25.01.2022

Ein Aufkleber, der vor Handystrahlung und Elektrosmog schützt? LG Berlin verbietet Werbung als irreführend

Das LG Berlin hat einer Firma werbende Aussagen über einen Aufkleber untersagt, mit dem sich der Nutzer angeblich u.a. vor Magnetfeldern, Elektrosmog, Handystrahlung und elektromagnetischen Feldern schützen könne.

LG Berlin v. 28.9.2021 - 102 O 32/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Auffassung nach unzulässiger Werbung für das von dieser vertriebene Produkt "WAVEEX" auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger ist ein als Verein organisierter Wettbewerbsverband, dem u.a. Mitglieder aus dem Bereich des Heilwesens und der Heilkunde, Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Ärztekammern und die Apothekerkammer NRW angehören.

Die Beklagte ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen, welches die Internetseiten unter der Domain waveex.at betreibt. Sie bewirbt dort das Produkt "Waveex", bei dem es sich um einen dreieckigen, im Wesentlichen aus Kunststoff bestehenden Aufkleber handelt.

Auf ihren Webseiten behauptet die Beklagte, dass ein Aufbringen dieses Aufklebers insbes. auf Mobiltelefonen, Computern, Tablets, WLAN-Routern und weiteren elektronischen Geräten vor Magnetfeldern, Elektrosmog, Handystrahlung und elektromagnetischen Feldern schützen soll. Entsprechende positive Wirkung seien durch zahlreiche wissenschaftliche und medizinische Studien belegt. Das Produkt sei in der Lage, Magnetfeldspitzen zu glätten und hierdurch mobile Kommunikation für den Körper verträglich zu machen. Es verhindere darüber hinaus Schäden an der DNS, oxidativen Stress und Veränderungen des Blutbilds.

Das LG hat der Klage auf Unterlassung dieser werbenden Behauptungen vollumfänglich stattgegeben.

Die Gründe:
Die vom Kläger angegriffenen Werbebehauptungen waren als irreführend anzusehen, da auch unter Berücksichtigung des umfassenden Vorbringens der Beklagten nicht ersichtlich war, dass dem von ihr vertriebenen Produkt "Waveex" die für dieses in Anspruch genommenen positiven Wirkungen zukommen können.

Eine irreführende Werbung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HWG liegt insbes. dann vor, wenn "Arzneimitteln und Medizinprodukten im Sinne der bis zum 25. Mai 2021 geltenden Fassung des MPG, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln" eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Ferner ist dies dann der Fall, wenn gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG "fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann".

Eine Irreführungsgefahr im Sinne der genannten Vorschriften ist immer dann gegeben, wenn in der Werbung einem Produkt eine gesundheitsfördernde Wirkung als objektiv richtig beigemessen wird, dessen Wirksamkeit fachlich umstritten ist, es sei denn, in der Werbung wird ausreichend auf die Gegenmeinung hingewiesen. Dahinstehen kann dabei, ob das von der Beklagten beworbene Produkt dem Heilmittelwerbegesetz oder anderen gesundheitsbezogenen Gesetzen unterfällt.

Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist.

Die Beklagte hat vorliegend nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Werbeaussagen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Soweit sie von ihr so bezeichnete wissenschaftliche Untersuchungen als Anlagen zur Klageerwiderungsschrift und zu den weiter zur Akte gereichten Schriftsätzen vorgelegt hat, entsprechen diese Untersuchungen nicht den Voraussetzungen, die für eine wissenschaftliche Absicherung notwendig sind.

Die von der Beklagten vorgelegte Arbeit von xxxx vom 20. Januar 2011 bezieht sich auf einen Handychip mit der Bezeichnung "Vital Energy", wobei die Beklagte weder behauptet noch darlegt, dass es sich um ein mit ihrem Produkt baugleiches Fabrikat handelt. Die weiteren "Gutachterlichen Beurteilungen" genügen nicht wissenschaftlichen Ansprüchen. Die jeweiligen Messdaten werden nicht hinreichend erläutert und auch die behauptete "biologische Relevanz" lediglich als Behauptung in den Raum gestellt, ohne dass zu erkennen wäre, wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gelangt sein will. Darüber hinaus sind die angeblich gemessenen Befunde selbst bei laienhafter Betrachtung zum Teil völlig unplausibel. Dies gilt etwa für die im Bericht vom 7. August 2015 behaupteten signifikanten Änderungen der Abstrahlung eines WLAN-Routers allein durch das Aufbringen eines Aufklebers auf dessen Netzteil. Da die Abstrahlung von Funkwellen durch die Antennen des Routers erfolgt, ist der behauptete Effekt in keiner Weise nachvollziehbar.

Dem Gutachten Bruns ist bereits nicht zu entnehmen, welche wissenschaftliche Qualifikation der Verfasser für sich in Anspruch nehmen möchte. Das Gutachten Plank aus dem Jahr 2012 scheint zwar eine wissenschaftliche Herangehensweise zu wählen. Allerdings war die Zahl der Probanden gering und es bleibt fraglich, ob die Messung der Herzvariabilität ein geeignetes Kriterium ist, um die Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf den menschlichen Körper zu untersuchen. Da Stress durch eine Vielzahl von Faktoren ausgelöst werden kann, können die gefundenen Ergebnisse auch rein zufällig sein. Bei der Betrachtung der Auswirkung von Mobilfunk auf Wachteleier von  ...  fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Übertragbarkeit der gefundenen Ergebnisse auf den Menschen.

Maßgeblich für die in der Sache unzureichende Rechtsverteidigung der Beklagten war neben der mangelnden Qualität der eingereichten Studien vor allem auch der Umstand, dass sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus den Studien ergibt, auf welchem Funktionsprinzip "Waveex" beruhen soll und wie dieses Produkt technisch aufgebaut ist. Ohne eine solche Darlegung lässt sich nicht ansatzweise feststellen, ob die von der Beklagten behaupteten Effekte der Verwendung von "Waveex" plausibel sind.


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