07.04.2016

Bestimmung der Barabfindung nach Squeeze-out bei bestehendem Gewinnabführungsvertrag

Für die Angemessenheit der Barabfindung im Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären (sog. Squeeze-out) ist bei Vorliegen eines (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrages der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswertes jedenfalls dann maßgeblich, wenn dieser höher ist als der Barwert der aufgrund des (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrages dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen.

BGH 12.1.2016, II ZB 25/14
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin war Aktionärin der Antragsgegnerin zu 1), deren Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 98,8 % die Antragsgegnerin zu 2) war. Die Antragsgegnerinnen hatten im Mai 2001 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, in dem eine Ausgleichszahlung i.H.v. 15,34 € und eine Barabfindung für außenstehende Aktionäre i.H.v. 285,64 € festgesetzt waren. Im. September 2013 wurde die Barabfindung auf 316 € und die Ausgleichszahlung auf 24,60 € erhöht.

Vor der Hauptversammlung im Mai 2002 wurde bekannt, dass die Antragsgegnerin zu 2) den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beabsichtigte. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs belief sich damals auf 296,25 €. Die von der Antragsgegnerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte einen Unternehmenswert von 2.335.727.000 € und einen anteiligen Wert pro Aktie von 281,07 €. Da man den Börsenkurs für nicht aussagekräftig hielt, wurde die Abfindung unter Berücksichtigung des geringeren anteiligen Unternehmenswertes auf Grundlage einer Fortschreibung der im Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Barabfindung auf 281,98 € festgesetzt. Die gerichtlich bestellte Übertragungsprüferin bestätigte dies als angemessen.

Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) beschloss im Juli 2002 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Abfindung i.H.v. 281,98 €. Der umsatzgewichtete durchschnittliche Börsenkurs drei Monate vor diesem Tag belief sich auf 290,96 €. Daraufhin leiteten Minderheitsaktionäre ein Spruchverfahren mit dem Ziel ein, die Angemessenheit der gewährten Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach Eingang des Sachverständigengutachtens einigten sich die Minderheitsaktionäre und die Vertreter der außenstehenden Aktionäre mit den Antragsgegnerinnen in einem Teilverfahrensvergleich auf eine Erhöhung der Barabfindung auf 316 €.

Das LG setzte die Abfindung auf 316 € fest. Der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelte anteilige Unternehmenswert von 323,65 € sei nicht maßgeblich. Das OLG erhöhte die Barabfindung auf 317,24 €. Dabei ging es wie das LG davon aus, dass die angemessene Abfindung durch den Barwert der Ausgleichszahlungen bestimmt werde, und legte hierbei die in dem weiteren Spruchverfahren festgesetzte Ausgleichszahlung von 24,60 € zugrunde. Wegen einer abweichenden Beurteilung des Kapitalisierungszinssatzes kam das OLG aber zu einem etwas höheren Barwert als das LG. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin änderte der BGH den Beschluss des LG dahingehend ab, dass die Abfindung auf 323,65 € je Aktie festgesetzt wurde.

Die Gründe:
Für die Angemessenheit der Barabfindung im Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach §§ 327a, b AktG ist bei Vorliegen eines (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrages der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswertes jedenfalls dann maßgeblich, wenn dieser höher ist als der Barwert der aufgrund des (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrages dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen.

Dass nach § 327b Abs. 1 S. 1 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu berücksichtigen sind, schließt wegen des damit festgelegten Stichtags allerdings nicht schon dem Wortlaut nach aus, die Abfindung nach dem Barwert der Ausgleichszahlungen zu berechnen. Obwohl der Unternehmensvertrag, auf dem die Ausgleichszahlungen beruhen, zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, gehört er gleichwohl zu den Verhältnissen der Gesellschaft im nach § 327b Abs. 1 S. 1 AktG maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch Bestand hat und von seinem Fortbestand auszugehen ist.

Verliert der Minderheitsaktionär seine mitgliedschaftliche Stellung, muss er nach BVerfG-Rechtsprechung für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden. Dabei hat die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Hierfür ist, wenn die Abfindung nicht nach dem Anteilswert bestimmt wird, der in der Regel dem Börsenwert der gehaltenen Aktien zu entnehmen ist, der Anteil des Minderheitsaktionärs am Unternehmenswert zugrunde zu legen, der im Wege einer Schätzung zu ermitteln ist.

In einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem eine Berechnung der Abfindung über die Ausgleichszahlungen zu einem geringeren Wert führt als die Bewertung über die quotale Beteiligung am Unternehmenswert, würde der bei einer Berechnung der Abfindung über den Barwert der Ausgleichszahlungen nicht ausgeglichene Anteil der Beteiligung zudem dem Hauptaktionär anwachsen. Der Hauptaktionär verfügt nach deren Ausschluss über die Anteile der Minderheitsaktionäre und damit über deren Stamm- und Fruchtziehungsrecht. Es entstünde somit in der Person, die den zur Abfindung führenden Sachverhalt im eigenen Interesse herbeigeführt hat, eine Bereicherung, für die es keinen sachlichen Grund gibt. Der Umstand, dass der Ausschluss der Minderheitsaktionäre den (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag nicht beendet, ist hierbei unerheblich, da jedenfalls die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens zur Ausgleichszahlung entfällt.

Es besteht dagegen keinen Anlass zu entscheiden, ob der Barwert der Ausgleichszahlungen ähnlich dem Börsenwert als Mindestwert der angemessenen Abfindung zugrunde zu legen ist, wenn dieser den anteiligen Unternehmenswert zum Zeitpunkt des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre übersteigt. Davon wäre allerdings zumindest für den Fall auszugehen, dass der Barwert der Ausgleichszahlungen dem Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung entspräche, weil die Abfindung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unter dem Verkehrswert liegen darf. Der Unternehmenswert belief sich im vorliegenden Fall zum Bewertungsstichtag im Juli 2002 auf 2.712.457.000 €. Daraus errechnete sich eine Barabfindung von 323,65 € je Aktie. Die Anwendung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. aus dem Jahr 2005 (IDW S1 2005) begegnete aus Rechtsgründen keinen Bedenken.

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