Das Taschenmesser und die Schweiz: Schutz geographischer Herkunftsangabe vor unlauterer Rufausbeutung
LG München I v. 15.6.2021 - 33 O 7646/20
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte über eine Online-Plattform Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge angeboten. Dabei waren auf den Produkten selbst oder jedenfalls auf deren Verpackungen der Schriftzug "Switzerland" bzw. "Swiss", die Schweizer Flagge sowie verschiedene Logos, die diese Flagge in ihre Gestaltung aufgenommen hatten, abgebildet. Die angebotenen Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge waren zudem in roter Farbe gehalten. Tatsächlich werden diese Produkte nicht in der Schweiz, sondern in China produziert.
Die Beklagte hatte argumentiert, bei den von ihr vertriebenen Produkten handele es sich klar erkennbar um "Souvenirartikel". Man schließe deshalb nicht von der Kennzeichnung auf eine Herstellung in der Schweiz. Eine Irreführung der Verbraucher werde auch bereits dadurch ausgeräumt, dass auf den Produktverpackungen deutlich sichtbar der Hinweis "Made in China" angebracht sei.
Das LG hat mit ihrem Urteil der Beklagten u.a. verboten, bestimmte Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge mit den Angaben "SWITZERLAND" oder solchen Zeichen zu versehen, die isoliert oder als Bestandteil grafische Gestaltungen der Schweizer Flagge enthalten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die von der Beklagten verwendeten Zeichen stellen geographische Herkunftsangaben dar, deren guten Ruf die Beklagte in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt. Für die Annahme einer Rufausbeutung ausschlaggebend war dabei, dass sich die Beklagte mit den Gestaltungen ihrer Produkte eng an die von der Klägerin hergestellten "Schweizer Taschenmesser" anlehnte. Gerade die Produkte der Klägerin tragen aber entscheidend zum guten Ruf der geographischen Herkunftsangaben mit Bezug zur Schweiz bei.
Ob Verbraucher zudem durch die Kennzeichnungspraxis der Beklagten in die Irre geführt werden, da sie davon ausgehen, die Beklagte lasse ihre Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge in der Schweiz produzieren, war nicht zu entscheiden. Sofern der gute Ruf einer geographischen Herkunftsangabe auf unlautere Weise ausgenutzt wird, ist für die Annahme entsprechender Unterlassungsansprüche nicht zusätzlich noch erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise auch über die Herkunft der Produkte in die Irre geführt werden.
LG München I PM Nr. 17 vom 16.6.2021
Die Beklagte hatte über eine Online-Plattform Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge angeboten. Dabei waren auf den Produkten selbst oder jedenfalls auf deren Verpackungen der Schriftzug "Switzerland" bzw. "Swiss", die Schweizer Flagge sowie verschiedene Logos, die diese Flagge in ihre Gestaltung aufgenommen hatten, abgebildet. Die angebotenen Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge waren zudem in roter Farbe gehalten. Tatsächlich werden diese Produkte nicht in der Schweiz, sondern in China produziert.
Die Beklagte hatte argumentiert, bei den von ihr vertriebenen Produkten handele es sich klar erkennbar um "Souvenirartikel". Man schließe deshalb nicht von der Kennzeichnung auf eine Herstellung in der Schweiz. Eine Irreführung der Verbraucher werde auch bereits dadurch ausgeräumt, dass auf den Produktverpackungen deutlich sichtbar der Hinweis "Made in China" angebracht sei.
Das LG hat mit ihrem Urteil der Beklagten u.a. verboten, bestimmte Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge mit den Angaben "SWITZERLAND" oder solchen Zeichen zu versehen, die isoliert oder als Bestandteil grafische Gestaltungen der Schweizer Flagge enthalten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die von der Beklagten verwendeten Zeichen stellen geographische Herkunftsangaben dar, deren guten Ruf die Beklagte in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt. Für die Annahme einer Rufausbeutung ausschlaggebend war dabei, dass sich die Beklagte mit den Gestaltungen ihrer Produkte eng an die von der Klägerin hergestellten "Schweizer Taschenmesser" anlehnte. Gerade die Produkte der Klägerin tragen aber entscheidend zum guten Ruf der geographischen Herkunftsangaben mit Bezug zur Schweiz bei.
Ob Verbraucher zudem durch die Kennzeichnungspraxis der Beklagten in die Irre geführt werden, da sie davon ausgehen, die Beklagte lasse ihre Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge in der Schweiz produzieren, war nicht zu entscheiden. Sofern der gute Ruf einer geographischen Herkunftsangabe auf unlautere Weise ausgenutzt wird, ist für die Annahme entsprechender Unterlassungsansprüche nicht zusätzlich noch erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise auch über die Herkunft der Produkte in die Irre geführt werden.