Desinfektionsmittel dürfen nicht als "hautfreundlich" beworben werden
BGH v. 10.10.2024 - I ZR 108/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette. Sie bot ein Desinfektionsmittel zum Verkauf an, bei dem es sich um ein Biozidprodukt i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) handelt. Auf dem Etikett des Produkts befinden sich die Angaben: "Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel" sowie "Hautfreundlich - Bio - ohne Alkohol".
Die Klägerin hält die Angabe wegen eines Verstoßes gegen die Biozidverordnung für unlauter. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
Das LG gab der Klage statt; das OLG änderte das Urteil des LG ab und wies die Klage im Hinblick auf die Angabe "hautfreundlich" ab. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Werbeaussage "Hautfreundlich" weiter. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Frage zur Auslegung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Biozidverordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach Beantwortung der Frage durch den EuGH hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung gegen das klagestattgebende Urteil des LG zurück.
Die Gründe:
Die Angabe "hautfreundlich" zur Bezeichnung eines Desinfektionsmittels fällt entgegen der Ansicht des OLG als "ähnlicher Hinweis" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Biozidverordnung. Der Klägerin steht daher unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 3a UWG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Angabe "hautfreundlich" hebt eine positive Eigenschaft des beworbenen Desinfektionsmittels hervor und ist dadurch geeignet, die Risiken des Biozidprodukts zu verharmlosen. Die Betonung der positiven Eigenschaft steht zudem im Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren.
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BGH PM Nr. 194 vom 10.10.2024
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette. Sie bot ein Desinfektionsmittel zum Verkauf an, bei dem es sich um ein Biozidprodukt i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) handelt. Auf dem Etikett des Produkts befinden sich die Angaben: "Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel" sowie "Hautfreundlich - Bio - ohne Alkohol".
Die Klägerin hält die Angabe wegen eines Verstoßes gegen die Biozidverordnung für unlauter. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
Das LG gab der Klage statt; das OLG änderte das Urteil des LG ab und wies die Klage im Hinblick auf die Angabe "hautfreundlich" ab. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Werbeaussage "Hautfreundlich" weiter. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Frage zur Auslegung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Biozidverordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach Beantwortung der Frage durch den EuGH hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung gegen das klagestattgebende Urteil des LG zurück.
Die Gründe:
Die Angabe "hautfreundlich" zur Bezeichnung eines Desinfektionsmittels fällt entgegen der Ansicht des OLG als "ähnlicher Hinweis" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Biozidverordnung. Der Klägerin steht daher unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 3a UWG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Angabe "hautfreundlich" hebt eine positive Eigenschaft des beworbenen Desinfektionsmittels hervor und ist dadurch geeignet, die Risiken des Biozidprodukts zu verharmlosen. Die Betonung der positiven Eigenschaft steht zudem im Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren.
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