Bestellbuttons bei Facebook und Instagram nicht eindeutig formuliert
OLG Düsseldorf v. 8.2.2024 - I-20 UKlaG 4/23
Der Sachverhalt:
Die Meta Platforms Ireland Limited ("Meta") bietet Kunden die Nutzung der sozialen Netzwerke "Facebook" sowie "Instagram" u.a. über die von ihr betriebene Webseite www.facebook.com oder als App auf elektronischen Endgeräten an. Die Nutzung erfolgte bislang kostenfrei; allerdings hatte sich Meta in AGB die Zusendung personalisierter Werbung ausbedungen. Seit November 2023 besteht neben der kostenlosen Nutzung mit Werbung die Option einer kostenpflichtigen werbefreien Nutzung der sozialen Dienste. Diese buchen Nutzer auf der Webseite mit dem Bestellbutton "Abonnieren" und in den Apps auf den Betriebssystemen iOS und Android über den Bestellbutton "Weiter zur Zahlung".
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ("Verbraucherzentrale") sah hierin einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht, da die Bestellbuttons nicht hinreichend darauf hinwiesen, dass bei ihrer Bestätigung ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen werde. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragte die Verbraucherzentrale im einstweiligen Verfügungsverfahren u.a. die Untersagung des so gestalteten Bestellprozesses. In der mündlichen Verhandlung hat sie dann noch beanstandet, dass die für eine Kündigung notwendigen Schaltflächen und Webseiten für den Verbraucher erst dann zugänglich seien, wenn er sich angemeldet habe
Das OLG hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, Bestellbuttons, also Schaltflächen, über die im elektronischen Rechtsverkehr ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt, mit eindeutigen Formulierungen wie "zahlungspflichtig bestellen" zu kennzeichnen. Dem wird der Bestellbutton "Abonnieren" im vorliegenden Fall nicht gerecht, da es auch kostenlose Abonnements gibt. Dass im Rahmen des Bestellvorgangs vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen wird, ist unerheblich. Denn allein der Text auf der Schaltfläche ist hierbei maßgeblich.
Auch der Bestellbutton in den Apps "Weiter zur Zahlung" genügt den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben nicht. Zwar fehlt hier nicht ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für den Verbraucher ist aber nicht erkennbar, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons einen Vertrag abschließt und nicht lediglich auf eine weitere Seite zur Angabe seiner Daten und zu einem verbindlichen Vertragsabschluss weitergeleitet wird.
Soweit die Verbraucherzentrale allerdings erst in der mündlichen Verhandlung noch beanstandet hatte, dass die für eine Kündigung notwendigen Schaltflächen und Webseiten für den Verbraucher erst dann zugänglich seien, wenn er sich angemeldet habe, fehlte es bereits an der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit. Denn der Verbraucherzentrale war spätestens seit dem 23.11.2023 bekannt gewesen, dass sich die fraglichen Buttons und Webseiten jedenfalls nicht auf der allgemein zugänglichen Webseite befinden. Dies hätte sie von vornherein zum Gegenstand ihres Antrags machen können.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Voraussetzungen von Datenberichtigungsansprüchen nach Beitragslöschungen und Accountsperrungen in sozialen Netzwerken
OLG Karlsruhe vom 26.5.2023 - 10 U 24/22
Aufsatz:
Mit AGB gegen Hass im Netz: Kann man Online-Plattformen zwingen, ihre Community Standards durchzusetzen?
Daniel Holznagel, CR 2023, 539
Alles auch nachzulesen im Beratermodul IT-Recht:
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OLG Düsseldorf PM vom 8.2.2024
Die Meta Platforms Ireland Limited ("Meta") bietet Kunden die Nutzung der sozialen Netzwerke "Facebook" sowie "Instagram" u.a. über die von ihr betriebene Webseite www.facebook.com oder als App auf elektronischen Endgeräten an. Die Nutzung erfolgte bislang kostenfrei; allerdings hatte sich Meta in AGB die Zusendung personalisierter Werbung ausbedungen. Seit November 2023 besteht neben der kostenlosen Nutzung mit Werbung die Option einer kostenpflichtigen werbefreien Nutzung der sozialen Dienste. Diese buchen Nutzer auf der Webseite mit dem Bestellbutton "Abonnieren" und in den Apps auf den Betriebssystemen iOS und Android über den Bestellbutton "Weiter zur Zahlung".
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ("Verbraucherzentrale") sah hierin einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht, da die Bestellbuttons nicht hinreichend darauf hinwiesen, dass bei ihrer Bestätigung ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen werde. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragte die Verbraucherzentrale im einstweiligen Verfügungsverfahren u.a. die Untersagung des so gestalteten Bestellprozesses. In der mündlichen Verhandlung hat sie dann noch beanstandet, dass die für eine Kündigung notwendigen Schaltflächen und Webseiten für den Verbraucher erst dann zugänglich seien, wenn er sich angemeldet habe
Das OLG hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, Bestellbuttons, also Schaltflächen, über die im elektronischen Rechtsverkehr ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt, mit eindeutigen Formulierungen wie "zahlungspflichtig bestellen" zu kennzeichnen. Dem wird der Bestellbutton "Abonnieren" im vorliegenden Fall nicht gerecht, da es auch kostenlose Abonnements gibt. Dass im Rahmen des Bestellvorgangs vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen wird, ist unerheblich. Denn allein der Text auf der Schaltfläche ist hierbei maßgeblich.
Auch der Bestellbutton in den Apps "Weiter zur Zahlung" genügt den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben nicht. Zwar fehlt hier nicht ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für den Verbraucher ist aber nicht erkennbar, dass er bereits durch Betätigung dieses Buttons einen Vertrag abschließt und nicht lediglich auf eine weitere Seite zur Angabe seiner Daten und zu einem verbindlichen Vertragsabschluss weitergeleitet wird.
Soweit die Verbraucherzentrale allerdings erst in der mündlichen Verhandlung noch beanstandet hatte, dass die für eine Kündigung notwendigen Schaltflächen und Webseiten für den Verbraucher erst dann zugänglich seien, wenn er sich angemeldet habe, fehlte es bereits an der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit. Denn der Verbraucherzentrale war spätestens seit dem 23.11.2023 bekannt gewesen, dass sich die fraglichen Buttons und Webseiten jedenfalls nicht auf der allgemein zugänglichen Webseite befinden. Dies hätte sie von vornherein zum Gegenstand ihres Antrags machen können.
Rechtsprechung:
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OLG Karlsruhe vom 26.5.2023 - 10 U 24/22
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Mit AGB gegen Hass im Netz: Kann man Online-Plattformen zwingen, ihre Community Standards durchzusetzen?
Daniel Holznagel, CR 2023, 539
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