Benachteiligungsvorsatz? Zum Zahlungsverhalten des zahlungsunfähigen Schuldners gegenüber einem Sozialversicherungsträger
BGH v. 28.4.2022 - IX ZR 48/21
Der Sachverhalt:
Die S. GmbH (Schuldnerin) war als Bauunternehmung fast ausschließlich für die öffentliche Hand tätig. Sie zahlte mtl. Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte. Die Beitragsforderungen der Beklagten seit Januar 2013 bewegten sich zwischen rd. 8.800 € (Februar 2015) und 22.100 € (Mai 2013) und lagen überwiegend zwischen 15.000 € und 20.000 €. Die Forderungen waren jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beitragsmonats fällig. Die Schuldnerin zahlte die Beiträge für die Monate Januar 2013 bis einschließlich November 2016 vollständig, einschließlich der angefallenen Mahngebühren und Zinsen, jedoch stets mit einer Verzögerung. Die Verzögerung schwankte und betrug überwiegend zwischen vier und sechs Wochen, mindestens 22 Tage und maximal 54 Tage. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate September, Oktober und November 2016 zahlte die Schuldnerin am 11.11.2016, 20.12.2016 und 11.1.2017.
Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin vom 6.2.2017 eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 1.5.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 3.5.2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung sämtlicher Zahlungen seit 1.1.2013, insgesamt rd. 900.000 € geltend. Die Gläubigerversammlung vom 1.6.2017 beschloss einen Insolvenzplan, der den Kläger ermächtigte, rechtshängige Anfechtungsprozesse gem. § 259 Abs. 3 InsO fortzuführen. Das Insolvenzgericht hob das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Beschluss vom 26.9.2017 zum 30.9.2017 auf.
Der Kläger macht mit seiner seit 14.7.2017 rechtshängigen Klage Anfechtungsansprüche gegen die Beklagte wegen der seit Februar 2013 erhaltenen Zahlungen i.H.v. insgesamt rd. 770.000 € geltend. Die Beklagte begehrt widerklagend Erstattung ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten. Mit Beschluss vom 1.4.2020 eröffnete das Insolvenzgericht ein neuerliches Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte wiederum den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser hat vorsorglich die Aufnahme des Anfechtungsprozesses erklärt.
Das LG wies Klage und Widerklage ab. Das OLG gab der Klage statt, verurteilte die Beklagte antragsgemäß und wies die Anschlussberufung der Beklagten hinsichtlich der Widerklage zurück. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Die Annahme des OLG, die Schuldnerin habe mit Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gehandelt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die vorliegend vom OLG getroffenen Feststellungen zum Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten genügen nicht, um eine Zahlungseinstellung gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO annehmen zu können. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten etwa reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Entscheidend ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzigen Indiz gefolgert werden, wenn dieses Indiz eine hinreichende Aussagekraft hat. Fehlt es an einem hinreichend aussagekräftigen einzelnen Indiz, kommt der Schluss auf eine Zahlungseinstellung nur in Betracht, wenn die Gesamtheit der Indizien die nach dem Beweismaß des § 286 ZPO begründete Überzeugung rechtfertigt.
Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen für eine Zahlungseinstellung häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht. Danach kann hier aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht auf Zahlungseinstellung geschlossen werden. Dabei ist auf die einzelnen Zeitpunkte der jeweils angefochtenen Rechtshandlungen abzustellen. Auch beim Zahlungsverhalten gegenüber Sozialversicherungsträgern kommt es darauf an, ob die gesamten Umstände ein Gewicht erreichen, das einer Erklärung des Schuldners gleichsteht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können. Die mehr als halbjährige Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen bildet nach ständiger Rechtsprechung ein erhebliches Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung, das den Schluss allein tragen kann. Eine mehrmonatige - nicht notwendig sechsmonatige - Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist geeignet, eine Zahlungseinstellung nahezulegen. Daher kann ein Rückstand von mehr als vier vollen Monatsbeiträgen bei einem einzigen Sozialversicherungsträger die Zahlungseinstellung begründen.
Entrichtet der Schuldner die Sozialversicherungsbeiträge fortlaufend mit einer Verzögerung von zwei bis drei Monaten, kommt es regelmäßig darauf an, ob weitere für eine Zahlungseinstellung sprechende Umstände vorliegen. Erst recht haben durchgängig um einen Monat verspätete Zahlungen, auch wenn es sich um ein Indiz für eine Zahlungseinstellung handelt, allein keine ausreichende Aussagekraft, um den Schluss auf eine Zahlungseinstellung ziehen zu können. In diesen Fällen müssen zum Beitragsrückstand weitere auf eine Zahlungseinstellung deutende Indizien hinzutreten, so etwa wenn der Sozialversicherungsträger Beitragszahlungen des Schuldners nur unter Anwendung von Vollstreckungsdruck erwirken kann. Damit genügt allein die durchgehend schleppende Zahlungsweise der Schuldnerin gegenüber der Beklagten nicht, um eine Zahlungseinstellung annehmen zu können.
Die Entscheidung ist auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das OLG allein aus der von ihm angenommenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auf den Benachteiligungsvorsatz schließt. Dies steht mit der erst nach der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen neueren BGH-Rechtsprechung nicht im Einklang. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der jeweils angefochtenen Rechtshandlung. Die spätere Entwicklung nach der angefochtenen Rechtshandlung darf nur in die Würdigung einbezogen werden, soweit die Tatsachen ihrer Art nach ohne Rückschaufehler einen verlässlichen Schluss auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtshandlung erlauben. So stellt es nach der Rechtsprechung des BGH ein deutliches Indiz für eine Zahlungseinstellung dar, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden haben, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind. Wenn solche Verbindlichkeiten nach Art, (Gesamt-)Höhe, Anzahl und Bedeutung den Schluss zulassen, dass der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Rechtshandlung erkannt oder billigend in Kauf genommen hat, sie nicht mehr vollständig befriedigen zu können, spricht dies für einen Benachteiligungsvorsatz. Diese Voraussetzungen erfüllen die vorliegenden Forderungen nicht. Diese hatten für die Verhältnisse der Schuldnerin keinen erheblichen Umfang und stellten keinen erheblichen Teil der Verbindlichkeiten dar.
Mehr zum Thema:
BGH online
Die S. GmbH (Schuldnerin) war als Bauunternehmung fast ausschließlich für die öffentliche Hand tätig. Sie zahlte mtl. Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte. Die Beitragsforderungen der Beklagten seit Januar 2013 bewegten sich zwischen rd. 8.800 € (Februar 2015) und 22.100 € (Mai 2013) und lagen überwiegend zwischen 15.000 € und 20.000 €. Die Forderungen waren jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beitragsmonats fällig. Die Schuldnerin zahlte die Beiträge für die Monate Januar 2013 bis einschließlich November 2016 vollständig, einschließlich der angefallenen Mahngebühren und Zinsen, jedoch stets mit einer Verzögerung. Die Verzögerung schwankte und betrug überwiegend zwischen vier und sechs Wochen, mindestens 22 Tage und maximal 54 Tage. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate September, Oktober und November 2016 zahlte die Schuldnerin am 11.11.2016, 20.12.2016 und 11.1.2017.
Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin vom 6.2.2017 eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 1.5.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 3.5.2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung sämtlicher Zahlungen seit 1.1.2013, insgesamt rd. 900.000 € geltend. Die Gläubigerversammlung vom 1.6.2017 beschloss einen Insolvenzplan, der den Kläger ermächtigte, rechtshängige Anfechtungsprozesse gem. § 259 Abs. 3 InsO fortzuführen. Das Insolvenzgericht hob das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Beschluss vom 26.9.2017 zum 30.9.2017 auf.
Der Kläger macht mit seiner seit 14.7.2017 rechtshängigen Klage Anfechtungsansprüche gegen die Beklagte wegen der seit Februar 2013 erhaltenen Zahlungen i.H.v. insgesamt rd. 770.000 € geltend. Die Beklagte begehrt widerklagend Erstattung ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten. Mit Beschluss vom 1.4.2020 eröffnete das Insolvenzgericht ein neuerliches Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte wiederum den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser hat vorsorglich die Aufnahme des Anfechtungsprozesses erklärt.
Das LG wies Klage und Widerklage ab. Das OLG gab der Klage statt, verurteilte die Beklagte antragsgemäß und wies die Anschlussberufung der Beklagten hinsichtlich der Widerklage zurück. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Die Annahme des OLG, die Schuldnerin habe mit Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gehandelt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die vorliegend vom OLG getroffenen Feststellungen zum Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten genügen nicht, um eine Zahlungseinstellung gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO annehmen zu können. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten etwa reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Entscheidend ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzigen Indiz gefolgert werden, wenn dieses Indiz eine hinreichende Aussagekraft hat. Fehlt es an einem hinreichend aussagekräftigen einzelnen Indiz, kommt der Schluss auf eine Zahlungseinstellung nur in Betracht, wenn die Gesamtheit der Indizien die nach dem Beweismaß des § 286 ZPO begründete Überzeugung rechtfertigt.
Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen für eine Zahlungseinstellung häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht. Danach kann hier aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht auf Zahlungseinstellung geschlossen werden. Dabei ist auf die einzelnen Zeitpunkte der jeweils angefochtenen Rechtshandlungen abzustellen. Auch beim Zahlungsverhalten gegenüber Sozialversicherungsträgern kommt es darauf an, ob die gesamten Umstände ein Gewicht erreichen, das einer Erklärung des Schuldners gleichsteht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können. Die mehr als halbjährige Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen bildet nach ständiger Rechtsprechung ein erhebliches Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung, das den Schluss allein tragen kann. Eine mehrmonatige - nicht notwendig sechsmonatige - Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist geeignet, eine Zahlungseinstellung nahezulegen. Daher kann ein Rückstand von mehr als vier vollen Monatsbeiträgen bei einem einzigen Sozialversicherungsträger die Zahlungseinstellung begründen.
Entrichtet der Schuldner die Sozialversicherungsbeiträge fortlaufend mit einer Verzögerung von zwei bis drei Monaten, kommt es regelmäßig darauf an, ob weitere für eine Zahlungseinstellung sprechende Umstände vorliegen. Erst recht haben durchgängig um einen Monat verspätete Zahlungen, auch wenn es sich um ein Indiz für eine Zahlungseinstellung handelt, allein keine ausreichende Aussagekraft, um den Schluss auf eine Zahlungseinstellung ziehen zu können. In diesen Fällen müssen zum Beitragsrückstand weitere auf eine Zahlungseinstellung deutende Indizien hinzutreten, so etwa wenn der Sozialversicherungsträger Beitragszahlungen des Schuldners nur unter Anwendung von Vollstreckungsdruck erwirken kann. Damit genügt allein die durchgehend schleppende Zahlungsweise der Schuldnerin gegenüber der Beklagten nicht, um eine Zahlungseinstellung annehmen zu können.
Die Entscheidung ist auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das OLG allein aus der von ihm angenommenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auf den Benachteiligungsvorsatz schließt. Dies steht mit der erst nach der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen neueren BGH-Rechtsprechung nicht im Einklang. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der jeweils angefochtenen Rechtshandlung. Die spätere Entwicklung nach der angefochtenen Rechtshandlung darf nur in die Würdigung einbezogen werden, soweit die Tatsachen ihrer Art nach ohne Rückschaufehler einen verlässlichen Schluss auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtshandlung erlauben. So stellt es nach der Rechtsprechung des BGH ein deutliches Indiz für eine Zahlungseinstellung dar, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden haben, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind. Wenn solche Verbindlichkeiten nach Art, (Gesamt-)Höhe, Anzahl und Bedeutung den Schluss zulassen, dass der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Rechtshandlung erkannt oder billigend in Kauf genommen hat, sie nicht mehr vollständig befriedigen zu können, spricht dies für einen Benachteiligungsvorsatz. Diese Voraussetzungen erfüllen die vorliegenden Forderungen nicht. Diese hatten für die Verhältnisse der Schuldnerin keinen erheblichen Umfang und stellten keinen erheblichen Teil der Verbindlichkeiten dar.
- Rechtsprechung: BGH vom 03.03.2022, IX ZR 53/19 - Insolvenzrechtliche Überschuldung als eigenständiges Beweisanzeichen für subjektive Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (ZIP 2022, 704)
- Aufsatz: Linsenbarth, Kliebisch - Nichts Neues zur Anfechtung im Insolvenzrecht: Anwendbarkeit der Indiz- und Vermutungswirkung bei Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung? (ZIP 2022, 512)
- Aktionsmodul Gesellschaftsrecht
Mit dem Aktionsmodul stehen dem umfassend tätigen Gesellschaftsrechtler fünf Module zur Verfügung.
Jetzt neu mit dem Beratermodul ZIP.
Jetzt zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten!
Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO
4 Wochen gratis nutzen!