08.09.2016

Begriff "Polizei" genießt Namensschutz nach § 12 BGB

Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) kann für den Begriff "Polizei" Namensschutz beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch des Namens "Polizei" untersagen. Eine unberechtigte Namensanmaßung ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden.

OLG Hamm 20.5.2016, 12 U 126/15
Der Sachverhalt:
Das klagende Land betreibt das Internetportal "Jugendschutz - Polizei Nordrhein-Westfalen". Weiterhin wird in Kooperation mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal "Polizei-Beratung-Jugendschutz" betrieben. Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW ist Inhaber zweier Wort-Bild-Marken, in denen der Begriff "Polizei" verwendet wird. Die Beklagte betreibt gewerblich die Internetdomain "Polizei-Jugendschutz.de", die sich hauptsächlich an Eltern richtet. Dort werden Schulungen und Informationen vermittelt und u.a. Anti-Gewalt-Seminare, Informationen zum Opferschutz sowie Verhaltenstipps angeboten.

Das klagende Land verlangte von der Beklagten die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs "Polizei" zu unterlassen und die hierzu unterhaltene Internetdomain freizugeben. Die Beklagte war jedoch der Ansicht, dass bezüglich des Wortes "Polizei" keine Namensrechte bestünden, weil es sich dabei lediglich um ein beschreibendes Wort im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention handele. Ansprüche nach dem Markengesetz bestünden nicht, da das Wort "Polizei" als Marke nicht schutzfähig sei.

Das LG gab der Klage auf Unterlassung der Nutzung und auf Freigabe der Internet-Domain "polizei-jugendschutz.de" statt. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG blieb erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das klagende Land hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung und auf Freigabe der streitgegenständlichen Domain aus §§ 12, 1004 BGB. Ein solcher Anspruch ergibt sich gem. § 12 S. 1 2. Alt. BGB aus einer unberechtigten Namensanmaßung. Eine unberechtigte Namensanmaßung ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Namensschutz des § 12 BGB erstreckt sich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen Staaten, Bundesländer, Gemeinden, Universitäten, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch einzelne Funktionseinheiten der öffentlichen Verwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit können am Namensschutz teilnehmen. Hinzukommen muss allerdings, dass der Behördenname so hinreichend individualisiert ist, dass nicht lediglich ein Sachbegriff vorliegt. Die Namensbezeichnung muss, gegebenenfalls durch einen konkretisierenden Zusatz, eindeutig auf einen Namensträger hinweisen. Infolgedessen kommt dem Begriff "Polizei" Namenschutz zu, denn dieser Begriff lässt auch ohne näheren Zusatz eindeutig eine Zuordnung zu dem klagenden Land und seinen Einrichtungen zu.

Die Beklagte hat den Namen "Polizei" unbefugt gebraucht. Sie war nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden. Durch den unbefugten Gebrauch ist für den Bürger auch eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten. Die Benennung der infrage stehenden Internetseite der Beklagten erweckt den unzutreffenden Eindruck eines bestehenden Zusammenhangs mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die über die Domain www.polizei.de zu erreichen sind. Die Gestaltung der Internetseite der Beklagten verstärkt diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs "Polizei" sowie abgebildete polizeiliche Gegenstände erwecken den Eindruck eines Angebots von Polizeibehörden. Ein privater Anbieter ist zudem außerhalb des Impressum und des Kontakts nicht erkennbar.

Linkhinweis:

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