Dienstvertrag mit Sparkassenvorstand: Willensbildung im Verwaltungsrat maßgeblich
OLG Hamm 3.3.2016, 27 U 24/15Der Kläger gehörte bis zum Jahre 2008 über 30 Jahre dem Vorstand der beklagten Sparkasse an, zuletzt als ihr Vorstandsvorsitzender. Vor seiner Vorstandstätigkeit war der Kläger sozialversicherungspflichtig tätig gewesen und hatte hierdurch Ansprüche auf eine mtl. Altersrente von rd. 800 € erworben. Nach dem mit der Sparkasse zuletzt abgeschlossenen Dienstvertrag standen dem Kläger ein Zwölftel seines Jahresgrundgehalts von über 100.000 € zzgl. einer 15-prozentigen Zulage als mtl. Versorgungsbezüge zu. Hierauf waren die Rentenansprüche anzurechnen, so dass die kommunale Versorgungskasse dem Kläger ab September 2010 entsprechend gekürzte Versorgungsbezüge auszahlte.
In Höhe des 50-prozentigen Arbeitnehmeranteils der Altersrente hält der Kläger die Kürzung für unberechtigt. Er begehrt von der Beklagten eine Nachzahlung von rd. 13.800 € für 33 Monate sowie deren Verpflichtung zur weiteren Zahlung der Versorgungsbezüge ohne Anrechnung des Arbeitnehmeranteils. Zur Begründung seines Anspruches hat er u.a. darauf verwiesen, sich beim Abschluss des für seine Versorgungsbezüge maßgeblichen Dienstvertrages mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Beklagten einig gewesen zu sein, dass eine Verrechnung mit den Rentenbezügen nicht erfolgen solle. Jedenfalls habe der von ihm verdiente Arbeitnehmeranteil nicht angerechnet werden sollen.
Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und wies die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die gesetzliche Rente des Klägers ist, der Regelung im schriftlichen Dienstvertrag folgend, vollständig auf die vertraglichen Versorgungsbezüge anzurechnen. Ein vom schriftlichen Vertrag abweichender, übereinstimmender Willen der Vertragsparteien oder ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben lassen sich nicht feststellen.
Der vom Verwaltungsrat der Beklagten gebilligte schriftliche Dienstvertrag sieht die vollständige Anrechnung der gesetzlichen Rente vor. Einen hiervon abweichenden Vertragswillen hätte der Verwaltungsrat haben müssen, damit eine andere Regelung gelten könnte. Eine solche Willensbildung im Verwaltungsrat hat der Kläger aber nicht vorgetragen.
Auf abweichende Vorstellungen des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder eines anderen Gremiums der Beklagten, auf die sich der Kläger beruft, ist nicht abzustellen. Allein der Verwaltungsrat ist das für den Vertragsschluss maßgebliche Gremium. Dies war dem Kläger auch bekannt. Deswegen ist durch Erklärungen anderer auch kein Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers geschaffen worden, der ihm eine gegenüber dem schriftlichen Vertrag günstigere Rechtsposition verschaffen könnte.
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