11.04.2025

Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token ist zulässig

Eine zeitliche, örtliche und wertmäßige Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token ist nicht zu beanstanden. Die Besonderheiten der fraglichen Token bei Musikveranstaltungen rechtfertigen die vorgenommene Beschränkung der Rückgabemöglichkeit.

OLG Düsseldorf v. 10.4.2025 - I-20 UKl 9/24
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt jährlich ein dreitätiges Musikfestival. Im Jahre 2024 kamen zu diesem Festival täglich etwa 75.000 Besucher. Das Mitnehmen von Speisen und Getränken auf das Gelände ist verboten; diese können auf dem Gelände erworben werden. Zur Bezahlung werden sog. Token verwendet, die ausschließlich während des Festivals verkauft und zurückgetauscht werden können. In den AGB der Beklagten heißt es dazu sinngemäß, der Rücktausch könne nur während der Öffnungszeiten der Kassen auf dem Festivalgelände und dem Campingplatz erfolgen. Eine Erstattung nach der Veranstaltung sei ebenso wenig möglich wie eine Verwendung der Token im Anschlussjahr. Ferner sei der Rücktausch auf einen Wert von bis zu 50 € beschränkt.

Der klagende Verbraucherschutzverband ist der Ansicht, die Beschränkung des Rücktauschs der Token auf die Dauer des aktuellen Festivals benachteilige die Festivalbesucher unangemessen. Gerade gegen Ende des Festivals sei mit einem vermehrten Andrang an den Kassen zu rechnen. Dies werde Besucher, die einen Bus oder Zug erreichen müssten oder nur noch wenige Token hätten, von einem Rücktausch abhalten. Auch durch die Begrenzung auf 50 € seien die Besucher, die vorher keine Kenntnis von den Preisen auf dem Gelände hätten, unangemessen benachteiligt; ein Grund für die Beschränkung sei nicht ersichtlich.

Das OLG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang bei Veranstaltungen dieser Art Ausschlussfristen für Token festgesetzt werden können, zugelassen.

Die Gründe:
Die angegriffenen AGB-Klauseln sind nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Rücktauschs handelt es sich zwar um eine Ausschlussfrist, die von den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts abweicht. Allerdings werden die Vertragspartner, also die Festivalbesucher, die die Token erworben haben, durch diese Ausschlussfrist nicht unangemessen benachteiligt. Denn die Besonderheiten der fraglichen Token bei Musikveranstaltungen rechtfertigen die vorgenommene Beschränkung der Rückgabemöglichkeit: Das Festival stellt in jedem Jahr eine gesonderte Veranstaltung dar, für welche Gäste gesonderte Tickets erwerben müssen. Jede Veranstaltung bildet auch bereits zwecks ihrer Abrechnung in jedem einzelnen Jahr eine eigene Einheit. Auch bei Volksfesten ist es üblich, dass Wertmarken nur für die betreffende Veranstaltung und nicht für Folgeveranstaltungen gelten.

Besucher nehmen die Leistungen zudem persönlich an Ort und Stelle entgegen. Sie wissen von vornherein, dass sie die Token nur auf dieser Veranstaltung verwenden können. Eine nachträgliche Rückgabe der Token nach Ende der Veranstaltung gegen Erstattung ist für beide Seiten mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Ferner können Besucher den Rücktausch der Token während der mehrtägigen Veranstaltung zeitlich planen. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Rückgabe die Gefahr einer Fälschung der Token erheblich erhöht. Der Beklagten kann auch nicht aufgegeben werden, fälschungssichere Token herauszugeben. Dies würde die Kosten des Festivals, die naturgemäß auf die Ticketpreise umgelegt werden müssen, erhöhen.

Aus Gründen der Fälschungsgefahr ist auch die Begrenzung der Rückgabemöglichkeit auf Token im Wert von 50 € nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine Rückgabe von Token in einer den Betrag von 50 € übersteigenden Größenordnung äußerst ungewöhnlich und nicht zu erklären ist. Ihrem Vorbringen zufolge verbrauchen Besucher jeweils durchschnittlich maximal 35 € pro Tag.

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