04.03.2025

Bundeskartellamt legte Softwareunternehmen die Kosten des Kartellverfahrens zu Unrecht auf

Das OLG Düsseldorf hat mit zwei Beschlüssen zugunsten eines weltweit tätigen Softwareunternehmens aus den USA und seines deutschen Tochterunternehmens entschieden und zwei vom Bundeskartellamt im März 2024 erlassene Kostenbeschlüsse aufgehoben. Das Bundeskartellamt hätte beiden Unternehmen keine Gebühren auferlegen dürfen, da die Voraussetzungen für eine Zusammenschlusskontrolle nicht vorgelegen hätten und der Erwerb der Unternehmen daher in Deutschland nicht anmeldepflichtig gewesen sei.

OLG Düsseldorf v. 26.2.2025 - VI Kart 2/24 [V] u.a.
Der Sachverhalt:
Ohne vorherige Anmeldung bei dem Bundeskartellamt hatte die US-amerikanische Muttergesellschaft 2018 zwei Unternehmen (Zielunternehmen) erworben, die Software für den E-Commerce-Bereich bzw. zur Automatisierung des B2B-Marketings herstellten und seit rund zehn Jahren weltweit, auch in Deutschland, vertrieben. Nachdem das Bundeskartellamt Kenntnis vom Erwerb erlangt hatte, leitete es ein sog. Entflechtungsverfahren ein und stellte dieses nach erfolgter Prüfung einer Untersagung des (bereits vollzogenen) Zusammenschlusses der Unternehmen wenig später wieder ein. Gleichwohl sollten die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Kartellverwaltungsverfahrens tragen.

Der 1. Kartellsenat des OLG hat entschieden, dass das Bundeskartellamt beiden Unternehmen keine Gebühren hätte auferlegen dürfen (OLG Düsseldorf v. 26.2.2025 - VI Kart 2/24 [V] und VI Kart 3/24 [V]). Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zusammenschlusskontrolle haben nicht vorgelegen und der Erwerb der Unternehmen ist daher in Deutschland nicht anmeldepflichtig gewesen. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Kriterien der subsidiären Aufgreifschwelle des § 35 Abs. 1a GWB in der damals geltenden Fassung der 9. GWB-Novelle 2017 ("Transaktionswertschwelle") sind nicht erfüllt gewesen, denn entgegen der Ansicht des Bundeskartellamts haben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die in Deutschland erzielten Umsätze der beiden Zielunternehmen deren Marktposition und Wettbewerbspotential hierzulande nicht zutreffend reflektieren. Da die Zielunternehmen die jeweilige Software im Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs bereits seit rund zehn Jahren entgeltlich im Markt (auch in Deutschland) vertreiben, ist vom Vorliegen eines "reifen Marktes" auszugehen, in dem es in erster Linie auf die erzielten Umsätze ankommt.

Es ist daher davon auszugehen, dass die zweite Inlandsumsatzschwelle zum Umsatz des Zielunternehmens in Deutschland (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt GWB a.F.), die im Streitfall nicht überschritten worden ist, die Marktposition und das Wettbewerbspotential hinreichend widergespiegelt. Auch im Übrigen kann in beiden Verfahren jeweils nicht festgestellt werden, dass die betroffenen Zielunternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig gewesen sind. Die Tätigkeit der Zielunternehmen in Deutschland hat u.a. unter Berücksichtigung ihrer Firmenpräsenz in Deutschland, der Anzahl ihrer jeweiligen Mitarbeiter und Kunden im Inland sowie der hierzulande erzielten Umsätze nicht den Grad erreicht, um von einer Inlandstätigkeit in erheblichem Umfang ausgehen zu können.

Das Bundeskartellamt hätte das Entflechtungsverfahren daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht einleiten, jedenfalls aber nach dessen Einstellung den Beschwerdeführerinnen keine Verfahrensgebühren auferlegen dürfen, weil diese bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären.

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OLG Düsseldorf PM Nr. 8 vom 26.2.2025