02.11.2021

Eigentümergrundschuld: Dauerpfändung für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche

Bei einer Vorauspfändung (Dauerpfändung) für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche kann Pfändungsgegenstand auch eine Eigentümerbriefgrundschuld des Schuldners sein.

BGH v. 16.9.2021 - VII ZB 9/21
Der Sachverhalt:
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlich protokollierten Vergleich, in dem sich der Schuldner zur Zahlung von Trennungsunterhalt i.H.v. 730 € mtl. an die Gläubigerin verpflichtet hatte. Gemäß dem Vergleich erhöht sich der Unterhalt u.a. dann auf 1.000 € mtl., sobald für den Sohn C kein Unterhalt mehr zu zahlen ist.

Auf Antrag der Gläubigerin pfändete das AG - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 17.1.2020 wegen einer rückständigen Unterhaltsforderung i.H.v. 11.000 € sowie wegen laufenden Unterhalts i.H.v. 1.000 € mtl. eine näher bezeichnete, für den Schuldner im Grundbuch eingetragene Eigentümergrundschuld mit Brief über 10 Mio. € nebst Zinsen. Zudem wurde - neben der Überweisung zur Einziehung - angeordnet, dass der Grundschuldbrief - hilfsweise zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefes - an die Gläubigerin herauszugeben ist. Dagegen legte der Schuldner Beschwerde ein, die als Erinnerung behandelt worden ist. Im März 2020 glich der Schuldner die bis dahin bestehenden Unterhaltsrückstände aus.

Mit Beschluss vom 15.5.2020 stellte das AG auf die Erinnerung des Schuldners den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend klar und berichtigte ihn dergestalt, dass eine Vollstreckung allein aufgrund zukünftigen mtl. Unterhalts ab dem 1.4.2020, zahlbar jeweils am 1. eines Monats, in die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.1.2020 genannte Eigentümergrundschuld erfolgt und der Schuldner jeweils entweder den Grundschuldbrief der gepfändeten Eigentümergrundschuld oder hilfsweise einen über den jeweiligen fälligen Betrag lautenden Teilgrundschuldbrief an die Gläubigerin herauszugeben hat. Dabei ordnete das AG an, dass die Pfändung jeweils erst am Tage der kalendermäßig bestimmten Fälligkeit und in Höhe des dann fällig werdenden Betrages wirksam werden soll. Die weitergehende Erinnerung des Schuldners wies das AG zurück.

Gegen diesen Beschluss erhob der Schuldner sofortige Beschwerde und beantragte, unter Abänderung des Beschlusses den Antrag der Gläubigerin auf Pfändung der Eigentümergrundschuld zurückzuweisen, soweit er künftige Ansprüche ab dem April 2020 betrifft. Das LG wies die sofortige Beschwerde des Schuldners zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners hatte ganz überwiegend keinen Erfolg.

Die Gründe:
Zu Recht hat das LG den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen laufender Unterhaltsforderungen als einen auf eine Vorauspfändung (Dauerpfändung) in die für den Schuldner eingetragene Eigentümergrundschuld gerichteten Antrag ausgelegt.

Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Pfändungsantrag) ist eine das Zwangsvollstreckungsverfahren einleitendende Verfahrenshandlung. Als Verfahrenserklärung unterliegt der Pfändungsantrag der Auslegung, die das Rechtsbeschwerdegericht ohne Einschränkungen nachprüfen und in freier Würdigung selbst vornehmen kann. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Pfändungsantrag entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde nicht als ein auf eine Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO gerichteter Antrag, sondern als ein auf eine Vorauspfändung (Dauerpfändung) in die für den Schuldner eingetragene Eigentümergrundschuld gerichteter Antrag auszulegen.

Zutreffend ist das LG auch von der Zulässigkeit der Vorauspfändung (Dauerpfändung) in die für den Schuldner eingetragene Eigentümergrundschuld ausgegangen. Allerdings hat der BGH eine Vorauspfändung (Dauerpfändung) bislang nur bzgl. bestehender und künftiger Kontoguthaben wegen künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Fälligkeit für zulässig erachtet.

Es ist indes kein stichhaltiger Grund ersichtlich, eine Eigentümergrundschuld als sonstiges Vermögensrecht des Schuldners aus dem Bereich der Vorauspfändung (Dauerpfändung) - dieses Institut beruht gerade nicht auf einer analogen Anwendung des § 850d Abs. 3 ZPO - generell auszuschließen (vgl. u.a. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850d Rn. 28; vgl. zur Vorauspfändung (Dauerpfändung) eines Erbteils auch schon OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 1993 - 14 W 178/93, FamRZ 1994, 453, 455). Im Streitfall kann dabei dahinstehen, ob Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vorauspfändung (Dauerpfändung) in ein Recht ist, dass es einer Teilpfändung zugänglich ist. Denn diese Voraussetzung wäre erfüllt, da eine Eigentümergrundschuld auch teilweise gepfändet werden kann.

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