Bayer Leverkusen muss Sponsorengelder an TelDaFax-Insolvenzverwalter zurückzahlen
LG Köln 22.10.2014, 26 O 140/13 u.a.Die TelDaFax-Gruppe (Insolvenzschuldnerin) hatte dem beklagten Fußballverein Bayer Leverkusen im Oktober 2009, November 2009 sowie im Zeitraum November 2010 bis Juni 2011 aufgrund des damaligen Sponsorenvertrages insgesamt rund 15, 9 Mio. € zukommen lassen. Die TelDaFax war allerdings bereits zahlungsunfähig, als die Sponsorengelder gezahlt wurden. In einem Fall zahlte sogar eine Gesellschaft der TelDaFax-Gruppe, die nicht an dem Sponsorenvertrag beteiligt war. Die TelDaFax-Gesellschaften waren bereits im Oktober 2009 mit einem Betrag von 3,5 Mio. € im Rückstand und hatten unter Hinweis auf Liquiditätsschwierigkeiten mehrfach um Stundungen gebeten.
Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TelDaFax-Gruppe eröffnet worden und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, forderte letzterer die Sponsorengelder im Wege der Insolvenzanfechtung vom Beklagten zurück. Die Vertreter von Bayer Leverkusen wiesen darauf hin, dass nur vorübergehende Zahlungsstockungen vorgelegen hätten und Aussicht auf den Einstieg eines Investors bei TelDaFax bestanden habe.
Das LG gab den Klagen, die drei verschiedene TelDaFax-Gesellschaften betrafen, statt. Die Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig.
Gründe:
Der Kläger hat gem. §§ 129 ff. InsO einen Anspruch auf Rückzahlung der Sponsorengelder i.H.v.15, 9 Mio. €.
Die Insolvenzanfechtung soll die Gleichstellung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren sicherstellen. Es ermöglicht u.a. die Rückforderung von Zahlungen, die ein eigentlich bereits zahlungsunfähiges Unternehmen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Gläubiger geleistet hat, wenn der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit und damit die Benachteiligung anderer Gläubiger erkannt hatte.
Infolgedessen hatten die Rückzahlungsklagen vornehmlich deshalb Erfolg, weil TelDaFax bereits zahlungsunfähig war, als die Sponsorengelder gezahlt wurden und den Verantwortlichen von Bayer Leverkusen dies spätestens ab Oktober 2009 bekannt war (§§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO). Zwar hat sich anhand der Zeugenaussagen nicht bestätigt, dass den Verantwortlichen von Bayer Leverkusen eine drohende Insolvenz bei einer Besprechung im September 2009 seitens TelDaFax ausdrücklich mitgeteilt worden war. Allerdings waren die TelDaFax-Gesellschaften bereits im Oktober 2009 mit einem Betrag von 3,5 Mio. € im Rückstand und hatten unter Hinweis auf Liquiditätsschwierigkeiten mehrfach um Stundungen gebeten. Aus diesen Umständen hätten die Verantwortlichen von Bayer Leverkusen den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit zwingend ziehen müssen, auch wenn sie ihn tatsächlich möglicherweise nicht gezogen hatten.
Der Der Argumentation von Bayer Leverkusen, wonach nur vorübergehende Zahlungsstockungen vorlagen und Aussicht auf den Einstieg eines Investors bei TelDaFax bestanden habe, hat sich das Gericht nicht angeschlossen. Die Rückstände waren schließlich von erheblicher Höhe und konkrete Zusagen von Investoren lagen im Oktober 2009 ausdrücklich nicht vor.
In dem Fall, in dem eine Gesellschaft der TelDaFax-Gruppe, die nicht an dem Sponsorenvertrag beteiligt war, Zahlung geleistet hatte, war die Leistung zudem unentgeltlich und damit nach dem Insolvenzrecht anfechtbar (§ 134 InsO), da die Forderung gegen die inzwischen zahlungsunfähigen eigentlichen Vertragspartner wirtschaftlich wertlos war.