Autofinanzierung: Zum Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung
BGH v. 4.6.2024 - XI ZR 113/210
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im Februar 2017 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke BMW zum Kaufpreis von rd. 22.000 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 14.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über 7.890 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 4,88% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 35 Monatsraten zu je 100 € und einer Schlussrate von rd. 5.400 € erbracht werden.
Im August 2019 erklärte der Kläger per E-Mail den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit seiner Klage begehrte der Kläger zuletzt nachdem er im Laufe des Rechtsstreits das Darlehen vollständig abgelöst hatte von der Beklagten die Zahlung von rd. 23.000 € nebst Zinsen nach Rückgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs, die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen, die Zahlung weiterer 50 € nebst Zinsen und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten im Hinblick auf die Rücknahme des Fahrzeugs.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gem. § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kfz verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gem. § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Februar 2017 der Fall, so dass der im August 2019 erklärte Widerruf verspätet war.
Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt. Die Beklagte hat auch ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Dagegen hat sie zwar ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
Des Weiteren macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dass die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) nicht ordnungsgemäß sind. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags. Die Beklagte hat auch die erforderliche Pflichtangabe gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ggf. zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt.
Auf Seite 5 des Darlehensvertrags hat die Beklagte zudem gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die und nicht, was der Kläger im Hinblick auf § 7 KWG meint, zusätzlich auch noch die Deutsche Bundesbank. § 7 KWG regelt lediglich die Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Bundesbank und der BaFin.
Die Beklagte hat auch die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB über einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan ordnungsgemäß erteilt. Eines besonderen Hinweises auf die Kostenfreiheit bedarf es nicht. Wenn solche Kosten nicht angegeben sind, sind sie vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die Entbehrlichkeit eines Hinweises auf die Kostenfreiheit eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens.
Schließlich hat die Beklagte auch die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB über die Auszahlungsbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Diese Information ist auf Seite 5 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Auszahlung des Darlehens" enthalten. Soweit die Revision einen Hinweis darauf vermisst, dass der Darlehensnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird, ist dies entbehrlich.
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im Februar 2017 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke BMW zum Kaufpreis von rd. 22.000 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 14.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über 7.890 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 4,88% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 35 Monatsraten zu je 100 € und einer Schlussrate von rd. 5.400 € erbracht werden.
Im August 2019 erklärte der Kläger per E-Mail den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit seiner Klage begehrte der Kläger zuletzt nachdem er im Laufe des Rechtsstreits das Darlehen vollständig abgelöst hatte von der Beklagten die Zahlung von rd. 23.000 € nebst Zinsen nach Rückgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs, die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen, die Zahlung weiterer 50 € nebst Zinsen und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten im Hinblick auf die Rücknahme des Fahrzeugs.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gem. § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kfz verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gem. § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Februar 2017 der Fall, so dass der im August 2019 erklärte Widerruf verspätet war.
Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt. Die Beklagte hat auch ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Dagegen hat sie zwar ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
Des Weiteren macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dass die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) nicht ordnungsgemäß sind. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags. Die Beklagte hat auch die erforderliche Pflichtangabe gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ggf. zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt.
Auf Seite 5 des Darlehensvertrags hat die Beklagte zudem gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die und nicht, was der Kläger im Hinblick auf § 7 KWG meint, zusätzlich auch noch die Deutsche Bundesbank. § 7 KWG regelt lediglich die Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Bundesbank und der BaFin.
Die Beklagte hat auch die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB über einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan ordnungsgemäß erteilt. Eines besonderen Hinweises auf die Kostenfreiheit bedarf es nicht. Wenn solche Kosten nicht angegeben sind, sind sie vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die Entbehrlichkeit eines Hinweises auf die Kostenfreiheit eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens.
Schließlich hat die Beklagte auch die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB über die Auszahlungsbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Diese Information ist auf Seite 5 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Auszahlung des Darlehens" enthalten. Soweit die Revision einen Hinweis darauf vermisst, dass der Darlehensnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird, ist dies entbehrlich.
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