Ehemaliger Chefbuchhalter der Wirecard AG erhält vorläufige Abwehrdeckung aus der D&O-Versicherung
OLG Frankfurt a.M. v. 4.8.2021 - 7 W 13/21
Der Antragsteller war als Director Accounting bei der Wirecard AG für den Bereich Finanzen tätig; zugleich war er einer der Geschäftsführer der Wirecard Technologies GmbH, die als eine der Tochtergesellschaften der Wirecard AG im sog. TPA-Geschäft (Third-Party-Acquirer) in Asien tätig war.
Bereits am 7.7.2021 hatte das OLG dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG vorläufige Abwehrkosten aus der D&O-Versicherung zugesprochen. Der damalige Beschluss bezog sich ausschließlich auf die Abwehrkosten im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme. Der nunmehrige Beschluss bestätigt die Einstandspflicht für die vorläufige Übernahme von Abwehrkosten im Zusammenhang mit strafrechtlicher Verfolgung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 54 vom 6.8.2021
Bereits am 7.7.2021 hatte das OLG dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG vorläufige Abwehrkosten aus der D&O-Versicherung zugesprochen. Der damalige Beschluss bezog sich ausschließlich auf die Abwehrkosten im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme. Der nunmehrige Beschluss bestätigt die Einstandspflicht für die vorläufige Übernahme von Abwehrkosten im Zusammenhang mit strafrechtlicher Verfolgung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.