08.06.2011

Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 41 Mio. € verurteilt

Die Deutsche Telekom AG muss an die telegate AG 41,28 Mio. € zahlen. Das OLG Düsseldorf kam zu dem Entschluss, dass die Telekom AG als marktbeherrschendes Unternehmen in der Zeit von Oktober 1997 bis zum 22.1.2001 die Wettbewerbschancen der telegate AG unbillig behindert hatte, indem sie der Telefonie-Teilnehmerdaten zur Auskunftserteilung und Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen zu einem überhöhten Entgelt überließ.

OLG Düsseldorf 8.6.2011, VI-U (Kart) 2/11
Der Sachverhalt:
Die beklagte Deutsche Telekom AG ist der in Deutschland führende Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten. Die klagende telegate AG betreibt einen Telefonauskunftsdienst. Die Parteien stritten jahrelang über die zulässige Höhe des für die Überlassung von Teilnehmerdaten zu entrichtenden Entgelts. Unter Berufung auf eine EuGH-Entscheidung vom 25.11.2004 (Rs.: C-109/03) vertrat die Klägerin die Auffassung, sie schulde nur ein Entgelt in Höhe der Kosten der Datenübermittlung. Mit den Kosten der Datenbank NDIS oder DaRed und denen der Aufbereitung der Teilnehmerdaten durch die Beklagte dürfe sie nicht belastet werden.

Die Klägerin forderte Rückzahlung von rund 39,7 Mio. €. Das betraf die Differenz zwischen den gezahlten Entgelten und den Kosten der Datenübermittlung für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum 22.1.2001 abzüglich eines bereits ausgeurteilten Betrages und abzüglich der Bereitstellungspauschale i.H.v. 15.065 DM pro Monat. Außerdem verlangte sie Ersatz der von beklagten gezogenen Kapitalnutzungen i.H.v. rund 13,4 Mio. €.

Das LG hatte der Klage i.H.v. 35 Mio. € stattgegeben. Der 2. Kartellsenat des OLG urteilte zweitinstanzlich eine Rückforderung von 52 Mio. € aus. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH die Entscheidungen auf (BGH-Urteil v. 13.10.2009, Az.: KZR 41/07) und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück, soweit zum Nachteil der Deutschen Telekom AG entschieden worden war.

Der BGH war der Ansicht, dass für den Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist der ONP II-Richtlinie am 30.6.1998 § 12 Abs. 1 S. 2 TKG 1996 so auszulegen sei, dass ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Teilnehmerdaten an Lizenznehmer, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, ein Entgelt bis zur Höhe seiner Kosten für den Betrieb einer Datenbank und die Aufbereitung und Überlassung der Daten erheben darf. Für den Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist seien § 12 Abs. 1 S. 2 u. § 12 Abs. 2 TKG 1996 so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten - Name, Anschrift, Telefonnummer - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur bis zur Höhe der (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung erheben darf. Für die Überlassung der sonstigen Teilnehmerdaten gelte diese Beschränkung allerdings nicht.

Unter Berücksichtigung des Revisions-Urteils bejahte der 1. Kartellsenat des OLG nun einen Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Deutsche Telekom AG i.H.v. 34,215 Mio. € wegen überhöhter Vergütungen.

Die Gründe:
Die Beklagte hat als marktbeherrschendes Unternehmen in der Zeit von Oktober 1997 bis zum 22.1.2001 die Wettbewerbschancen der Klägerin unbillig behindert hatte, indem sie der telegate AG Telefonie-Teilnehmerdaten zur Auskunftserteilung und Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen zu einem überhöhten Entgelt überließ. Darüber hinaus waren knapp 7 Mio. € zu erstatten, weil die Deutsche Telekom AG die ungerechtfertigt erhaltene Vergütung seit dem 1.1.2000 zinsbringend anlegen konnte. So ergab sich eine Summe von insgesamt 41,28 Mio. €.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Parteien können allerdings binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen.

OLG Düsseldorf PM vom 8.6.2011
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