Der verratene Himmel: Urheberrecht und Änderungen des Klageantrags im Revisionsverfahren
BGH v. 27.6.2024 - I ZR 102/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Schriftsteller. Im Jahr 2013 verhandelte er mit der Beklagten darüber, dass diese das Lektorat für sein neues Buch übernehmen sollte. Das Buch wurde mit dem Titel "Der verratene Himmel" im Jahr 2014 im Eigenverlag des Klägers veröffentlicht.
Im März 2020 wandte sich die Beklagte wie folgt an den Kläger:
... hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich mein gesetzliches Urheberrecht am Werk "Der verratene Himmel" mit sofortiger Wirkung für mich beanspruche. Da ich mit Ihnen weder einen schriftlichen Vertrag noch eine sonstige abschließende Vereinbarung getroffen habe, werde ich meine bestehenden Ansprüche vollumfänglich geltend machen. Dazu zählen insbesondere mir zustehende Lizenzzahlungen sowie meine Autorenschaft. ... Ich fordere Sie zudem auf, sich nicht mehr weiter als Autor des Werkes zu bezeichnen.
Zur selben Zeit erhielt der Kläger von T, der als Systemadministrator im Verlag des Klägers tätig war, per E-Mail eine Stellungnahme der Beklagten, in der diese ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Buch beschrieb. Diese Stellungnahme hatte die Beklagte T zuvor übersandt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.7.2020 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, es gegenüber Dritten zu unterlassen, wortgleich oder sinngemäß zu behaupten, der Kläger sei nicht der Autor des Werkes "Der verratene Himmel" und/oder sich selbst gegenüber Dritten als Autorin oder Ghostwriterin des Buches zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 11.7.2020 erwiderte die Beklagte, es bestünden keine Zweifel daran, dass sie die maßgebliche Urheberin des Buches sei. Die Beklagte überließ außerdem die ihr am 19.9.2020 im vorliegenden Verfahren zugestellte Klageschrift nebst Anlagen der B, der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers.
Der Kläger beanstandet die Äußerungen der Beklagten sowie die Überlassung der Klageschrift nebst Anlagen an B als eine Verletzung seines Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft gem. § 13 UrhG. Er nahm - soweit vorliegend noch von Bedeutung - die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. rd. 1.2007 € zzgl. Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch und beantragte, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, gegenüber Dritten wortgleich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass der Kläger nicht der Autor des Buches (Werkes) "Der verratene Himmel" ist, und/oder sich selbst gegenüber Dritten als Autorin/Ghostwriterin des Buches zu bezeichnen.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat zwar in dem allein an den Kläger persönlich gerichteten Anschreiben der Beklagten von März 2020 rechtsfehlerhaft keine Verletzung des Rechts des Klägers auf Anerkennung seiner Urheberschaft i.S.v. § 13 Satz 1 UrhG gesehen. Das Berufungsurteil stellt sich insoweit jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO), weil sich der Kläger mit den Klageanträgen lediglich gegen Behauptungen der Beklagten gegenüber Dritten und die Verbreitung von seine Urheberschaft bestreitenden Äußerungen gewendet hat und Ansprüche wegen der Leugnung der Urheberschaft des Klägers allein ihm gegenüber außerhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens liegen.
Gem. § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Dieses Recht verleiht dem Urheber die Befugnis, gegen jeden vorzugehen, der ihm seine Urheberschaft streitig macht. Ein Eingriff in das Anerkennungsrecht liegt sowohl bei einem ausdrücklichen oder konkludenten Bestreiten als auch bei einer eigenen Anmaßung der Urheberschaft an einem Werk vor. Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben von März 2020 nach diesen Grundsätzen die Urheberschaft des Klägers an dem Buch "Der verratene Himmel" i.S.v. § 13 Satz 1 UrhG bestritten hat. Sie hat sich in dem Schreiben zudem die Urheberschaft an dem Buch angemaßt. Die Beklagte hat darin die Urheberschaft ausdrücklich für sich beansprucht und den Kläger zudem aufgefordert, sich nicht mehr als Autor zu bezeichnen. Das OLG hat außerdem festgestellt, dass die Beklagte das beanstandete Schreiben lediglich an den Kläger persönlich gerichtet hat und ihre Behauptung, der Kläger sei nicht Urheber des Buches, nicht verbreitet hat.
Allerdings hat das OLG angenommen, die Beklagte habe durch das Schreiben trotz dieser Umstände nicht gegen § 13 Satz 1 UrhG verstoßen. Seine dafür gegebene Begründung, eine Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft gem. § 13 Satz 1 UrhG setze voraus, dass das Bestreiten oder die Anmaßung der Urheberschaft nicht nur inter partes gegenüber dem Urheber erfolge, sondern die Äußerung verbreitet und dadurch öffentlich werde oder zumindest die Erstbegehungsgefahr einer solchen Verbreitung bestehe, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Wortlaut des § 13 UrhG findet sich für eine solche einschränkende Auslegung des Anerkennungsrechts des Urhebers kein Anhaltspunkt. Der in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck des § 13 UrhG spricht gegen die Annahme, der Schutzbereich des Anerkennungsrechts erfasse nicht das Bestreiten der Urheberschaft im Verhältnis zwischen Urheber und Bestreitenden, solange die bestreitende Äußerung nicht auch gegenüber Dritten verbreitet wird. Entgegen der Annahme des OLG gebietet der persönlichkeitsrechtliche Charakter des Anerkennungsrechts gem. § 13 UrhG keine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung.
Die Revision hat jedoch trotz des vorstehend dargelegten Rechtsfehlers keinen Erfolg. Das Berufungsurteil erweist sich aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). Einer Stattgabe der Klage unter dem vom OLG rechtsfehlerhaft behandelten Gesichtspunkt des Bestreitens der Urheberschaft gegenüber dem Urheber selbst steht die Bindung an den Klageantrag gem. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO entgegen. Ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG und ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten wegen der Leugnung der Urheberschaft des Klägers allein ihm gegenüber liegen außerhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens.
Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erstmals in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht ist der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag nicht in einen Antrag auf Feststellung der Urheberschaft des Klägers umzudeuten. Änderungen des Klageantrags sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme gilt allerdings für die Fälle, in denen die Änderung nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatgericht bereits gewürdigt worden ist. Danach kann auch die Umdeutung eines (unbestimmten) Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag noch in der Revisionsinstanz zulässig sein, sofern keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Eine aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auch in der Revisionsinstanz mögliche abschließende Entscheidung setzt aber auch dann, wenn lediglich eine Beschränkung des bisherigen Klagebegehrens in Rede steht, stets voraus, dass auf der Grundlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts ohne Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners eine abschließende Entscheidung möglich und sachdienlich ist. Daran fehlt es hier. Das OLG hat keine Feststellung zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage getroffen, wer Urheber des Buchs "Der verratene Himmel" ist.
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Der Kläger ist Schriftsteller. Im Jahr 2013 verhandelte er mit der Beklagten darüber, dass diese das Lektorat für sein neues Buch übernehmen sollte. Das Buch wurde mit dem Titel "Der verratene Himmel" im Jahr 2014 im Eigenverlag des Klägers veröffentlicht.
Im März 2020 wandte sich die Beklagte wie folgt an den Kläger:
... hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich mein gesetzliches Urheberrecht am Werk "Der verratene Himmel" mit sofortiger Wirkung für mich beanspruche. Da ich mit Ihnen weder einen schriftlichen Vertrag noch eine sonstige abschließende Vereinbarung getroffen habe, werde ich meine bestehenden Ansprüche vollumfänglich geltend machen. Dazu zählen insbesondere mir zustehende Lizenzzahlungen sowie meine Autorenschaft. ... Ich fordere Sie zudem auf, sich nicht mehr weiter als Autor des Werkes zu bezeichnen.
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Der Kläger beanstandet die Äußerungen der Beklagten sowie die Überlassung der Klageschrift nebst Anlagen an B als eine Verletzung seines Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft gem. § 13 UrhG. Er nahm - soweit vorliegend noch von Bedeutung - die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. rd. 1.2007 € zzgl. Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch und beantragte, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, gegenüber Dritten wortgleich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass der Kläger nicht der Autor des Buches (Werkes) "Der verratene Himmel" ist, und/oder sich selbst gegenüber Dritten als Autorin/Ghostwriterin des Buches zu bezeichnen.
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Gem. § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Dieses Recht verleiht dem Urheber die Befugnis, gegen jeden vorzugehen, der ihm seine Urheberschaft streitig macht. Ein Eingriff in das Anerkennungsrecht liegt sowohl bei einem ausdrücklichen oder konkludenten Bestreiten als auch bei einer eigenen Anmaßung der Urheberschaft an einem Werk vor. Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben von März 2020 nach diesen Grundsätzen die Urheberschaft des Klägers an dem Buch "Der verratene Himmel" i.S.v. § 13 Satz 1 UrhG bestritten hat. Sie hat sich in dem Schreiben zudem die Urheberschaft an dem Buch angemaßt. Die Beklagte hat darin die Urheberschaft ausdrücklich für sich beansprucht und den Kläger zudem aufgefordert, sich nicht mehr als Autor zu bezeichnen. Das OLG hat außerdem festgestellt, dass die Beklagte das beanstandete Schreiben lediglich an den Kläger persönlich gerichtet hat und ihre Behauptung, der Kläger sei nicht Urheber des Buches, nicht verbreitet hat.
Allerdings hat das OLG angenommen, die Beklagte habe durch das Schreiben trotz dieser Umstände nicht gegen § 13 Satz 1 UrhG verstoßen. Seine dafür gegebene Begründung, eine Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft gem. § 13 Satz 1 UrhG setze voraus, dass das Bestreiten oder die Anmaßung der Urheberschaft nicht nur inter partes gegenüber dem Urheber erfolge, sondern die Äußerung verbreitet und dadurch öffentlich werde oder zumindest die Erstbegehungsgefahr einer solchen Verbreitung bestehe, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Wortlaut des § 13 UrhG findet sich für eine solche einschränkende Auslegung des Anerkennungsrechts des Urhebers kein Anhaltspunkt. Der in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck des § 13 UrhG spricht gegen die Annahme, der Schutzbereich des Anerkennungsrechts erfasse nicht das Bestreiten der Urheberschaft im Verhältnis zwischen Urheber und Bestreitenden, solange die bestreitende Äußerung nicht auch gegenüber Dritten verbreitet wird. Entgegen der Annahme des OLG gebietet der persönlichkeitsrechtliche Charakter des Anerkennungsrechts gem. § 13 UrhG keine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung.
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Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erstmals in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht ist der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag nicht in einen Antrag auf Feststellung der Urheberschaft des Klägers umzudeuten. Änderungen des Klageantrags sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme gilt allerdings für die Fälle, in denen die Änderung nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatgericht bereits gewürdigt worden ist. Danach kann auch die Umdeutung eines (unbestimmten) Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag noch in der Revisionsinstanz zulässig sein, sofern keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Eine aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auch in der Revisionsinstanz mögliche abschließende Entscheidung setzt aber auch dann, wenn lediglich eine Beschränkung des bisherigen Klagebegehrens in Rede steht, stets voraus, dass auf der Grundlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts ohne Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners eine abschließende Entscheidung möglich und sachdienlich ist. Daran fehlt es hier. Das OLG hat keine Feststellung zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage getroffen, wer Urheber des Buchs "Der verratene Himmel" ist.
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