Botschaft darf Angeklagtem in Cum-Ex-Verfahren Reisepass entziehen
VG Berlin v. 6.12.2021 - VG 23 L 684/21
Der Sachverhalt:
Gegen den Antragsteller wurde in Deutschland wegen Steuerhinterziehung in drei besonders schweren Fällen ermittelt und Anklage bei zwei LG erhoben. Ihm wird u.a. vorgeworfen, von 2007 bis 2013 sog. Cum-Ex-Geschäfte mit deutschen Aktienwerten durchgeführt zu haben, wodurch Kapitalertragssteuern unrechtmäßig abgerechnet worden seien. Die Staatsanwaltschaft geht von einer Schadenssumme i.H.v. ca. 280 Mio € aus. Es liegen Haftbefehle vor, nach denen der Antragsteller flüchtig sei. Er habe danach anlässlich einer Hausdurchsuchung seinen Wohnort ins Ausland verlegt. Zudem habe er einen großen Bestand an Goldbarren durch seinen Hausmeister mit einem Pkw ins Ausland verbringen lassen.
Die Botschaft hat dem Antragsteller daraufhin seinen Reisepass entzogen, um seine Rückkehr nach Deutschland zu veranlassen. Hiergegen wendet er sich. Er beruft sich u.a. darauf, ohnehin nicht reisen zu können, da er sich in Auslieferungshaft befinde. Zudem habe seine Frau das Haus im Ausland deutlich vor der Hausdurchsuchung erworben.
Das VerwG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Die Gründe:
Die Antragsteller kann nicht beanspruchen, vorläufig von der Entziehung seines Reisepasses verschont zu bleiben. Es liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass er sich dem Strafverfahren entziehen will. Der Antragsteller ist flüchtig. Hinzu kommen die gegen ihn erhobenen schweren Tatvorwürfe, die angesichts der damit verbundenen Strafandrohung einen erheblichen Fluchtanreiz bieten. Er hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von deutlich über zwei Jahren zu erwarten. Ob die strafrechtlichen Vorwürfe zutreffen, hat das VerwG nicht zu entscheiden.
Auch der Wille, sich dem Strafverfahren zu entziehen, liegt vor. Hierfür spricht insbesondere, dass dem Antragsteller bei Rückkehr nach Deutschland die sofortige Inhaftierung droht. Zudem muss er mit einer Freiheitsstrafe rechnen, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Annahme des Strafentziehungswillens steht nicht entgegen, dass seine Frau das Haus im Ausland bereits vor der Durchsuchung erworben hat. Denn er hat sich unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Kanzleiräume in Deutschland abgemeldet.
Die Passentziehung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere fördert sie das Ziel der Durchführung des Strafverfahrens in Deutschland. Das öffentliche Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens überwiegt das Interesse des Antragstellers, seinen Reisepass zu nutzen.
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VG Berlin PM Nr. 63 vom 10.12.2021
Gegen den Antragsteller wurde in Deutschland wegen Steuerhinterziehung in drei besonders schweren Fällen ermittelt und Anklage bei zwei LG erhoben. Ihm wird u.a. vorgeworfen, von 2007 bis 2013 sog. Cum-Ex-Geschäfte mit deutschen Aktienwerten durchgeführt zu haben, wodurch Kapitalertragssteuern unrechtmäßig abgerechnet worden seien. Die Staatsanwaltschaft geht von einer Schadenssumme i.H.v. ca. 280 Mio € aus. Es liegen Haftbefehle vor, nach denen der Antragsteller flüchtig sei. Er habe danach anlässlich einer Hausdurchsuchung seinen Wohnort ins Ausland verlegt. Zudem habe er einen großen Bestand an Goldbarren durch seinen Hausmeister mit einem Pkw ins Ausland verbringen lassen.
Die Botschaft hat dem Antragsteller daraufhin seinen Reisepass entzogen, um seine Rückkehr nach Deutschland zu veranlassen. Hiergegen wendet er sich. Er beruft sich u.a. darauf, ohnehin nicht reisen zu können, da er sich in Auslieferungshaft befinde. Zudem habe seine Frau das Haus im Ausland deutlich vor der Hausdurchsuchung erworben.
Das VerwG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Die Gründe:
Die Antragsteller kann nicht beanspruchen, vorläufig von der Entziehung seines Reisepasses verschont zu bleiben. Es liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass er sich dem Strafverfahren entziehen will. Der Antragsteller ist flüchtig. Hinzu kommen die gegen ihn erhobenen schweren Tatvorwürfe, die angesichts der damit verbundenen Strafandrohung einen erheblichen Fluchtanreiz bieten. Er hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von deutlich über zwei Jahren zu erwarten. Ob die strafrechtlichen Vorwürfe zutreffen, hat das VerwG nicht zu entscheiden.
Auch der Wille, sich dem Strafverfahren zu entziehen, liegt vor. Hierfür spricht insbesondere, dass dem Antragsteller bei Rückkehr nach Deutschland die sofortige Inhaftierung droht. Zudem muss er mit einer Freiheitsstrafe rechnen, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Annahme des Strafentziehungswillens steht nicht entgegen, dass seine Frau das Haus im Ausland bereits vor der Durchsuchung erworben hat. Denn er hat sich unmittelbar nach der Durchsuchung seiner Kanzleiräume in Deutschland abgemeldet.
Die Passentziehung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere fördert sie das Ziel der Durchführung des Strafverfahrens in Deutschland. Das öffentliche Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens überwiegt das Interesse des Antragstellers, seinen Reisepass zu nutzen.
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