09.07.2018

Bis zu welchem Zeitpunkt kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen?

Hat ein Gläubiger in dem gem. § 300 Abs. 1 InsO a.F. zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, keine weiteren Erklärungen der Beteiligten ausstehen und lediglich noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zu treffen ist.

BGH 14.6.2018, IX ZB 43/17
Der Sachverhalt:
Am 27.3.2009 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wurde am 31.3.2009 eröffnet und am 24.2.2011 aufgehoben. Innerhalb der mit Beschluss vom 17.5.2015 gesetzten Frist, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren zu stellen, beantragten zwei Gläubiger unter Vorlage schriftlicher Unterlagen, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er einen am 12.12.2014 erhaltenen Gehaltszufluss i.H.v. 12.500 € verheimlicht habe.

Der nunmehr anwaltlich vertretene Schuldner bat zunächst um Verlängerung der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme. Am 3.6.2015 nahm er seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurück, ohne sich zum geltend gemachten Versagungsgrund zu äußern. Die den Versagungsantrag stellenden Gläubiger stimmten der Rücknahme nicht zu.

Mit Beschluss vom 21.1.2016 versagte das AG - Insolvenzgericht - die Erteilung der Restschuldbefreiung. Das LG wies die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 9.8.2017 unter der ergänzenden Feststellung zurück, dass die Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig sei. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das AG hat zu Recht gem. § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt. Die vom Schuldner ohne Einwilligung der beiden Versagungsantragsteller erklärte Rücknahme seines Antrags auf Restschuldbefreiung war unzulässig. Hierüber konnte das LG durch Beschluss entscheiden.

Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH 22.9.2016, IX ZB 50/15) kann der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann nicht mehr ohne Einwilligung zurücknehmen, wenn er die Rücknahme erklärt, nachdem ein Insolvenzgläubiger gem. § 289 Abs. 1, § 290 InsO im Schlusstermin oder innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren für die Versagungsantragstellung gesetzten Frist einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt haben die Gläubiger einen Anspruch darauf, dass sich der Schuldner, dessen Unredlichkeit mit der abschlägigen Entscheidung festgestellt ist, nicht dem Verfahren entzieht und die Ergebnisse der Anhörung zu seinem Restschuldbefreiungsantrag durch dessen Rücknahme zunichtemacht. Anderenfalls erhielte der Schuldner die Möglichkeit, einer sachlich berechtigten Versagung nachträglich den Boden zu entziehen. Vorliegend hatte das AG zwar noch nicht über den Versagungsantrag entschieden, als der Schuldner die Rücknahme seines Antrags auf Restschuldbefreiung erklärte. Das LG hat aber mit Recht ausgeführt, dass die Gründe der Senatsentscheidung dann in gleicher Weise gelten, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund des von einem Gläubiger in dem gem. § 300 Abs. 1 InsO zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist gestellten zulässigen Versagungsantrags nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 InsO zu versagen ist und nur noch eine entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts aussteht.

Hier hatte das AG zwar noch nicht über den Versagungsantrag entschieden, als der Schuldner die Rücknahme seines Antrags auf Restschuldbefreiung erklärte. Das LG hat aber mit Recht ausgeführt, dass die Gründe der Senatsentscheidung dann in gleicher Weise gelten, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund des von einem Gläubiger in dem gem. § 300 Abs. 1 InsO zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist gestellten zulässigen Versagungsantrags nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 InsO zu versagen ist und nur noch eine entsprechende Entscheidung des AG aussteht.

Ob das Interesse der Gläubiger dasjenige des Schuldners überwiegt, hängt nicht davon ab, ob eine gerichtliche Entscheidung über den Versagungsantrag im Zeitpunkt der Erklärung der Antragsrücknahme bereits ergangen ist. Das Schuldnerinteresse kann auch vor diesem Zeitpunkt als nachrangig zu bewerten sein, wie der Senat bereits angedeutet hat. Es bedarf auch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung darüber, welches prozessuale Verhalten im Restschuldbefreiungsverfahren einem Beginn der mündlichen Verhandlung i.S.v. § 269 Abs.1 ZPO gleichgestellt werden kann. Denn dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn über den Versagungsantrag - wie vorliegend - ohne weiteres entschieden werden kann. Im Streitfall waren weitere Ermittlungen über das tatsächliche Vorliegen des geltend gemachten Versagungsgrundes nicht veranlasst.

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