Ehrverletzung durch Falschzitat in sozialem Netzwerk
LG Frankfurt a.M. v. 8.4.2022 - 2-03 O 188/21
Der Sachverhalt:
Auf Facebook erschien ein Bild von Renate Künast (Klägerin), dem folgendes Zitat beigefügt war: "Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!" Dieses Zitat ist falsch. Die Klägerin hat die Äußerung nicht getätigt. Sie verlangte von Meta (Beklagte) als Betreiberin von Facebook die Löschung des Eintrages. Der Post wurde außerdem in verschiedenen Varianten veröffentlicht, etwa mit verändertem Layout oder durch Erweiterung oder Weglassen von Textinhalten, durch Tippfehler oder durch Veränderung für das Auge nicht wahrnehmbarer Pixel. Diese Varianten haben eine andere URL als das ursprüngliche, von der Klägerin zunächst beanstandete Meme.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, dass die Beklagte es unterlässt, Memes mit kerngleichem Inhalt auf Facebook öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Das LG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung bei dem OLG Frankfurt a.M. angefochten werden.
Die Gründe:
Durch das Falschzitat wird die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.
Ein Diensteanbieter muss zwar nicht ohne einen Hinweis alle ins Netz gestellten Beiträge auf eine eventuelle Rechtsverletzung prüfen. Nachdem Renate Künast aber konkret darauf hingewiesen hatte, dass die ihr zugeschriebene Äußerung ein falsches Zitat ist, muss sie diesen Hinweis nicht für jeden weiteren Rechtsverstoß unter Angabe der URL wiederholen. Denn für die Beklagte ist unschwer erkennbar, dass es sich bei Varianten mit kerngleichem Inhalt um Falschzitate handelt.
Das deutsche Recht mutet jedem Verpflichteten eines Unterlassungsgebots zu, selbst festzustellen, ob in einer Abwandlung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt und damit kerngleich ist. Das gilt auch in diesem Fall. Im Übrigen hat die Beklagte nicht dargetan, dass es ihr technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ohne konkrete Bezeichnung der URL identische und ähnliche Memes zu erkennen und zwar auch, wenn für die Beurteilung eines abgewandelten Textes in einem Eintrag eine menschliche Moderationsentscheidung notwendig wird.
Die Klägerin hat zudem Anspruch auf eine Geldentschädigung i.H.v. 10.000 €. Die Beklagte trifft aufgrund der Veröffentlichung der persönlichkeitsrechtsverletzenden Posts eine Mitverantwortung. Sie ist ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, ihre Plattform von weiteren Falschzitaten zu befreien. Die Schwere der Rechtsverletzungen rechtfertigt das Schmerzensgeld. Die Klägerin war aufgrund der Falschzitate Anfeindungen ausgesetzt.
Die Glaubwürdigkeit ist das Kapital eines jeden Menschen, besonders einer Politikerin. Diese Glaubwürdigkeit wird durch das Zuschreiben von Falschzitaten beschädigt. Dies ist ehrenrührig und beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Falschzitierten. Falschzitate verzerren auch den Meinungskampf und sie schaden der Allgemeinheit.
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LG Frankfurt a.M. PM vom 8.4.2022
Auf Facebook erschien ein Bild von Renate Künast (Klägerin), dem folgendes Zitat beigefügt war: "Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!" Dieses Zitat ist falsch. Die Klägerin hat die Äußerung nicht getätigt. Sie verlangte von Meta (Beklagte) als Betreiberin von Facebook die Löschung des Eintrages. Der Post wurde außerdem in verschiedenen Varianten veröffentlicht, etwa mit verändertem Layout oder durch Erweiterung oder Weglassen von Textinhalten, durch Tippfehler oder durch Veränderung für das Auge nicht wahrnehmbarer Pixel. Diese Varianten haben eine andere URL als das ursprüngliche, von der Klägerin zunächst beanstandete Meme.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, dass die Beklagte es unterlässt, Memes mit kerngleichem Inhalt auf Facebook öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Das LG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung bei dem OLG Frankfurt a.M. angefochten werden.
Die Gründe:
Durch das Falschzitat wird die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.
Ein Diensteanbieter muss zwar nicht ohne einen Hinweis alle ins Netz gestellten Beiträge auf eine eventuelle Rechtsverletzung prüfen. Nachdem Renate Künast aber konkret darauf hingewiesen hatte, dass die ihr zugeschriebene Äußerung ein falsches Zitat ist, muss sie diesen Hinweis nicht für jeden weiteren Rechtsverstoß unter Angabe der URL wiederholen. Denn für die Beklagte ist unschwer erkennbar, dass es sich bei Varianten mit kerngleichem Inhalt um Falschzitate handelt.
Das deutsche Recht mutet jedem Verpflichteten eines Unterlassungsgebots zu, selbst festzustellen, ob in einer Abwandlung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt und damit kerngleich ist. Das gilt auch in diesem Fall. Im Übrigen hat die Beklagte nicht dargetan, dass es ihr technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ohne konkrete Bezeichnung der URL identische und ähnliche Memes zu erkennen und zwar auch, wenn für die Beurteilung eines abgewandelten Textes in einem Eintrag eine menschliche Moderationsentscheidung notwendig wird.
Die Klägerin hat zudem Anspruch auf eine Geldentschädigung i.H.v. 10.000 €. Die Beklagte trifft aufgrund der Veröffentlichung der persönlichkeitsrechtsverletzenden Posts eine Mitverantwortung. Sie ist ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, ihre Plattform von weiteren Falschzitaten zu befreien. Die Schwere der Rechtsverletzungen rechtfertigt das Schmerzensgeld. Die Klägerin war aufgrund der Falschzitate Anfeindungen ausgesetzt.
Die Glaubwürdigkeit ist das Kapital eines jeden Menschen, besonders einer Politikerin. Diese Glaubwürdigkeit wird durch das Zuschreiben von Falschzitaten beschädigt. Dies ist ehrenrührig und beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Falschzitierten. Falschzitate verzerren auch den Meinungskampf und sie schaden der Allgemeinheit.
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