Berufsaufsichtsverfahren der Abschlussprüfer in Sachen Wirecard: APAS verhängt Sanktionen gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY
Die Sanktionen belaufen sich bei den natürlichen Personen auf Geldbußen von 23.000 Euro bis 300.000 Euro sowie bei der juristischen Person auf 500.000 Euro sowie ein Verbot für die Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse von zwei Jahren ab Bestandskraft des Bescheides (sog. Neumandate). Ausgenommen vom Tätigkeitsverbot sind Prüfungsmandate, die gem. Art. 17 Abs.1 Unterabsatz 2 der VO (EU) 537/2014 verlängert werden (sog. Bestandsmandate).
Es handelt sich um das bisher umfangreichste von der APAS durchgeführte Verfahren (Umfangverfahren), bei dem anfangs gegen 12 Wirtschaftsprüfer und eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinsichtlich Berufspflichtverletzungen bei der Prüfung der Jahresabschlüsse 2016 bis 2019 (bei 2019 ohne Verstöße) der Wirecard AG und der Wirecard Bank AG ermittelt wurde.
Die Entscheidung der Beschlusskammer betrifft ausschließlich die berufsaufsichtlichen Konsequenzen für festgestelltes berufliches Fehlverhalten in dem konkret vorliegenden Fall. Die Entscheidung der APAS hat keine rechtliche Bindungswirkung für andere Verfahren im Zusammenhang mit der Wirecard AG, etwa für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen einzelne Berufsträger bei der Staatsanwaltschaft München bzw. bei der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Wirecard AG oder von Anlegern oder Kreditgebern der Wirecard AG gegenüber einzelnen Wirtschaftsprüfern oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Diese Verfahren sind nach den einschlägigen Verfahrensordnungen durch andere staatliche Stellen zu entscheiden.
Die sich daraus ergebenden Bescheide der APAS werden demnächst gefertigt. In einem weiteren Schritt können die Betroffenen gegen diese Bescheide Einspruch einlegen, über die dann der Gemeinsame Ausschuss der Beschlusskammern unter Vorsitz des Leiters der Abschlussprüferaufsichtsstelle und jeweils zwei Vertretern der Beschlusskammern "Inspektionen" und "Berufsaufsicht" entscheidet. Gegen Entscheidungen des Gemeinsamen Ausschusses ist der Antrag auf gerichtliche Überprüfung vor dem Landgericht Berlin (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen) möglich. Im Anschluss wäre die Berufung zum KG Berlin und anschließend die Revision zum BGH möglich.
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APAS PM vom 3.4.2023
Es handelt sich um das bisher umfangreichste von der APAS durchgeführte Verfahren (Umfangverfahren), bei dem anfangs gegen 12 Wirtschaftsprüfer und eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinsichtlich Berufspflichtverletzungen bei der Prüfung der Jahresabschlüsse 2016 bis 2019 (bei 2019 ohne Verstöße) der Wirecard AG und der Wirecard Bank AG ermittelt wurde.
Die Entscheidung der Beschlusskammer betrifft ausschließlich die berufsaufsichtlichen Konsequenzen für festgestelltes berufliches Fehlverhalten in dem konkret vorliegenden Fall. Die Entscheidung der APAS hat keine rechtliche Bindungswirkung für andere Verfahren im Zusammenhang mit der Wirecard AG, etwa für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen einzelne Berufsträger bei der Staatsanwaltschaft München bzw. bei der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Wirecard AG oder von Anlegern oder Kreditgebern der Wirecard AG gegenüber einzelnen Wirtschaftsprüfern oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Diese Verfahren sind nach den einschlägigen Verfahrensordnungen durch andere staatliche Stellen zu entscheiden.
Die sich daraus ergebenden Bescheide der APAS werden demnächst gefertigt. In einem weiteren Schritt können die Betroffenen gegen diese Bescheide Einspruch einlegen, über die dann der Gemeinsame Ausschuss der Beschlusskammern unter Vorsitz des Leiters der Abschlussprüferaufsichtsstelle und jeweils zwei Vertretern der Beschlusskammern "Inspektionen" und "Berufsaufsicht" entscheidet. Gegen Entscheidungen des Gemeinsamen Ausschusses ist der Antrag auf gerichtliche Überprüfung vor dem Landgericht Berlin (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen) möglich. Im Anschluss wäre die Berufung zum KG Berlin und anschließend die Revision zum BGH möglich.
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