Banken-Klage gegen Allgemeinverfügung der BaFin zu Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen erfolgreich
VG Frankfurt a.M. v. 23.10.2024 - 7 K 548/22.F
Der Sachverhalt:
Die klagenden sechs sowie eine Vielzahl weiterer Kreditinstitute schlossen von den 1990er bis Anfang der 2000er Jahre mit ihren Kunden typische Prämiensparverträge mit Zinsanpassungsklauseln. Diese räumten ihnen die Möglichkeit ein, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung einseitig unbegrenzt zu entscheiden.
Der BGH erklärte derartige Zinsanpassungsklauseln im Jahr 2004 für unwirksam. In der Folgezeit entwickelten die Kreditinstitute neue Zinsanpassungsklauseln für das Neugeschäft und übertrugen diese faktisch auf das Bestandsgeschäft. Im Jahr 2010 entschied der BGH, dass die entstandene Vertragslücke nicht einseitig geschlossen werden könne, sondern es der ergänzenden gerichtlichen Vertragsauslegung bedürfe.
Mit Allgemeinverfügung vom 21.6.2021 verpflichtete die beklagte BaFin die ihrer Aufsicht unterstehenden Banken und Sparkassen dazu, Prämiensparkunden über die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich zuzusagen, eine noch zu erwartende zivilgerichtliche ergänzende Vertragsauslegung einer Zinsnachberechnung zugrunde zu legen, oder einen Änderungsvertrag mit einer sachgerechten Zinsanpassungsklausel anzubieten. Die Klägerinnen wenden sich gegen diese Allgemeinverfügung. Mit ihrer Klage machen sie geltend, die BaFin könne die Allgemeinverfügung nicht auf die Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 1a FinDAG stützen.
Das VG gab der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Hessischen VGH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Es liegt kein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 4 Abs. 1a FinDAG vor.
Soweit sich die BaFin allgemein auf die Bestimmungen des BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen und die Rechtsprechung des BGH hierzu beruft, ist dies vorliegend zu unbestimmt. Hinsichtlich der Regelung über die ergänzende Vertragsauslegung ist zudem zweifelhaft, ob es sich um ein Verbraucherschutzgesetz handelt. Jedenfalls liegt im maßgeblichen Zeitpunkt kein Verstoß vor, da noch keine ergänzende gerichtliche Vertragsauslegung vorlag.
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VG Frankfurt a.M. PM Nr. 9 vom 23.10.2024
Die klagenden sechs sowie eine Vielzahl weiterer Kreditinstitute schlossen von den 1990er bis Anfang der 2000er Jahre mit ihren Kunden typische Prämiensparverträge mit Zinsanpassungsklauseln. Diese räumten ihnen die Möglichkeit ein, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung einseitig unbegrenzt zu entscheiden.
Der BGH erklärte derartige Zinsanpassungsklauseln im Jahr 2004 für unwirksam. In der Folgezeit entwickelten die Kreditinstitute neue Zinsanpassungsklauseln für das Neugeschäft und übertrugen diese faktisch auf das Bestandsgeschäft. Im Jahr 2010 entschied der BGH, dass die entstandene Vertragslücke nicht einseitig geschlossen werden könne, sondern es der ergänzenden gerichtlichen Vertragsauslegung bedürfe.
Mit Allgemeinverfügung vom 21.6.2021 verpflichtete die beklagte BaFin die ihrer Aufsicht unterstehenden Banken und Sparkassen dazu, Prämiensparkunden über die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich zuzusagen, eine noch zu erwartende zivilgerichtliche ergänzende Vertragsauslegung einer Zinsnachberechnung zugrunde zu legen, oder einen Änderungsvertrag mit einer sachgerechten Zinsanpassungsklausel anzubieten. Die Klägerinnen wenden sich gegen diese Allgemeinverfügung. Mit ihrer Klage machen sie geltend, die BaFin könne die Allgemeinverfügung nicht auf die Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 1a FinDAG stützen.
Das VG gab der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Hessischen VGH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Es liegt kein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 4 Abs. 1a FinDAG vor.
Soweit sich die BaFin allgemein auf die Bestimmungen des BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen und die Rechtsprechung des BGH hierzu beruft, ist dies vorliegend zu unbestimmt. Hinsichtlich der Regelung über die ergänzende Vertragsauslegung ist zudem zweifelhaft, ob es sich um ein Verbraucherschutzgesetz handelt. Jedenfalls liegt im maßgeblichen Zeitpunkt kein Verstoß vor, da noch keine ergänzende gerichtliche Vertragsauslegung vorlag.
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