18.01.2022

Ausschreibung von Videokonferenzsystemen für die hessischen Schulen vergabewidrig

Die Beschaffung eines datenschutzkonformen Videokonferenzsystems durch das Land Hessen kann nicht auf Basis der bestehenden Vergabeunterlagen erfolgen. Sofern das Land an seiner Beschaffungsabsicht festhält, sind die Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Vergabesenats des OLG Frankfurt a.M. im Zusammenhang mit der Eignungsprüfung neu zu fassen.

OLG Frankfurt a.M. v. 23.12.2021 - 11 Verg 6/21
Der Sachverhalt:
Das Land Hessen schrieb europaweit die Bereitstellung eines Videokonferenzsystems für alle 2000 hessischen Schulen aus. Das System sollte datenschutzkonform zuverlässig Distanzunterricht ermöglichen, wenn Präsenzunterricht nicht stattfinden kann. Die Kapazität sollte die gleichzeitige Teilnahme von 200.000, in Spitzenzeiten 450.000 Schülern ermöglichen. Die Bieter sollten zum Nachweis ihrer Eignung eine Referenz über die Bereitstellung einer Videokonferenzsystem-Umgebung einreichen.

Das Land Hessen beabsichtigte, einer Mitbieterin der hiesigen Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen. Hiergegen richtete sich das von der Antragstellerin eingeleitete Vergabenachprüfungsverfahren. Die Vergabekammer hat wegen Mängeln der Ausschreibung im Bereich der Eignungskriterien das Vergabeverfahren in das Stadium vor Veröffentlichung der Bekanntmachung zurückversetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Das Land ist bei der Eignungsprüfung von einem intransparenten Begriff des Videokonferenzsystems ausgegangen, denn es hat angenommen, dass auch solche Produkte referenziert werden dürften, die noch nicht einmal die Kernelemente der ausgeschriebenen Leistung beinhalten. Zu den Kernelementen der ausgeschriebenen Leistung gehört jedenfalls eine Mindestanzahl an gleichzeitig unterstützten Videokonferenzräumen (diese repräsentieren die Klassenzimmer), in denen alle Teilnehmer in Klassenstärke sichtbar sind bei browsergestützter Arbeitsweise. Die Referenz des Bieters, der nach Einschätzung des Landes den Zuschlag erhalten sollte, hat keine im Ansatz vergleichbare Leistung zum Gegenstand gehabt.

Da die Eignungskriterien eine Prognoseentscheidung über die Leistungsfähigkeit der Bieter ermöglichen sollen, muss das Land in eigener Zuständigkeit seine Ausschreibungsunterlagen überarbeiten. Das Vergabeverfahren ist deshalb auf den Stand der Ausschreibung zurückgesetzt worden.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 82 vom 23.12.2021
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