31.05.2011

Der für ein Darlehen an eine GmbH bürgende Inferent leistet mit der Ablösung des Darlehens keine verdeckte Sacheinlage

Wenn mit der Bareinlage ein Darlehen abgelöst wird, für dessen Rückzahlung sich der Inferent verbürgt hat, leistet er nicht verdeckt eine Sacheinlage. In der Tilgung eines vom Ehegatten des Inferenten gewährten Darlehens mit der Bareinlage liegt eine verdeckte Sacheinlage, wenn das Darlehen wirtschaftlich vom Inferenten gewährt wurde oder die Einlage mit Mitteln bewirkt wird, die dem Inferenten vom Ehegatten zur Verfügung gestellt worden sind; das Näheverhältnis des Inferenten zum Darlehensgeber genügt nicht.

BGH 12.4.2011, II ZR 17/10
Der Sachverhalt:
Die Beklagten waren hälftig Gesellschafter der B-GmbH (Schuldnerin). Im Dezember 2004 verkauften die Beklagten ihre Geschäftsanteile i.H.v. jeweils 26.000 € und zwei durch eine Kapitalerhöhung noch zu schaffende Geschäftsanteile i.H.v. jeweils 324.000 € zu einem bis Ende März 2005 zahlbaren Kaufpreis von 1,25 Mio. € an K. Ein Teil des Kaufpreises i.H.v. 648.000 € war auf ein Konto der Schuldnerin zu zahlen, je 201.000 € an die Beklagten und weitere 200.000 € auf ein Notaranderkonto. Der Käufer sollte dafür einstehen, dass Sicherheiten, die die Beklagten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber zwei Kreditinstituten gestellt hatten, nach Kaufpreisfälligkeit ersetzt sowie Darlehen, die die Ehefrauen der Beklagten der Gesellschaft gegeben hatten, nach Kaufpreisfälligkeit vorzeitig zurückgeführt würden.

Mitte März 2005 beschlossen die Beklagten die Erhöhung des Stammkapitals der Schuldnerin um 648.000 € auf 700.000 € und übernahmen jeweils eine neue Stammeinlage von 324.000 €, die bis spätestens Ende März 2005 einzuzahlen war. Die Beklagten traten die bestehenden Geschäftsanteile und die neu geschaffenen Stammeinlagen an den Käufer sowie ihre Kaufpreisforderungen gegen diesen i.H.v. 648.000 € erfüllungshalber für die Einzahlungsverpflichtungen an die Schuldnerin ab. Gleichzeitig wurden die Beklagten als Geschäftsführer abberufen und der Käufer wurde zum neuen Geschäftsführer bestellt. Die Beklagten und der Käufer schlossen im Mai 2005 eine Nachtragsvereinbarung, mit der die Fälligkeit der neuen Stammeinlagen auf Ende Juni 2005 verschoben wurde. Der Kaufpreis sollte insgesamt an die Beklagten gezahlt werden.

Mitte Mai 2005 überwies der Käufer je 525.000 € an die Beklagten, die ihrerseits als Leistungen auf die Kapitalerhöhung jeweils 324.000 € an die Gesellschaft zahlten. Nach dem Eingang der Beträge auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin wurden per Überweisung die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber den Ehefrauen der Beklagten i.H.v. rd. 76.846 € getilgt, außerdem Bankverbindlichkeiten bei den Kreditinstituten i.H.v. 240.000 € und 115.580 €. Für die Rückzahlung der Bankverbindlichkeiten hatten sich die Beklagten neben Sicherheiten, die die Schuldnerin geleistet hatte, verbürgt. Die Kapitalerhöhung wurde am Ende Mai 2005 in das Handelsregister eingetragen. Die Schuldnerin hat u.a. von den Beklagten Zahlung von jeweils 216.213 €, der Hälfte von 432.426 € (76.846 € und 355.580 €), mit der Begründung verlangt, die Einzahlungsverpflichtungen auf die Stammeinlage seien nicht erfüllt worden.

Das LG gab der Klage unter Klageabweisung im Übrigen statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von jeweils 38.423 €. Das OLG gab der Klage i.H.v. weiterer 177.790 € statt. Dagegen richten sich die Revisionen der Beklagten. Während des Revisionsverfahrens wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Rechtsfehlerhaft stellt das OLG die Leistung der Einlage an die Gesellschaft und die absprachegemäße Weiterleitung an Gläubiger der Gesellschaft einer Direktzahlung des Einlagebetrags an Gesellschaftsgläubiger gleich. Die Erfüllung der Einlageschuld scheitert auch nicht daran, dass die Beklagten statt der Bareinlage infolge der Ablösung der Bankdarlehen verdeckt eine Sacheinlage einbrachten. Die Beklagten haben nicht - wie das OLG meint - verdeckt ihre Bürgenregressforderung als Sacheinlage eingebracht. Wenn mit der Bareinlage ein Darlehen abgelöst wird, für dessen Rückzahlung sich der Inferent verbürgt hat, leistet er nicht verdeckt eine Sacheinlage.

Der künftige Regressanspruch des Bürgen ist nicht sacheinlagefähig. Es handelt sich nicht um eine bereits entstandene "Altforderung", sondern um eine Forderung, die erst werthaltig entsteht, wenn der Bürge an den Gläubiger zahlt, und die damit aufschiebend bedingt ist. Aufschiebend bedingte Forderungen sind, jedenfalls solange die Bedingung nicht eingetreten ist und der Bedingungseintritt auch nicht überwiegend wahrscheinlich ist, keine tauglichen Sacheinlagegegenstände, weil ihre Entstehung ungewiss ist und dem Anspruch kein wirtschaftlicher Wert zukommt. Mit der Ablösung der gesicherten Darlehen steht vielmehr fest, dass der Regressanspruch nicht mehr zur Entstehung gelangen kann.

Die Tilgung der von den Ehefrauen der Beklagten gewährten Darlehen ist entgegen der Ansicht des OLG nicht allein wegen des Näheverhältnisses eine verdeckte Sacheinlage. In der Tilgung eines vom Ehegatten des Inferenten gewährten Darlehens mit der Bareinlage liegt eine verdeckte Sacheinlage durch Einbringung eines (Gesellschafter-)Darlehens, wenn es wirtschaftlich vom Inferenten gewährt wurde oder die Einlage mit Mitteln bewirkt wird, die dem Inferenten vom Ehegatten zur Verfügung gestellt worden sind. Ein Näheverhältnis des Inferenten zum Darlehensgeber allein genügt nicht. Die Einlage wurde nicht mit Mitteln bewirkt, die den Beklagten von ihren Ehefrauen zur Verfügung gestellt wurden, sondern mit Mitteln aus dem Kaufvertrag. Dass die Darlehen der Ehefrauen aus Mitteln der Beklagten gewährt worden sind, hat das OLG nicht festgestellt.

Im zweiten Rechtsgang sind noch Feststellungen zur Behauptung des Klägers zu treffen, die Darlehen der Ehefrauen der Beklagten seien wirtschaftlich von den Beklagten erbracht worden. Wenn das zutrifft, kann in der Rückzahlung der Darlehen eine verdeckte Sacheinlage durch die Beklagten liegen. In diesem Fall hätte das OLG den Wert der Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister Ende Mai 2005 auf die fortbestehende Einlageverpflichtung anzurechnen.

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