11.04.2011

Banken müssen die Voraussetzungen eines unmittelbaren Bereicherungsanspruchs gegen den Gläubiger einer Lastschrift beweisen

Macht ein Kreditinstitut, das auf einem bei ihm geführten Konto eine im Einzugsermächtigungsverfahren erteilte Lastschrift eingelöst hat, einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger der Lastschrift geltend, da der Kontoinhaber eine Genehmigung der Lastschrift endgültig nicht erteilt habe, hat es die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Bereicherungsanspruchs zu beweisen. Dazu gehört auch das Fehlen einer Genehmigung der Lastschrift durch den Kontoinhaber.

BGH 22.2.2011, XI ZR 261/09
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Bank, nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Lastschriftbetrags in Anspruch, den sie im Einzugsermächtigungsverfahren zunächst eingezogen und nach einem Widerruf durch den über das Vermögen der Kontoinhaberin bestellten Insolvenzverwalter zurückgebucht hat.

Die T-KG (Schuldnerin) unterhielt bei der Klägerin seit 1998 ein Girokonto, für das die Geltung der AGB-Banken a.F. vereinbart war und vierteljährliche Rechnungsabschlüsse erteilt wurden. Die Schuldnerin stand seit Jahren in Geschäftsbeziehung mit der Beklagten, von der sie Eintrittskarten für Veranstaltungen zum Weiterverkauf an Kunden erwarb. Den Kaufpreis für die Karten zog die Beklagte laufend durch Lastschrift von dem Girokonto der Schuldnerin ein. In der Zeit vom 12.1.2007 bis zum 15.3.2007 erhielt die Beklagte auf diese Weise über ihre Hausbank rd. 14.000 € von dem Girokonto der Schuldnerin, das die Klägerin entsprechend belastete. Die Klägerin erteilte der Schuldnerin am 2.4.2007 einen Rechnungsabschluss für das erste Quartal des Jahres, der die entsprechenden Lastschriftbuchungen enthielt.

Der Nebenintervenient, der mit Beschluss vom 2.4.2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden war, begehrte mit Schreiben vom 4.4.2007 von der Klägerin, das Girokonto mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren, und wies erstmals mit Schreiben vom 13.4.2007 darauf hin, dass sämtliche noch nicht genehmigte Lastschriften von der Klägerin zurückzubuchen seien. Die Klägerin buchte im August 2007 den Betrag von rd. 14.000 € aus und überwies ihn auf ein Konto des Nebenintervenienten, der mit Wirkung vom 31.5.2007 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die Klägerin verlangt aus ungerechtfertigter Bereicherung von der Beklagten die Erstattung dieses Betrags.

LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Da das OLG das Fehlen einer Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ist ungeklärt, ob der den geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auslösende Lastschriftwiderruf des Nebenintervenienten wirksam geworden ist.

Das OLG hat rechtsfehlerhaft die Feststellung getroffen, von einer konkludenten Genehmigung der streitigen Lastschriften durch die Schuldnerin könne nicht ausgegangen werden, da die Beklagte diese nicht habe nachweisen können. Entgegen der Auffassung des OLG obliegt nicht der Beklagten als Bereicherungsschuldnerin der Nachweis, dass die streitgegenständliche Lastschrift von der Schuldnerin genehmigt worden ist, sondern die Klägerin hat als Bereicherungsgläubigerin die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Kondiktionsanspruchs darzulegen und zu beweisen. Das schließt den Nachweis ein, dass die Schuldnerin vor dem Widerruf des Nebenintervenienten die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt hat.

Der Bereicherungsgläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kondiktionsanspruchs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch sich auf eine Leistungs- oder - wie hier - auf eine Nichtleistungskondiktion stützt. Ausnahmen von diesem Grundsatz, wie sie die Rechtsprechung in Einzelfällen angenommen hat, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die Beweislast der Klägerin als Bereicherungsgläubigerin umfasst danach die tatsächlichen Grundlagen des von ihr geltend gemachten unmittelbaren Kondiktionsanspruchs.

Da das Fehlen einer Genehmigung der Lastschriftbuchung Voraussetzung dafür ist, dass zwischen Lastschriftschuldner und Lastschriftgläubiger keine Leistungsbeziehung besteht und somit die Schuldnerbank den Lastschriftgläubiger nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB unmittelbar in Anspruch nehmen kann, hat die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin auch den Nachweis zu erbringen, dass die Schuldnerin die streitigen Lastschriften nicht genehmigt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin damit eine negative Tatsache, das Fehlen einer konkludenten Genehmigung, beweisen muss. Ein solcher Negativbeweis führt grundsätzlich nicht zu einer Änderung der Beweislast. Dies ist bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung für den Nachweis des Fehlens eines Rechtsgrundes in der Rechtsprechung anerkannt. Für den Nachweis, dass eine Lastschrift nicht genehmigt worden ist, kann nichts anderes gelten.

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