Booking.com: Ist "Buchung abschließen" auf der Schaltfläche für die Bestellung eindeutig?
EuGH v. 7.4.2022 - C-249/21
Der Sachverhalt:
Die klagende Fuhrmann-2-GmbH ist die Eigentümerin des Hotels Goldener Anker in Krummhörn-Greetsiel. Zimmer dieses Hotels können u.a. über die Website booking.com gemietet werden, eine Plattform, auf der im Internet Unterkünfte reserviert werden können. Am 19.7.2018 rief der beklagte Verbraucher booking.com auf, um nach Hotelzimmern in Greetsiel für den Zeitraum vom 28.5.2019 bis zum 2.6.2019 zu suchen. Unter den angezeigten Suchergebnissen befanden sich auch Zimmer im Hotel Goldener Anker. Der Beklagte klickte das entsprechende Bild des Hotels an, worauf ihm die verfügbaren Zimmer sowie weitere Informationen u.a. zu der Ausstattung und den Preisen für den gewählten Zeitraum angezeigt wurden. Der Beklagte wählte vier Doppelzimmer aus und klickte auf die Schaltfläche "Ich reserviere". Anschließend gab er seine persönlichen Daten sowie die Namen seiner Mitreisenden ein und klickte auf eine Schaltfläche mit den Worten "Buchung abschließen". Am 28.5.2019 erschien der Beklagte nicht im Hotel Goldener Anker.
Die Klägerin stellte dem Beklagten gem. ihren AGB Stornierungskosten i.H.v. 2.240 € in Rechnung und setzte ihm eine Frist von fünf Werktagen, um diesen Betrag zu begleichen. Der Beklagte zahlte den geforderten Betrag nicht. Die Klägerin rief das AG Bottrop an, um diesen Betrag beizutreiben. Das AG setzte das Verfahren aus und möchte nunmehr im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vom EuGH wissen, ob es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion (folgend: Schaltfläche) verwendete Formulierung wie "Buchung abschließen" den Worten "zahlungspflichtig bestellen" entspricht, ausschließlich auf die Worte auf dieser Schaltfläche ankommt oder ob auch die Begleitumstände des Bestellvorgangs zu berücksichtigen sind.
Die Gründe:
Nach der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher muss der Unternehmer, wenn ein Fernabsatzvertrag auf elektronischem Wege durch einen Bestellvorgang geschlossen wird und mit einer Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers verbunden ist, diesem zum einen unmittelbar vor der Bestellung die wesentlichen Informationen zum Vertrag zur Verfügung stellen und ihn zum anderen ausdrücklich darüber informieren, dass er durch die Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht.
Aus dem Wortlaut der Richtlinie ergibt sich, dass die Schaltfläche für die Bestellung mit einer gut lesbaren und eindeutigen Angabe zu kennzeichnen ist, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Zwar wird in der Richtlinie die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" angeführt, aus ihrem Wortlaut geht aber auch hervor, dass es sich bei dieser Formulierung um ein Beispiel handelt und die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, dem Unternehmer die Verwendung jeder anderen entsprechenden Formulierung zu gestatten, sofern diese im Hinblick auf die Begründung dieser Verpflichtung eindeutig ist.
Enthält eine nationale Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2011/83 - so wie hier - keine konkreten Beispiele entsprechender Formulierungen, steht es den Unternehmern frei, jede Angabe ihrer Wahl zu verwenden, sofern aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung aktiviert. Aus dem Wortlaut der Richtlinie geht ebenso klar hervor, dass es die Schaltfläche ist, die mit dieser Formulierung gekennzeichnet sein muss. Daher sind allein die dort dargestellten Worte bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist.
Unter diesen Umständen wird das vorlegende Gericht u.a. zu prüfen haben, ob der Begriff "Buchung" in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird. Falls dies zu verneinen ist, wird es festzustellen haben, dass der Ausdruck "Buchung abschließen" mehrdeutig ist, so dass er nicht als eine Formulierung angesehen werden kann, die den Worten "zahlungspflichtig bestellen" in der Richtlinie entspricht.
Mehr zum Thema:
EuGH PM Nr. 60 vom 7.4.2022
Die klagende Fuhrmann-2-GmbH ist die Eigentümerin des Hotels Goldener Anker in Krummhörn-Greetsiel. Zimmer dieses Hotels können u.a. über die Website booking.com gemietet werden, eine Plattform, auf der im Internet Unterkünfte reserviert werden können. Am 19.7.2018 rief der beklagte Verbraucher booking.com auf, um nach Hotelzimmern in Greetsiel für den Zeitraum vom 28.5.2019 bis zum 2.6.2019 zu suchen. Unter den angezeigten Suchergebnissen befanden sich auch Zimmer im Hotel Goldener Anker. Der Beklagte klickte das entsprechende Bild des Hotels an, worauf ihm die verfügbaren Zimmer sowie weitere Informationen u.a. zu der Ausstattung und den Preisen für den gewählten Zeitraum angezeigt wurden. Der Beklagte wählte vier Doppelzimmer aus und klickte auf die Schaltfläche "Ich reserviere". Anschließend gab er seine persönlichen Daten sowie die Namen seiner Mitreisenden ein und klickte auf eine Schaltfläche mit den Worten "Buchung abschließen". Am 28.5.2019 erschien der Beklagte nicht im Hotel Goldener Anker.
Die Klägerin stellte dem Beklagten gem. ihren AGB Stornierungskosten i.H.v. 2.240 € in Rechnung und setzte ihm eine Frist von fünf Werktagen, um diesen Betrag zu begleichen. Der Beklagte zahlte den geforderten Betrag nicht. Die Klägerin rief das AG Bottrop an, um diesen Betrag beizutreiben. Das AG setzte das Verfahren aus und möchte nunmehr im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vom EuGH wissen, ob es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion (folgend: Schaltfläche) verwendete Formulierung wie "Buchung abschließen" den Worten "zahlungspflichtig bestellen" entspricht, ausschließlich auf die Worte auf dieser Schaltfläche ankommt oder ob auch die Begleitumstände des Bestellvorgangs zu berücksichtigen sind.
Die Gründe:
Nach der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher muss der Unternehmer, wenn ein Fernabsatzvertrag auf elektronischem Wege durch einen Bestellvorgang geschlossen wird und mit einer Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers verbunden ist, diesem zum einen unmittelbar vor der Bestellung die wesentlichen Informationen zum Vertrag zur Verfügung stellen und ihn zum anderen ausdrücklich darüber informieren, dass er durch die Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht.
Aus dem Wortlaut der Richtlinie ergibt sich, dass die Schaltfläche für die Bestellung mit einer gut lesbaren und eindeutigen Angabe zu kennzeichnen ist, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Zwar wird in der Richtlinie die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" angeführt, aus ihrem Wortlaut geht aber auch hervor, dass es sich bei dieser Formulierung um ein Beispiel handelt und die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, dem Unternehmer die Verwendung jeder anderen entsprechenden Formulierung zu gestatten, sofern diese im Hinblick auf die Begründung dieser Verpflichtung eindeutig ist.
Enthält eine nationale Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2011/83 - so wie hier - keine konkreten Beispiele entsprechender Formulierungen, steht es den Unternehmern frei, jede Angabe ihrer Wahl zu verwenden, sofern aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung aktiviert. Aus dem Wortlaut der Richtlinie geht ebenso klar hervor, dass es die Schaltfläche ist, die mit dieser Formulierung gekennzeichnet sein muss. Daher sind allein die dort dargestellten Worte bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist.
Unter diesen Umständen wird das vorlegende Gericht u.a. zu prüfen haben, ob der Begriff "Buchung" in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird. Falls dies zu verneinen ist, wird es festzustellen haben, dass der Ausdruck "Buchung abschließen" mehrdeutig ist, so dass er nicht als eine Formulierung angesehen werden kann, die den Worten "zahlungspflichtig bestellen" in der Richtlinie entspricht.
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