Äußerungen über Fernsehsendung stellen keine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar
OLG Frankfurt a.M. v. 27.7.2021 - 6 W 64/21
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin bezeichnet sich selbst als "Profilerin". In dieser Funktion tritt sie auch in einer Fernsehserie auf. Sie analysiert dort in kurzen Stellungnahmen echte Verbrechen und Verbrecher. Der Antragsgegner ist bei einer zentralen Forschungs- und Dokumentationseinrichtung für kriminologische Forschungsfragen beschäftigt. Er hatte sich in einem Artikel einer führenden Tageszeitung, der sowohl als Print als auch online erschienen ist, zu der Fernsehserie geäußert. Er äußerte dort u.a., dass die Antragstellerin "Schwindel" betreibe, "in höchstem Maße unseriös" arbeite, ihre Arbeit "mit wissenschaftlich fundierter...Herangehensweise nichts zu tun" habe und sie "pseudowissenschaftliche Wortschöpfungen" verwenden würde.
Das LG hatte die auf Unterlassen der zitierten Aussagen gerichteten Eilanträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde blieb auch vor dem OLG erfolglos. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner kein Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Aussagen aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 1, Nr. 2 UWG zu. Das LG hat zu Recht angenommen, dass es schon an einer geschäftlichen Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG fehlt.
Der Antragsgegner hatte die Äußerungen als Fachmann und Wissenschaftler gegenüber einer führenden Tageszeitung im Rahmen eines redaktionellen, kritischen Artikels getätigt. Sein Verhalten diente damit nicht vorrangig der Förderung der von ihm selbst bzw. der von ihm geleiteten Forschungseinrichtung angebotenen Leistungen, sondern der redaktionellen Unterrichtung der Öffentlichkeit. Es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass die fachlich-wissenschaftliche Zielsetzung der Äußerungen nur vorgeschoben gewesen und es dem Antragsgegner in Wahrheit doch vorrangig um die Absatzförderung eigener Leistungen gegangen ist.
Die Antragstellerin konnte sich auch nicht auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts berufen. Es handelte sich bei den angegriffenen Angaben vielmehr um zulässige Werturteile. Sie stellten sich im Kontext des Artikels auch nicht als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin überwiegte hier nicht das Recht des Antragsgegners auf freie Äußerung seiner Meinung. Zu berücksichtigen war auch, dass die kritischen Anmerkungen ersichtlich dazu dienten, "die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des Antragsgegners wissenschaftlichen Standards nicht genügen".
LaReDa Hessen
Die Antragstellerin bezeichnet sich selbst als "Profilerin". In dieser Funktion tritt sie auch in einer Fernsehserie auf. Sie analysiert dort in kurzen Stellungnahmen echte Verbrechen und Verbrecher. Der Antragsgegner ist bei einer zentralen Forschungs- und Dokumentationseinrichtung für kriminologische Forschungsfragen beschäftigt. Er hatte sich in einem Artikel einer führenden Tageszeitung, der sowohl als Print als auch online erschienen ist, zu der Fernsehserie geäußert. Er äußerte dort u.a., dass die Antragstellerin "Schwindel" betreibe, "in höchstem Maße unseriös" arbeite, ihre Arbeit "mit wissenschaftlich fundierter...Herangehensweise nichts zu tun" habe und sie "pseudowissenschaftliche Wortschöpfungen" verwenden würde.
Das LG hatte die auf Unterlassen der zitierten Aussagen gerichteten Eilanträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde blieb auch vor dem OLG erfolglos. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner kein Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Aussagen aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 1, Nr. 2 UWG zu. Das LG hat zu Recht angenommen, dass es schon an einer geschäftlichen Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG fehlt.
Der Antragsgegner hatte die Äußerungen als Fachmann und Wissenschaftler gegenüber einer führenden Tageszeitung im Rahmen eines redaktionellen, kritischen Artikels getätigt. Sein Verhalten diente damit nicht vorrangig der Förderung der von ihm selbst bzw. der von ihm geleiteten Forschungseinrichtung angebotenen Leistungen, sondern der redaktionellen Unterrichtung der Öffentlichkeit. Es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass die fachlich-wissenschaftliche Zielsetzung der Äußerungen nur vorgeschoben gewesen und es dem Antragsgegner in Wahrheit doch vorrangig um die Absatzförderung eigener Leistungen gegangen ist.
Die Antragstellerin konnte sich auch nicht auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts berufen. Es handelte sich bei den angegriffenen Angaben vielmehr um zulässige Werturteile. Sie stellten sich im Kontext des Artikels auch nicht als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin überwiegte hier nicht das Recht des Antragsgegners auf freie Äußerung seiner Meinung. Zu berücksichtigen war auch, dass die kritischen Anmerkungen ersichtlich dazu dienten, "die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des Antragsgegners wissenschaftlichen Standards nicht genügen".