorgenannte Schriftzug ebenfalls Erwähnung findet. Der Kläger und die Band traten zudem mehrfach auf Konzerten auf, die unter dem Slogan Combat 18 beworben wurden. Die Vereinigung Combat 18 (C 18) wurde am 23.1.2020 vom Bundesinnenminister verboten, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, da sie mit dem Nationalsozialismus wesensverwandt sei.
Die Beklagte mit Sitz in Berlin ist Herausgeberin einer großen deutschen Tageszeitung. In dem Lokalteil einer Printausgabe vom Juni 2019 veröffentlichte sie einen Artikel mit dem Titel "Das rechte Netzwerk". Darin wird der Kläger u.a. als Schlüsselfigur von Combat 18 bezeichnet; außerdem gehöre er - wie es in dem Artikel weiter heißt - dem C-18-Führungskader an. Der Kläger wendet sich gegen Aussagen in dem vorerwähnten Artikel, durch die er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt und deren Unterlassung er verlangt. Er behauptet, er sei kein Mitglied der Gruppierung C 18 und gehöre somit erst recht nicht deren Führungskader an.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG überwiegend keinen Erfolg.
Die Gründe:
Soweit der Herausgeberin verboten worden ist, Aussagen wie in einem Artikel in einem Lokalteil der Tageszeitung vom Juni 2019 zu treffen, wonach der klagende Frontmann der Rechtsrock-Band seit 2003 zu dem deutschen C-18-Führungskader zähle, ist die Entscheidung des LG nicht zu beanstanden. Nicht zugestimmt werden kann dem LG allerdings, soweit es eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers in der Aussage erkannt hat, dass im Umkreis der Band des Klägers eine C-18-Zelle entstanden sei.