17.03.2025

Bank muss Rechtsanwaltskosten des Bankkunden nach Geldwäscheverdachtsmeldung nicht zahlen

Die Bank meldete der Financial Intelligence Unit zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Klägerin. Erstattung der Kosten für das rechtsanwaltliche Freigabeschreiben könne die Kundin nicht verlangen, entschied nun das OLG Frankfurt a.M. Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts weder im Verzug befunden noch liege eine Pflichtverletzung vor.  

OLG Frankfurt a.M. v. 25.2.2025 - 10 U 18/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto. Bei der Kontoeröffnung im Jahr 2008 wies sie darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in 6-stelliger Höhe kommen könne. Bis zum Sommer 2023 waren die Kontobewegungen unauffällig. Im Juli 2023 wurden der Klägerin einmal gut 320.000 € und fünf Tage später weitere gut 680.000 € gutgeschrieben. Dies meldete die Beklagte der Financial Intelligence Unit und verweigerte der am Tag der zweiten Gutschrift mit einem Rechtsanwalt bei ihr erschienen Klägerin den Zugriff auf das Kontoguthaben.

Die Klägerin begehrte daraufhin mit einem Rechtsanwaltsschreiben Ende Juli 2023 vorprozessual erfolglos unter Fristsetzung die Auszahlung der beiden Beträge sowie Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens überwies die Beklagte den Betrag von gut 320.000 € auf ein Konto der Klägerin. Das LG verurteilte die Beklagte zur Zahlung der verbleibenden gut 680.000 € sowie zur Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.

Die Berufung der Beklagten richtete sich nur gegen ihre Verurteilung, die Anwaltskosten der Klägerin zu zahlen. Damit hatte sie vor dem OLG Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die Klägerin kann die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verlangen. Die Beklagte hat sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Rechtsanwaltsschreibens nicht im Verzug befunden. Dieser ist erst mit fruchtlosem Ablauf der im Anwaltsschreiben gesetzten Frist eingetreten.

Die Klägerin kann die Erstattung auch nicht wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten verlangen. Die Beklagte hat ihre Pflichten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht schuldhaft verletzt. Eine Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz besteht, wenn Tatsachen vorlägen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Eine Transaktion darf dann frühestens durchgeführt werden, wenn der Bank die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die der Staatsanwaltschaft vorliegt. Zustimmungen sind hier nicht erteilt worden. 

Eine Durchführungsberechtigung besteht weiter auch ab dem Verstreichen des 3. Werktags nach der Meldung, wenn die Zentralstelle oder die Staatsanwaltschaft die Transaktion nicht untersagen.  Soweit die Beklagte die Auszahlung nicht umgehend nach Ablauf der dreitägigen Wartepflicht und auch nicht bis zur Abfassung des Anwaltsschreibens zwei weitere Tage später veranlasst hat, hat die Beklagte nicht fahrlässig gehandelt. Der Beklagten sind angesichts der nicht alltäglichen Problematik der Beteiligung eines Drittkontos, des sehr hohen Geldbetrages und der mit einer ggf. haftungsträchtigen Auszahlung an den/die nicht berechtigte/n Empfänger/in jedenfalls einige wenige weitere Tage als Reaktions- und Überlegungszeit zuzubilligen.

Unerheblich ist, ob die durch die Beklagte veranlasste Meldung rechtmäßig gewesen ist. Kraft Gesetzes ist derjenige, der eine Meldung veranlasst, von einer zivilrechtlichen Haftung freigestellt. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unwahre Meldung liegt jedenfalls nicht vor.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 15 vom 17.3.2025