Bundestag verabschiedet Reform des KapMuG
Das KapMuG wurde im Jahr 2005 vom Bundestag beschlossen. Es hat zur effektiven gerichtlichen Handhabung von Massenklagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug ein neuartiges Musterverfahren eingeführt. Wegen der zahlreichen zivilprozessualen Neuerungen befristete der Gesetzgeber die Geltungsdauer des Gesetzes zunächst auf fünf Jahre, um in dieser Zeit zu evaluieren, ob sich das Gesetz in der Praxis bewährt. Nach einer Verlängerung der Geltungsdauer um zwei Jahre tritt das Gesetz nunmehr am 31.10.2012 außer Kraft.
Die zwischenzeitlich erfolgte Evaluation des KapMuG hat ergeben, dass das Kapitalanleger-Musterverfahren ein taugliches Instrument zur Bewältigung von Massenklagen im Bereich des Kapitalmarktrechts ist, jedoch in einigen Punkten der Überarbeitung bedarf. Das Gesetz greift einige Verbesserungsvorschläge aus dem Abschlussbericht zur Evaluation auf, so z.B. die neuen Regeln zum Vergleichsabschluss im Musterverfahren und einige Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren.
Reform:
- Das nun beschlossene Gesetz erweitert den Anwendungsbereich gegenüber dem bisherigen Recht moderat auf Rechtsstreitigkeiten mit nur mittelbarem Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Dadurch kann zukünftig auch die Haftung wegen fehlerhafter Anlagevermittlung oder -beratung, in der eine öffentliche Kapitalmarktinformation, etwa ein Prospekt, verwendet wurde, Gegenstand eines Musterverfahrens sein.
- Daneben wird ein einfacher Zugang zum Musterverfahren eröffnet: Künftig können Kapitalanleger einen Anspruch zum Musterverfahren anmelden und dadurch bewirken, dass die Verjährung ihres Anspruchs gehemmt wird. Auf diese Weise können sie den Ausgang des Musterverfahrens abwarten und erst danach entscheiden, ob sie Klage erheben.
- Darüber hinaus wird der Vergleichsabschluss im Musterverfahren vereinfacht, um eine gebündelte gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten im Musterverfahren zu fördern.
- Zudem werden die Eröffnung des Musterverfahrens und seine Erledigung durch eine Reihe von Einzelmaßnahmen, wie etwa durch die Einführung einer Frist, innerhalb derer ein zulässiger Musterverfahrensantrag bekanntzumachen ist, und durch die Verlagerung der Zuständigkeit für Erweiterungen des Musterverfahrens vom LG auf das OLG, beschleunigt.
- Schließlich wird die Zulässigkeit der gerichtlichen Trennung von streitgenössischen Klagen in Einzelverfahren begrenzt, um ein gemeinsames gerichtliches Vorgehen der Kapitalanleger bereits in der ersten Instanz zu fördern.
Das neue KapMuG wird erneut befristet, diesmal auf acht Jahre. In dieser Zeit sollen die Erfahrungen mit dem neuen Musterverfahren ausgewertet werden, damit der Gesetzgeber abschließend entscheiden kann, ob das Musterverfahren dauerhaft in das Zivilverfahrensrecht aufgenommen werden soll. Nun wird der Bundesrat über das Gesetz beschließen. Seine Zustimmung ist nicht erforderlich.