02.05.2011

Bereits vor der Auseinandersetzung einer GbR können Gesellschafter erforderliche Aufwendungen ersetzt verlangen

Bereits vor der Auseinandersetzung einer GbR kann jeder Gesellschafter die von ihm gemachten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, von der Gesellschaft ersetzt verlangen. Er kann auch, wenn der Gesellschaft selbst keine freien Mittel zur Verfügung stehen, die Mitgesellschafter auf Aufwendungsersatz - beschränkt auf deren Verlustanteil - in Anspruch nehmen.

BGH 22.2.2011, II ZR 158/09
Der Sachverhalt:
Die Parteien des Rechtsstreits und eine weitere Vertragsbeteiligte schlossen am 17.12.2001 eine Vereinbarung, deren Gegenstand die Bebauung und Verwertung eines zuvor von der Klägerin erworbenen Baugrundstücks war. Der aus dem Geschäft erzielte Überschuss oder Verlust sollte zu 50 Prozent auf die Klägerin, zu 40 Prozent auf die Beklagte und zu 10 Prozent auf die weitere Vertragsbeteiligte aufgeteilt werden. Die Durchführung und Überwachung der im Vertrag festgelegten Schritte oblag den Vertragsbeteiligten gemeinsam. Das Baukonto, für das die Geschäftsführer beider Prozessparteien die persönliche Haftung übernahmen, wurde abredegemäß auf den Namen der Klägerin angelegt.

Die Vereinbarung enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"Das Risiko der Bebauung und anschließenden Verwertung tragen die Gesellschaften im Verhältnis der hier festgelegten Gewinnbeteiligung/Verlustbeteiligung. Sollte sich zwischenzeitlich ein Verlust abzeichnen, so wird dieser umgehend gemeinsam ermittelt und sofort von den drei Gesellschaften anteilig dem eingerichteten Objektkonto zur Kreditreduzierung zur Verfügung gestellt."

Nachdem die letzte Wohneinheit im Jahre 2006 veräußert worden war, rechnete das finanzierende Kreditinstitut das Baukonto mit einer Verbindlichkeit von rd. 40.400 € zzgl. Zinsen ab. Diesen Saldo beglich die Klägerin aus ihren eigenen Mitteln, nachdem sie zuvor vergeblich die Beklagte aufgefordert hatte, anteilig zum Kontoausgleich beizutragen. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Zahlung von 16.280 €, entsprechend einem 40-prozentigen Anteil der Beklagten an der von der Klägerin ausgeglichenen Kontoverbindlichkeit. Die Beklagte hält den Anspruch für nicht fällig, bevor die Klägerin, die des Bauvorhabens buchhalterisch betreut, Rechnung über das Zustandekommen des Verlustes gelegt habe. Zwischenzeitlich hat die Klägerin der Beklagten Abrechnungsunterlagen übersandt.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat übersehen, dass Aufwendungsersatzansprüche bereits während des Bestehens der Gesellschaft (hier: GbR) unter den Gesellschaftern erhoben werden können, wenn der Gesellschaft selbst keine frei verfügbaren Mittel zur Verfügung stehen.

Selbst wenn Auseinandersetzungsreife noch nicht besteht und auch die abredegemäßen Voraussetzungen für den Ausgleich eines "sich abzeichnenden" Verlusts nicht vorliegen, kann jeder Gesellschafter bereits während des Bestehens der Gesellschaft die von ihm gemachten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, von der Gesellschaft ersetzt verlangen (§§ 713, 670 BGB). Zu solchen Aufwendungen gehört auch die Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten.

Die Klägerin hatte unter ihrem eigenen Namen ein Bankkonto für fremde Rechnung der Gesellschaft eingerichtet. Nach der Veräußerung der letzten Wohnung, als keine weiteren Zahlungseingänge mehr zu erwarten waren, zog das Kreditinstitut die Klägerin zum Ausgleich des Sollstandes heran. Indem die Klägerin den Kontoausgleich aus eigenen Mitteln bewirkte, erbrachte sie eine Aufwendung für die Gesellschaft. Diese durfte sie den Umständen nach für erforderlich halten, da andernfalls das Kreditinstitut das Konto hätte fällig stellen und den Saldo zwangsweise hätte beitreiben können.

Zwar richtet sich der durch §§ 713, 670 BGB begründete Ersatzanspruch gegen die Gesellschaft als solche und ist somit aus deren Vermögen zu begleichen. Der Gesellschafter kann allerdings gegen seine Mitgesellschafter - beschränkt auf deren Verlustanteil - Rückgriff nehmen, wenn er aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen kann. Diese Voraussetzung ist nicht erst gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen aussichtslos wäre. Es genügt vielmehr, dass der Gesellschaft - wie hier - freie Mittel nicht zur Verfügung stehen.

Das angefochtene Urteil konnte somit keinen Bestand haben. Das OLG wird im weiteren Verfahren Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Klägerin nach der Absprache der Gesellschafter berechtigt war, Provisionsleistungen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens zu erbringen.

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