04.06.2024

Bei Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB kann auch ein Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB bestehen

Jedenfalls bei einer Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB, durch die die Erreichung des Vertragszwecks bedroht wird, kann aus § 280 Abs. 1 BGB nicht nur Schadensersatz, sondern im Falle des Bestehens einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr auch Unterlassung verlangt werden. Eine ausschließlich mildtätige und/oder gemeinnützige Tätigkeit, mit der keine erwerbswirtschaftlichen Ziele verfolgt werden und die nicht auf die Erbringung einer entgeltlichen oder auf dem Markt ansonsten gegen Entgelt angebotenen Leistung gerichtet ist, ist grundsätzlich nicht als geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG anzusehen.

BGH v. 2.5.2024 - I ZR 12/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt seit 2013 ein Unternehmen, das Tierrettungen, Tierkrankentransporte und Tierschutzkampagnen durchführt. Ihre Vertragspartner werden als Kunden geführt und können gegen einen jährlichen Beitrag deren Leistungen in Anspruch nehmen. Zuvor hatte die Klägerin Inkassotätigkeiten durchgeführt und bietet diese auch aktuell noch an. Der Beklagte ist ein Tierschutzverein. Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag. Im Jahr 2016 hatte der Beklagte seinen aktiven Mitgliedern Tierkrankentransporte ("Tierkrankenwagen") sowie Erste-Hilfe-Kurse am Tier angeboten. Letztere waren für Mitglieder kostenlos.

Im Herbst 2016 einigten sich die Parteien darauf, dass die Leistungen des Tierkrankenwagens künftig von der Klägerin erbracht werden sollten. Im Oktober 2016 übertrug der Beklagte der Klägerin die eingetragene Wort-/Bildmarke "Tierkrankenwagen". Außerdem übergab er ihr Kundendaten und übertrug ihr seine Internet-Domain. Daraufhin führte die Klägerin (ehemalige) Mitglieder des Beklagten als Kunden und vereinnahmte deren Zahlungen. Auszahlungen an den Beklagten veranlasste die Klägerin nicht. Der Beklagte stellte ab 2017 die Vereinstätigkeit ein, wurde aber nicht aufgelöst. Seine Service-Telefonnummer wurde auf die Klägerin umgeleitet. Zwischen Juli 2019 und Anfang 2020 arbeitete der Vorstand des Beklagten bei der Klägerin.

Im Januar 2020 untersagte der Beklagte der Klägerin jegliche Lastschriftabbuchungen zu Lasten der Mitglieder des Vereins sowie die Nutzung der Mitgliederdaten. Im Februar 2020 teilte er der Klägerin mit, dass er seine Arbeit wieder aufgenommen habe und die Beiträge der Mitglieder einziehen werde. Der Beklagte schrieb seine (ehemaligen) Mitglieder an und äußerte sich u.a. despektierlich über die Klägerin.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung der Behauptungen und/oder Verbreitung der Äußerungen in Anspruch genommen und Schadensersatz verlangt. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat sie abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Gründe:
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann im Falle der Verletzung einer aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Rücksichtnahmepflicht aus § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch ein Unterlassungsanspruch bestehen. Jedenfalls bei einer Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB, durch die die Erreichung des Vertragszwecks bedroht wird, kann aus § 280 Abs. 1 BGB nicht nur Schadensersatz, sondern im Falle des Bestehens einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr auch Unterlassung verlangt werden. Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen konnte allerdings ein Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung von Rücksichtnahmepflichten nicht zuerkannt werden.

Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hatte sich das Berufungsgericht bislang nicht damit befasst, ob sich aus den zwischen den Parteien getroffenen, im Einzelnen streitigen Absprachen nachvertragliche Rücksichtnahmepflichten zugunsten der Klägerin ergeben und wie diese gegebenenfalls ausgestaltet sind, ob der Beklagte mit den beanstandeten Äußerungen etwaige derartige Pflichten verletzt hat und ob die zuvor dargestellten weiteren Voraussetzungen - insbesondere die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr - für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegeben sind.

Die Bewertung der Vorinstanz, in den beanstandeten Äußerungen sei ein Werturteil zu sehen, weshalb der Klägerin ein Unterlassungsanspruch auch weder aus § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog noch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb oder aus §§ 826, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zustehe, hielt der rechtlichen Nachprüfung stand. Auch soweit das OLG wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Klägerin aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 UWG und aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 7 UWG wegen des Fehlens einer geschäftlichen Handlung des Beklagten i.S.v. § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG verneint hatte, hielt dies der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hatte ein unternehmerisches Handeln des Beklagten und damit das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung zu Recht verneint. Eine ausschließlich mildtätige und/oder gemeinnützige Tätigkeit, mit der keine erwerbswirtschaftlichen Ziele verfolgt werden und die nicht auf die Erbringung einer entgeltlichen oder auf dem Markt ansonsten gegen Entgelt angebotenen Leistung gerichtet ist, ist grundsätzlich nicht als geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG anzusehen.

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