24.08.2022

Dekoratives Element: Schriftzug auf Kleidungsstücken nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis zu verstehen

Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden (hier: Schriftzug "BLESSED" auf Vorderseite eines Hoodies).

OLG Frankfurt a.M. v. 2.6.2022 - 6 U 40/22
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Kläger ist Gastronom in Frankfurt a.M. und Inhaber der Wort-Bildmarke #Blessed, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund u.a. für Bekleidungsstücke eingetragen ist.

Die Beklagte ist eine weltweit tätige Sportartikelherstellerin. Sie arbeitet mit sog. Markenbotschaftern zusammen. Dazu gehört ein brasilianischer Fußballer, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug "Blessed" trägt. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte eine viel beachtete Lifestyle-Kollektion auf den Markt. Auf der Vorderseite des zu dieser Kollektion zählenden Hoodies steht in großer gelb-schwarzer Schrift "BLESSED"; das Kleidungsstück weist zudem auf Marken der Beklagten hin. Der Kläger nimmt die Beklagte im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG lehnte den Unterlassungsanspruch ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Die Benutzung des Wortes "BLESSED" beeinträchtigt nicht die Markenrechte des Klägers. Der Schriftzug ist hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Das Hoodie ist Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebraucht hat. Das englische Wort bedeutet "gesegnet". Der eigene Markenname der Beklagten ist zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich weiß der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt werden.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Rechtliche Möglichkeiten zur Bekämpfung von Markenpiraterie - Teil II
Ulla Kelp, IPRB 2022, 61

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OLG Frankfurt a.M. PM vom 22.8.2022
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