Bank muss bei Online-Zahlung nach Betrugsmasche die Überweisung nicht rückerstatten
LG Frankenthal v. 24.10.2024 - 7 O 154/24
Der Sachverhalt:
Das klagende Ehepaar hatte im Herbsturlaub 2023 eine SMS ("Hallo, ich habe eine neue Handynummer") von einer unbekannten Rufnummer erhalten. Der Absender gab sich als deren Tochter aus und bat darum, über WhatsApp Kontakt aufzunehmen. Bei dem darauffolgenden Chat glaubte das Paar fest daran, mit ihrer Tochter in Kontakt zu sein. Auf Frage teilten sie daraufhin die Zugangsdaten für das von ihnen genutzte Online-Banking mit und gaben schließlich zwei Echtzeitüberweisungen von insgesamt rund 6.000 € über die auf ihrem Handy installierte Photo-Tan-App frei.
Bereits wenige Minuten später bekamen die Kläger allerdings Bedenken. Nachdem sie mit ihrer Tochter Kontakt aufgenommen hatten, flog die Täuschung auf. Weniger als 20 Minuten nach der Freigabe der Zahlungen informierten sie telefonisch den Kundenservice ihrer Bank und ließen das Konto sperren. Trotzdem wurden die Beträge zwei Tage später vom Girokonto abgebucht. Die Bank behauptete, es sei nicht mehr möglich gewesen, die Vorgänge zu stoppen. Eine Rückerstattung lehnte sie ab.
Das LG wies die Klage auf Rückzahlung ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Überweisungen gegenüber der Beklagten.
Die Eheleute hatten ihre Freigabe nicht mehr widerrufen können. Ein Widerruf bei Echtzeit-Überweisungen ist nur bis zum Zugang der Freigabe bei der Bank möglich. Über das Internet erfolgt der Zugang in Sekundenbruchteilen. Danach können sich Bankkunden nur von der Freigabe lösen, wenn die Bank die Täuschung hätte bemerken müssen. Dafür war im vorliegenden Fall allerdings nichts ersichtlich. Der Zahlungsvorgang war vielmehr völlig korrekt abgelaufen und die Bank war mittels der im Online-Banking vorgesehenen Login- und Freigabedaten korrekt autorisiert worden.
Die Tatsache, dass die Abbuchung erst zwei Tage später erfolgt sind, änderte nichts am Ergebnis. Es war zu unterscheiden zwischen dem Geldausgang, der schon wenige Sekunden nach der Online-Freigabe erfolgt war, und dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos. Im Übrigen hat sich das Paar durch die leichtfertige Weitergabe der Zugangsdaten grob fahrlässig verhalten.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung
Zur Unwirksamkeit von AGB einer Sparkasse, insbesondere Änderungsvorbehalt mit Zustimmungsfiktion, und deren Rechtsfolgen sowie Anspruchsverjährung
Kammergericht vom 27.03.2024 - 26 MK 1/21
WM 2024, 927
Rechtsprechung
Unwirksamkeit von Klauseln einer Bank im Verkehr mit Verbrauchern, wonach künftige Änderungen der AGB und von Entgelten für typischerweise dauerhaft in Anspruch genommene Bankleistungen wirksam werden, wenn der Kunde die Ablehnung der Änderung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens angezeigt hat
BGH vom 27.04.2021 - XI ZR 26/20
WM 2021, 1128
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LG Frankenthal - Entscheidung des Monats November 2024
Das klagende Ehepaar hatte im Herbsturlaub 2023 eine SMS ("Hallo, ich habe eine neue Handynummer") von einer unbekannten Rufnummer erhalten. Der Absender gab sich als deren Tochter aus und bat darum, über WhatsApp Kontakt aufzunehmen. Bei dem darauffolgenden Chat glaubte das Paar fest daran, mit ihrer Tochter in Kontakt zu sein. Auf Frage teilten sie daraufhin die Zugangsdaten für das von ihnen genutzte Online-Banking mit und gaben schließlich zwei Echtzeitüberweisungen von insgesamt rund 6.000 € über die auf ihrem Handy installierte Photo-Tan-App frei.
Bereits wenige Minuten später bekamen die Kläger allerdings Bedenken. Nachdem sie mit ihrer Tochter Kontakt aufgenommen hatten, flog die Täuschung auf. Weniger als 20 Minuten nach der Freigabe der Zahlungen informierten sie telefonisch den Kundenservice ihrer Bank und ließen das Konto sperren. Trotzdem wurden die Beträge zwei Tage später vom Girokonto abgebucht. Die Bank behauptete, es sei nicht mehr möglich gewesen, die Vorgänge zu stoppen. Eine Rückerstattung lehnte sie ab.
Das LG wies die Klage auf Rückzahlung ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Überweisungen gegenüber der Beklagten.
Die Eheleute hatten ihre Freigabe nicht mehr widerrufen können. Ein Widerruf bei Echtzeit-Überweisungen ist nur bis zum Zugang der Freigabe bei der Bank möglich. Über das Internet erfolgt der Zugang in Sekundenbruchteilen. Danach können sich Bankkunden nur von der Freigabe lösen, wenn die Bank die Täuschung hätte bemerken müssen. Dafür war im vorliegenden Fall allerdings nichts ersichtlich. Der Zahlungsvorgang war vielmehr völlig korrekt abgelaufen und die Bank war mittels der im Online-Banking vorgesehenen Login- und Freigabedaten korrekt autorisiert worden.
Die Tatsache, dass die Abbuchung erst zwei Tage später erfolgt sind, änderte nichts am Ergebnis. Es war zu unterscheiden zwischen dem Geldausgang, der schon wenige Sekunden nach der Online-Freigabe erfolgt war, und dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos. Im Übrigen hat sich das Paar durch die leichtfertige Weitergabe der Zugangsdaten grob fahrlässig verhalten.
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Zur Unwirksamkeit von AGB einer Sparkasse, insbesondere Änderungsvorbehalt mit Zustimmungsfiktion, und deren Rechtsfolgen sowie Anspruchsverjährung
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BGH vom 27.04.2021 - XI ZR 26/20
WM 2021, 1128
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