27.03.2012

BaFin-Hinweise zum Mitteilungsverfahren für Netto-Leerverkaufspositionen

Am 26.3.2012 treten § 30i WpHG und die Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV) in Kraft. Die Vorschriften führen erweiterte Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen ein und bestimmen u.a. den elektronischen Meldeweg.

§ 30i WpHG löst die Transparenz-Allgemeinverfügung der BaFin für zehn ausgewählte Finanzwerte vom 4.3.2010 ab. Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen beziehen sich ab dem 26.3.2012 auf alle Aktien, die an einer inländischen Börse zum regulierten Markt zugelassen sind. Die NLPosV führt Details zur Berechnung für Netto-Leerverkaufspositionen sowie ein elektronisches Mitteilungs- und Veröffentlichungsverfahren ein, das die BaFin über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) zur Verfügung stellt.

Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung ist eine erfolgreiche Anmeldung an der MVP und eine Registrierung für das Fachverfahren "Netto-Leerverkaufspositionen" notwendig, um der BaFin Netto-Leerverkaufspositionen elektronisch mitteilen zu können. Mitteilungen kann der Mitteilungspflichtige selbst, über seinen Ansprechpartner oder einen externen Dritten abgeben. Damit die Mitteilungen dem Mitteilungspflichtigen eindeutig zugeordnet werden können, muss sich jeder Mitteilungspflichtige sowie Ansprechpartner bzw. externe Dritte gegenüber der BaFin einmalig, spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung, eindeutig identifizieren.

Dafür ist der Antrag zum Fachverfahren nach der elektronischen Übermittlung auszudrucken, zu unterzeichnen und per Fax oder Post mit weiteren zur Identifikation erforderlichen Dokumenten unverzüglich an die BaFin zu übersenden. Nach Eingang der schriftlichen Unterlagen gleicht die BaFin die elektronisch angegeben Daten mit den eingereichten Unterlagen ab. Ist die Überprüfung erfolgreich, schaltet sie den Meldenden für das Fachverfahren "Netto-Leerverkaufspositionen" frei. Ab diesem Zeitpunkt werden die Mitteilungen nicht mehr als vorläufig eingestuft. Die BaFin informiert sowohl den Meldenden als auch den Mitteilungspflichtigen von der Freischaltung.

Damit der Meldende möglichst zeitnah durch die BaFin freigeschaltet werden kann und seine Mitteilungen damit nicht mehr als vorläufig gelten, besteht ab sofort die Möglichkeit zur Vorabregistrierung ohne Mitteilung. Da eine Vielzahl von Mitteilungspflichtigen und Benutzern zu erwarten ist, empfiehlt die BaFin, die Möglichkeit zur Vorabregistrierung zu nutzen. Zu den technischen Einzelheiten des Mitteilungsverfahrens hat die BaFin ein IT-Infoblatt veröffentlicht.

Update: Mitteilungen ab Dienstagnachmittag, 27.3.2012
Die erste Pflicht zur Mitteilung bzw. Veröffentlichung betrifft Netto-Leerverkaufspositionen, die am 26.3.2012 bestehen und noch nicht aufgrund der Allgemeinverfügung mitgeteilt worden sind oder am 26.3.2012 entstanden sind. Die Netto-Leerverkaufspositionen sind bis zum Ablauf des 27.3.2012, 24 Uhr, mitzuteilen und sofern sie veröffentlichungspflichtig sind, auch innerhalb dieser Frist zu veröffentlichen.

Das Mitteilungssystem über das MVP der BaFin steht nicht vor Dienstagnachmittag, 27.3.2012, zur Verfügung.

Bitte beachten Sie bei der Anmeldung zum Fachverfahren Netto-Leerverkaufspositionen, dass ein aktiver Pop-Up-Blocker die automatisierte Generierung von PDF-Dokumenten (z.B. Anmeldeformular Fachverfahren) nicht zulässt. Deaktivieren Sie den Pop-Up-Blocker oder öffnen Sie das PDF manuell über den angebotenen Download-Link. Drucken Sie das PDF-Formular aus, unterzeichnen es und senden Sie es mit den zusätzlich einzureichenden Unterlagen per Telefax oder auf dem Postweg an die BaFin.

Können Sie sich aufgrund von technischen Schwierigkeiten oder Sprachbarrieren nicht ohne weiteres zum Mitteilungssystem anmelden, gilt für die Mitteilungspflicht zwischen dem 26.3. und 1.4.2012 folgende Sonderregelung: Der Mitteilungspflicht ist im Einzelfall genüge getan, wenn die Mitteilung innerhalb der Mitteilungsfristen des § 30i WpHG unter Verwendung der unten angegebenen Formulare an die BaFin per Telefax (+49 (0)228 4108 1717) gesendet wird. Die Mitteilung ist unverzüglich über den elektronischen Meldeweg nachzuholen.

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