Datenschutzrecht: Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig
LG Frankenthal v. 28.6.2022 - 8 O 163/22
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin hatte ein Schreiben eines Inkassounternehmens wegen einer Forderung i.H.v. rund 900 € erhalten. Der Rückstand sollte aus einem lange zurückliegenden Mietstreit herstammen. Die Frau wies die Forderung als nicht begründet zurück und hörte dann erst einmal nichts mehr von der Sache. Monate später erfuhr sie von einem negativen Schufa-Eintrag zu ihrer Person. Aufgrund dieses Eintrags wurde ihre Kreditkarte gesperrt, Kreditkartenzahlungen nicht mehr angewiesen und die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt. Sie stellte infolgedessen einen Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Das LG hat dem Antrag stattgegeben. Gegen diese Entscheidung im Eilverfahren hat das Inkassounternehmen keinen Widerspruch eingelegt.
Die Gründe:
Das Inkassounternehmen ist dazu verpflichtet, die Meldung der Zahlungsstörung an die Schufa zu widerrufen. Wegen dieser Forderung darf künftig keine Meldung erfolgen.
Nach der Datenschutzgrundverordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur gestattet, wenn dies zur Wahrung von berechtigten Interessen erforderlich ist und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person verletzt. Wer von solchen Einträgen betroffen ist und die Forderung bestreitet, muss das Recht haben, sich rechtzeitig dagegen zur Wehr zu setzen. Hiergegen wurde im vorliegenden Verfahren verstoßen.
Mehr zum Thema:
Aufsatz
Grenzen der DSGVO aus dem Unionsprimärrecht?
Sascha Kremer / Kristof Kamm, CR 2022, 427
Handbuch
Inhaltsübersicht
Härting/Konrad in Härting/Konrad, DSGVO Bußgelder und andere Verfahren, 1. Auflage 2020
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LG Frankenthal PM vom 26.10.2022
Die Antragstellerin hatte ein Schreiben eines Inkassounternehmens wegen einer Forderung i.H.v. rund 900 € erhalten. Der Rückstand sollte aus einem lange zurückliegenden Mietstreit herstammen. Die Frau wies die Forderung als nicht begründet zurück und hörte dann erst einmal nichts mehr von der Sache. Monate später erfuhr sie von einem negativen Schufa-Eintrag zu ihrer Person. Aufgrund dieses Eintrags wurde ihre Kreditkarte gesperrt, Kreditkartenzahlungen nicht mehr angewiesen und die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt. Sie stellte infolgedessen einen Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Das LG hat dem Antrag stattgegeben. Gegen diese Entscheidung im Eilverfahren hat das Inkassounternehmen keinen Widerspruch eingelegt.
Die Gründe:
Das Inkassounternehmen ist dazu verpflichtet, die Meldung der Zahlungsstörung an die Schufa zu widerrufen. Wegen dieser Forderung darf künftig keine Meldung erfolgen.
Nach der Datenschutzgrundverordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur gestattet, wenn dies zur Wahrung von berechtigten Interessen erforderlich ist und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person verletzt. Wer von solchen Einträgen betroffen ist und die Forderung bestreitet, muss das Recht haben, sich rechtzeitig dagegen zur Wehr zu setzen. Hiergegen wurde im vorliegenden Verfahren verstoßen.
Aufsatz
Grenzen der DSGVO aus dem Unionsprimärrecht?
Sascha Kremer / Kristof Kamm, CR 2022, 427
Handbuch
Inhaltsübersicht
Härting/Konrad in Härting/Konrad, DSGVO Bußgelder und andere Verfahren, 1. Auflage 2020
Auch im Beratermodul IT-Recht abrufbar:
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