02.08.2024

Datenschutz-Falle beim Hausverkauf: Wohnraumfotos im Online-Exposé müssen freigegeben sein

Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der DSGVO. Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, so kann dies Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat das LG Frankenthal festgestellt. Die Klage eines Ehepaars aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat es aber trotzdem abgewiesen. Denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten.

LG Frankenthal (Pfalz) v. 4.6.2024 - 3 O 300/23
Der Sachverhalt:
Die von dem Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte in der Nähe von Speyer sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte es einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.

Das LG gab jedoch dem Makler recht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars hat dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlangt die DSGVO nicht. Es war klar, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar hat der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich ist. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung wird jedoch nicht unwirksam und bleibt bestehen.

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LG Frankenthal (Pfalz) PM vom 29.7.2024
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