Bei in Versicherungsbedingungen erhobenen Zuschlägen für Ratenzahlung muss kein effektiver Jahreszins angegeben werden
OLG Hamburg 21.11.2011, 9 U 97/11 u.a.Die beklagten Versicherungsgesellschaften räumen ihren Kunden beim Abschluss von Lebensversicherungen für die Prämienzahlung eine Wahlmöglichkeit ein: Entweder zahlt der Kunde die gesamte Prämie zu Beginn des Jahres oder er begleicht die Versicherungsprämie unterjährig, d.h. in halbjährlichen, vierteljährlichen bzw. monatlichen Raten. Entscheidet der Kunde sich für die unterjährige Zahlung, wird allerdings ein sog. Ratenzuschlag erhoben.
Auf diesen Ratenzuschlag wird in den vorformulierten Versicherungsbedingungen hingewiesen. Ein effektiver Jahreszinssatz (wie bei einem Kredit) wird jedoch nicht angegeben. Hierin sieht die klagende Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen die für Kreditverträge geltende Preisangabenverordnung und das Verbraucherkreditrecht. Sie begehrte deshalb, es den Versicherern zu untersagen, in ihren Versicherungsbedingungen Ratenzuschläge für die unterjährige Prämienzahlung zu regeln, ohne den effektiven Jahreszins für die Zuschläge auszuweisen.
Das LG gab den Klagen statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG die Klagen ab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Es handelt sich der Sache nach nicht um einen Kredit, wenn die Versicherung dem Versicherungsnehmer eine Ratenzahlung ermöglicht und dafür Zuschläge erhebt. Schon aus dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer ist es geboten, dass die sich für eine in Raten erfolgende Zahlung entscheidenden Versicherungskunden mit höheren Prämien belastet werden.
Diese Zuschläge sind von der Versicherung wie auch die Prämie insgesamt nach Vorgaben der BaFin kalkulatorisch auf den entstehenden größeren Verwaltungsaufwand, auf die Abdeckung des Todesfallrisikos sowie auf den Sparanteil aufzuteilen. Sie stellen also nicht wie ein normaler Kreditzins die Gegenleistung für eine Kapitalnutzungsmöglichkeit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar. Daher entspricht auch die von der Klägerin begehrte Angabe eines Effektivzinses nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten.
Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich die Regelungen über Kreditverträge nicht auf Versicherungsverträge zur Anwendung kommen lassen. Er hat demgemäß auch die dem Verbraucher gegenüber zu erfüllenden Informationspflichten im Verbraucherkreditrecht einerseits und im Versicherungsrecht andererseits unterschiedlich geregelt, sodass auch deswegen eine Anwendung der Bestimmungen zum Verbraucherkreditrecht nicht in Betracht kommt.
Schließlich ist auch der Vorwurf der mangelnden Transparenz der Klausel, in der es heißt, dass ein Ratenzuschlag erhoben wird, nicht durchgreifend. Die Höhe der zu zahlenden Versicherungsprämie wird ohnehin jeweils individuell vereinbart. Der Versicherungsnehmer hat ohne Weiteres die Möglichkeit, die Höhe der Belastung bei Zahlung einer Jahresprämie einerseits und einer ratierlichen Zahlungsweise andererseits zu vergleichen. Einer genauen Angabe der Höhe des Zuschlags schon in den Versicherungsbedingungen bedarf es nicht.