Betriebsschließungsversicherung und Corona: Keine Einstandspflicht bei erkennbar abschließender Aufzählung der versicherten Krankheiten
OLG Köln v. 7.9.2021 - 9 U 14/21 u.a.
Der Sachverhalt:
In den entschiedenen Fällen haben die Kläger jeweils Versicherungsleistungen aus einer sog. Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit im März 2020 auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) behördlich angeordneten Schließungen ihrer Betriebe (sog. erster Lockdown) geltend gemacht. Die jeweiligen Versicherungsbedingungen sahen jeweils eine Entschädigungspflicht bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger vor und enthielten eine entsprechende Auflistung:
"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (...) sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (...)."
Die Kläger hatten sich darauf berufen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sei und sie darüber hinaus unklar und damit unwirksam sei. Das LG Köln und das LG Aachen hatten sich dieser Argumentation nicht angeschlossen und eine Einstandspflicht des Versicherers abgelehnt.
Das OLG hat diese Entscheidungen bestätigt (OLG Köln v. 7.9.2021 - 9 U 14/21 bzw. 9 U 18/21). In beiden Fällen wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Das Leistungsversprechen des Versicherers erstreckt sich ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger. Dies ergibt die Auslegung der entsprechenden Klausel aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, bei der es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung handelt. Der Begriff "namentlich" erfolgte hier nicht adverbial im Sinne von "insbesondere", sondern adjektivisch im Sinne von "ausdrücklich benannt".
Die entsprechenden Klauseln sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam. Weder liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch enthalten sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer muss vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen. Eine Aushöhlung oder Entwertung des nach dem Vertragszweck beabsichtigten Versicherungsschutzes ist insgesamt nicht zu erkennen.
OLG Köln PM vom 14.9.2021
In den entschiedenen Fällen haben die Kläger jeweils Versicherungsleistungen aus einer sog. Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit im März 2020 auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) behördlich angeordneten Schließungen ihrer Betriebe (sog. erster Lockdown) geltend gemacht. Die jeweiligen Versicherungsbedingungen sahen jeweils eine Entschädigungspflicht bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger vor und enthielten eine entsprechende Auflistung:
"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (...) sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (...)."
Die Kläger hatten sich darauf berufen, dass diese Aufzählung nicht abschließend sei und sie darüber hinaus unklar und damit unwirksam sei. Das LG Köln und das LG Aachen hatten sich dieser Argumentation nicht angeschlossen und eine Einstandspflicht des Versicherers abgelehnt.
Das OLG hat diese Entscheidungen bestätigt (OLG Köln v. 7.9.2021 - 9 U 14/21 bzw. 9 U 18/21). In beiden Fällen wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Das Leistungsversprechen des Versicherers erstreckt sich ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger. Dies ergibt die Auslegung der entsprechenden Klausel aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, bei der es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung handelt. Der Begriff "namentlich" erfolgte hier nicht adverbial im Sinne von "insbesondere", sondern adjektivisch im Sinne von "ausdrücklich benannt".
Die entsprechenden Klauseln sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam. Weder liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch enthalten sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer muss vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen. Eine Aushöhlung oder Entwertung des nach dem Vertragszweck beabsichtigten Versicherungsschutzes ist insgesamt nicht zu erkennen.