Bei Verstößen gegen Produktsicherheitsvorschriften muss eBay Rechtsverstöße bereits auffällig gewordener Händler selbst verhindern
OLG Frankfurt a.M. v. 24.6.2021 - 6 U 244/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin produziert und vertreibt Schwimmscheiben u.a. als mehrfarbige Oberarmschwimmhilfen, die aus permanent schwimmfähigem Material gefertigt und so gestaltet sind, dass eine optimale Arm- und Bewegungsfreiheit gewährleistet wird. Die Schwimmhilfen tragen die Marke der Klägerin, eingeprägte Sicherheitshinweise, Name und Anschrift der Klägerin sowie ein CE-Kennzeichen.
Die Beklagte betreibt in Deutschland den Internetmarktplatz eBay. Dort wurden von gewerblichen Verkäufern Schwimmscheiben chinesischer Herkunft angeboten, die weder über eine Herstellerkennzeichnung noch eine CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Baumusterprüfbescheingigung verfügten. Die Klägerin beanstandete dies wegen Verstoßes gegen die Produktsicherheitsvorschriften mehrfach schriftlich gegenüber der Beklagten.
Das LG wies die auf Unterlassung gerichtete Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG der Klage überwiegend statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.
Die Gründe:
Die Beklagte hat es zu unterlassen, auf ihrer Handelsplattform Angebote bereits angezeigter Verkäufer zu schalten, bei denen auf den Lichtbildern das Fehlen der CE-Kennzeichnung und der Hersteller-Angaben zu erkennen ist.
Gemäß der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen dürfen diese nur dann auf den Markt bereitgestellt werden, wenn sie der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Entgegen den Anforderungen der Verordnung verfügten die angebotenen Schwimmhilfen jedoch weder über eine CE-Kennzeichnung noch eine Herstellerkennzeichnung. Die Angebote erfüllen zudem nicht die Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz, da sowohl Angaben zum Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers als auch die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehlen.
Die Beklagte ist für diese Verstöße verantwortlich. Sie muss nicht nur konkrete Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen - wie hier - hingewiesen wurde (sog. "notice an take down"-Prinzip). Vielmehr muss sie auch darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts kommt. Sie trifft deshalb jedenfalls bei der Verletzung von Produktsicherheitsvorschriften die Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
Durch ihr gefahrerhöhendes Verhalten besteht eine "Erfolgsabwendungspflicht. Daraus folgende Prüfungspflichten sind ihr zumutbar, da die Produkte leicht identifizierbar sind. Die Verpflichtung führt auch nicht zu einer Gefährdung oder unverhältnismäßigen Erschwerung des Geschäftsmodells der Beklagten. Sie kann vielmehr eine Filtersoftware einsetzen, mit welcher Schwimmscheiben-Angebote derjenigen Accounts ermittelt werden, bei denen in der Vergangenheit rechtsverletzende Angebote bereits angezeigt wurden. Nicht zumutbar ist allerdings eine Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht und die Sicherheitsanforderungen tatsächlich erfüllt wurden. Dies war allerdings vorliegend auch nicht streitgegenständlich.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 47 vom 24.6.2021
Die Klägerin produziert und vertreibt Schwimmscheiben u.a. als mehrfarbige Oberarmschwimmhilfen, die aus permanent schwimmfähigem Material gefertigt und so gestaltet sind, dass eine optimale Arm- und Bewegungsfreiheit gewährleistet wird. Die Schwimmhilfen tragen die Marke der Klägerin, eingeprägte Sicherheitshinweise, Name und Anschrift der Klägerin sowie ein CE-Kennzeichen.
Die Beklagte betreibt in Deutschland den Internetmarktplatz eBay. Dort wurden von gewerblichen Verkäufern Schwimmscheiben chinesischer Herkunft angeboten, die weder über eine Herstellerkennzeichnung noch eine CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Baumusterprüfbescheingigung verfügten. Die Klägerin beanstandete dies wegen Verstoßes gegen die Produktsicherheitsvorschriften mehrfach schriftlich gegenüber der Beklagten.
Das LG wies die auf Unterlassung gerichtete Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG der Klage überwiegend statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.
Die Gründe:
Die Beklagte hat es zu unterlassen, auf ihrer Handelsplattform Angebote bereits angezeigter Verkäufer zu schalten, bei denen auf den Lichtbildern das Fehlen der CE-Kennzeichnung und der Hersteller-Angaben zu erkennen ist.
Gemäß der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen dürfen diese nur dann auf den Markt bereitgestellt werden, wenn sie der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Entgegen den Anforderungen der Verordnung verfügten die angebotenen Schwimmhilfen jedoch weder über eine CE-Kennzeichnung noch eine Herstellerkennzeichnung. Die Angebote erfüllen zudem nicht die Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz, da sowohl Angaben zum Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers als auch die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehlen.
Die Beklagte ist für diese Verstöße verantwortlich. Sie muss nicht nur konkrete Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen - wie hier - hingewiesen wurde (sog. "notice an take down"-Prinzip). Vielmehr muss sie auch darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts kommt. Sie trifft deshalb jedenfalls bei der Verletzung von Produktsicherheitsvorschriften die Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
Durch ihr gefahrerhöhendes Verhalten besteht eine "Erfolgsabwendungspflicht. Daraus folgende Prüfungspflichten sind ihr zumutbar, da die Produkte leicht identifizierbar sind. Die Verpflichtung führt auch nicht zu einer Gefährdung oder unverhältnismäßigen Erschwerung des Geschäftsmodells der Beklagten. Sie kann vielmehr eine Filtersoftware einsetzen, mit welcher Schwimmscheiben-Angebote derjenigen Accounts ermittelt werden, bei denen in der Vergangenheit rechtsverletzende Angebote bereits angezeigt wurden. Nicht zumutbar ist allerdings eine Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht und die Sicherheitsanforderungen tatsächlich erfüllt wurden. Dies war allerdings vorliegend auch nicht streitgegenständlich.