Betreiber von Reisebuchungsportalen müssen herabsetzende Tatsachen in Hotelbewertungen über Mitbewerber beweisen können
LG Hamburg 1.9.2011, 327 O 607/10Die Klägerin ist Inhaberin eines Hotels, die Beklagte betreibt ein Online-Reiseportal. Die Beklagte vermittelt in ihrem Reiseportal Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals detaillierte Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Hotel der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten. In diesen Bewertungen beschwerten sich mehrere Nutzer über zahlreiche Mängel ihrer Unterkunft.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, dass es der Beklagten gerichtlich verboten wird, in dem Bewertungsbereich ihres Portals bestimmte geschäftsschädigende Behauptungen Dritter über das Hotel der Klägerin zu verbreiten. Die Klägerin ist der Ansicht, die in dem Portal publizierten Kommentare enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen. Mit ihrer Verbreitung verstoße die Beklagte als Mitwettbewerberin gegen das Wettbewerbsrecht.
Die Beklagte meint, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht komme nicht in Betracht, da sie als Betreiberin des Meinungsportals gar nicht Mitwettbewerberin der Klägerin sei. Vielmehr betreibe sie das Meinungsportal unabhängig von dem Online-Reisebüro. Die Publikation der Nutzerbewertungen diene allein kommunikativen Zwecken, und die in den Bewertungen enthaltenen Äußerungen mache sie sich auch nicht zu Eigen.
Das LG gab der Klage überwiegend statt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Beklagte hat es zu unterlassen, mehrere der von der Klägerin angegriffenen Nutzerkommentare zu verbreiten.
Die Beklagte betreibt das Bewertungsportal als Teil ihres gewerblichen Online-Reisebüros. Buchungsgeschäft und Bewertungsportal sind derart engmaschig verbunden, dass eine klare Trennung in zwei verschiedene Geschäftsbereiche nicht möglich ist. Im Vordergrund steht für die Beklagte bei dem Meinungsportal nicht das uneigennützige Motiv, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern die Attraktivität ihres gewerblichen Online-Angebots zu steigern.
Daran ist nichts verwerflich, jedoch gelten andere Maßstäbe als für die Betreiber rein informativer und nicht gewerblichen Zwecken dienender Bewertungs- und Meinungsäußerungsportale. Wer als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber herabsetzt, wird strenger beurteilt, als derjenige, der nicht gewerblich tätig ist. Wer als Mitwettbewerber herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreitet, muss diese auch beweisen können. Dies ist der Beklagten vorliegend nur zum Teil gelungen.