Bildzeichen von Huawei und Chanel-Marken nicht ähnlich
EuG v. 21.4.2021 - T-44/20
Der Sachverhalt:
Huawei Technologies meldete im September 2017 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Marke u. a. für Computerhardware an. Das Bildzeichen zeigt einen Kreis, darin ein aufrecht stehendes U sowie - ineinandergreifend - ein weiteres auf dem Kopf stehendes U.
Im Dezember 2017 legte Chanel Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke ein, weil die fragliche Marke Ähnlichkeiten mit ihren eigenen älteren französischen Marken aufweise, die für Parfümeriewaren, Kosmetika, Modeschmuck, Lederwaren und Bekleidungsstücke eingetragen seien. Diese Marken zeigen zwei liegende ineinandergreifenden Kreise, die jeweils außen an der Seite geöffnet sind, ähnlich jeweils einem C. Eines der Zeichen wird von einem Kreis umrahmt.
Das EUIPO wies die Beschwerde von Chanel mit der Begründung zurück, dass keine Ähnlichkeit zwischen der von Huawei angemeldeten Marke und diesen beiden Marken bestehe, wobei für die zweite deren Bekanntheit geltend gemacht worden war. Das EUIPO sah keine Verwechslungsgefahr für das Publikum.
Das EuG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Die Prüfung des Grades der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ergibt, dass sich die Marken unterscheiden.
Einander gegenüberstehende Marken müssen für die Beurteilung ihrer Identität oder Ähnlichkeit in derjenigen Form verglichen werden, in der sie eingetragen und angemeldet werden, ungeachtet dessen, ob sie auf dem Markt möglicherweise in gedrehter Ausrichtung verwendet werden. Bei der Untersuchung der einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ist festzustellen, dass es sich bei der von Huawei angemeldeten Marke um ein Bildzeichen handelt, das aus einem Kreis besteht, der zwei gekrümmte Linien enthält, die wie zwei schwarze, vertikal und gespiegelt angeordnete Buchstaben "U" aussehen, wobei sich die Linien so kreuzen und überschneiden, dass sie im Zentrum eine horizontale Ellipse bilden.
Dagegen bestehen die beiden Marken von Chanel aus zwei gekrümmten Linien, die wie zwei schwarze, horizontal und gespiegelt angeordnete Buchstaben "C" aussehen, wobei sich die Linien so kreuzen und überschneiden, dass sie eine vertikale Ellipse bilden; die zweite dieser Marken weist die Besonderheit auf, dass sich diese gekrümmten Linien innerhalb eines Kreises befinden.
Die einander gegenüberstehenden Marken weisen zwar gewisse Ähnlichkeiten, aber auch erhebliche bildliche Unterschiede auf. Bei den Marken von Chanel sind insbesondere die Rundungen der gekrümmten Linien stärker ausgeprägt, die Strichstärke ist breiter, und die Linien sind horizontal ausgerichtet, während die Ausrichtung bei der Marke von Huawei vertikal ist. Die Marken unterscheiden sich mithin nicht.
Zur Verwechslungsgefahr aus der Sicht des Publikums ist im Hinblick auf den auf die erste Marke gestützten Widerspruch von Chanel darauf hinzuweisen, dass die Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen keinesfalls durch die für die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr relevanten sonstigen Umstände ausgeglichen werden kann oder ihr dadurch abgeholfen werden kann, so dass sich eine Prüfung dieser Umstände erübrigt.
EuG PM Nr. 67 vom 21.4.2021
Huawei Technologies meldete im September 2017 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Marke u. a. für Computerhardware an. Das Bildzeichen zeigt einen Kreis, darin ein aufrecht stehendes U sowie - ineinandergreifend - ein weiteres auf dem Kopf stehendes U.
Im Dezember 2017 legte Chanel Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke ein, weil die fragliche Marke Ähnlichkeiten mit ihren eigenen älteren französischen Marken aufweise, die für Parfümeriewaren, Kosmetika, Modeschmuck, Lederwaren und Bekleidungsstücke eingetragen seien. Diese Marken zeigen zwei liegende ineinandergreifenden Kreise, die jeweils außen an der Seite geöffnet sind, ähnlich jeweils einem C. Eines der Zeichen wird von einem Kreis umrahmt.
Das EUIPO wies die Beschwerde von Chanel mit der Begründung zurück, dass keine Ähnlichkeit zwischen der von Huawei angemeldeten Marke und diesen beiden Marken bestehe, wobei für die zweite deren Bekanntheit geltend gemacht worden war. Das EUIPO sah keine Verwechslungsgefahr für das Publikum.
Das EuG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Die Prüfung des Grades der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ergibt, dass sich die Marken unterscheiden.
Einander gegenüberstehende Marken müssen für die Beurteilung ihrer Identität oder Ähnlichkeit in derjenigen Form verglichen werden, in der sie eingetragen und angemeldet werden, ungeachtet dessen, ob sie auf dem Markt möglicherweise in gedrehter Ausrichtung verwendet werden. Bei der Untersuchung der einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ist festzustellen, dass es sich bei der von Huawei angemeldeten Marke um ein Bildzeichen handelt, das aus einem Kreis besteht, der zwei gekrümmte Linien enthält, die wie zwei schwarze, vertikal und gespiegelt angeordnete Buchstaben "U" aussehen, wobei sich die Linien so kreuzen und überschneiden, dass sie im Zentrum eine horizontale Ellipse bilden.
Dagegen bestehen die beiden Marken von Chanel aus zwei gekrümmten Linien, die wie zwei schwarze, horizontal und gespiegelt angeordnete Buchstaben "C" aussehen, wobei sich die Linien so kreuzen und überschneiden, dass sie eine vertikale Ellipse bilden; die zweite dieser Marken weist die Besonderheit auf, dass sich diese gekrümmten Linien innerhalb eines Kreises befinden.
Die einander gegenüberstehenden Marken weisen zwar gewisse Ähnlichkeiten, aber auch erhebliche bildliche Unterschiede auf. Bei den Marken von Chanel sind insbesondere die Rundungen der gekrümmten Linien stärker ausgeprägt, die Strichstärke ist breiter, und die Linien sind horizontal ausgerichtet, während die Ausrichtung bei der Marke von Huawei vertikal ist. Die Marken unterscheiden sich mithin nicht.
Zur Verwechslungsgefahr aus der Sicht des Publikums ist im Hinblick auf den auf die erste Marke gestützten Widerspruch von Chanel darauf hinzuweisen, dass die Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen keinesfalls durch die für die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr relevanten sonstigen Umstände ausgeglichen werden kann oder ihr dadurch abgeholfen werden kann, so dass sich eine Prüfung dieser Umstände erübrigt.