14.10.2024

Bündelung internationaler Werbe- und Medienrechte für FIS Worldcup-Veranstaltungen kartellrechtswidrig

Das LG München I hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Deutschen Skiverbands gegen die International Ski and Snowboard Federation FIS überwiegend stattgegeben. Der Beschluss der FIS vom 26.4.2024, in dem die Bündelung der internationalen Werbe- und Medienrechte an der FIS World Cup-Veranstaltung im Sinne einer Zentralvermarktung durch die FIS vorgesehen ist, stelle eine nach europäischem Kartellrecht unzulässige bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar. Zudem nutze die Verfügungsbeklagte ihre marktbeherrschende Stellung zum Nachteil des Deutschen Skiverbands aus.

LG München I v. 9.10.2024 - 37 O 7091/24
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten wegen eines Beschlusses der FIS vom 26.4.2024, in dem die Bündelung der internationalen Werbe- und Medienrechte an der FIS World Cup-Veranstaltung im Sinne einer Zentralvermarktung durch die FIS vorgesehen ist.

Die Verfügungsbeklagten argumentierten, dass europäisches Kartellrecht nicht anwendbar sei. Zudem sei die angerufene Kammer aufgrund einer vorgehenden Schiedsgerichtsvereinbarung - jedenfalls international - nicht zuständig, da es sich um eine Verbandsstreitsache handele. Eine Vergleichbarkeit mit etwaigen, bereits ergangenen Entscheidungen im Bereich des Fußballsports bestehe nicht. Es gehe um den weltweiten Medienmarkt für Sportveranstaltungen, für welche die FIS keine marktbeherrschende Stellung habe. Mit der getroffenen Regelung sei auch kein Wettbewerbsnachteil für nationale Verbände bezweckt.

Dem folgte das LG nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Deutsche Skiverband und eine Tochtergesellschaft haben einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die FIS. Die beschlossene Bündelung stellt in ihrer konkreten Form eine nach europäischem Kartellrecht unzulässige bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar. Zudem nutzt die Verfügungsbeklagte ihre marktbeherrschende Stellung zum Nachteil des Deutschen Skiverbands aus. Der Wettbewerbsnachteil entsteht für den nationalen Verband hinsichtlich seiner originären Rechteinhaberschaft für Werbe- und Medienrechte, über die er laut Beschluss der FIS nicht mehr mitentscheiden könnte.

Die Bündelung der Verwertungsechte unter Ausschluss der Verfügungskläger stellt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar, die im konkreten Fall nicht gerechtfertigt ist. Der FIS kommt als Weltverband eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für die Veranstaltung von internationalen Skisportwettbewerben zu, die über eine veranstaltungsübergreifende sportliche Wertung miteinander verknüpft sind.

Mit ihrem Beschluss vom 26.4.2024 bezweckt die FIS auch eine Wettbewerbsbehinderung der Austragungsmitglieder:

Werbe- und Medienrechte der nationalen Einzelveranstaltungen des FIS-Cups werden mit dem neuen Beschluss so ausgestaltet, dass originäre Rechte zur Vermarktung der Veranstaltungen nur bei den einzelnen Austragungsmitgliedern verbleiben, sofern diese einen Vertrag mit der FIS abschließen. Weil laut Beschluss auch bei Nichtabschluss einer solchen Vereinbarung die FIS exklusiv berechtigt ist, die Rechte zu vermarkten, besteht faktisch ein Zwang zum Abschluss einer solchen Vereinbarung mit der FIS.

Als Betroffener hat der Deutsche Skiverband auch das Recht auf einstweiligen Rechtsschutz, da die FIS bereits einen Vertrag mit einer Drittfirma zur Umsetzung des in Streit stehenden Beschlusses vom 26.4.2024 geschlossen hat.

Zum Hintergrund:

Entgegen der Auffassung der FIS findet die Super League Entscheidung des EuGH vom 21.12.2023 - C-333/21 hier entsprechend Anwendung.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Superleague: Anwendung des EU-Kartellrechts auf die FIFA- und UEFA-Statuten
EuGH vom 21.12.2023 - C-333/21
WUW 2024, 91

Aufsatz:
War das ein Foul? Der sportkartellrechtliche Prüfungsmaßstab in der aktuellen Rechtsprechung
Mario Meier / Florian von Schreitter / Dennis Cukurov, WUW 2024, 365

Aufsatz:
Wie Netzer und Delling - Das Verhältnis von Kartellrecht und Sport
Christian Ritz / Florian von Schreitter, WUW 2024, 89

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LG München I PM Nr. 12 vom 9.10.2024
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