08.01.2015

Einhaltung der Schriftform gilt auch für Änderungen einer Verwahrungsanweisung gegenüber dem Notar

Die Einhaltung der Schriftform gilt auch für Änderungen einer Verwahrungsanweisung gegenüber dem Notar. Sie ist unverzichtbar.

BGH 24.11.2014, NotSt(Brfg) 6/14
Der Sachverhalt:
Kläger ist seit 1976 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1981 zum Notar bestellt. Gegen ihn verhängte der Beklagte im Januar 2007 eine Geldbuße i.H.v. 500 €. Der Disziplinarverfügung lagen Verstöße gegen die Pflicht, im Rahmen der Geschäftsprüfung festgestellte Beanstandungen wegen Nichtbefolgung der Vorschriften in § 8 Abs. 6 (a.F.), § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 6 DONot sowie zur gewissenhaften Amtsausübung bei der Behandlung von Treuhandaufträgen zugrunde.

Mit Disziplinarverfügung von Oktober 2012 verhängte der Beklagte gegen den Kläger erneut eine Geldbuße i.H.v. 500 €. Der Disziplinarverfügung liegt zugrunde, dass der Kläger entgegen § 8 Abs. 6 DONot (a.F.) die wechselbezüglichen Vermerke in Spalte 5 der Urkundenrolle teilweise nicht eingetragen hat; die Vermerke erfolgten teilweise nur in eine Richtung oder fehlten gänzlich.

Außerdem sind Eintragungen in das Verwahrungs- und Massenbuch nicht gem. § 10 Abs. 3 DONot nach dem Datum des Eingangs des Kontoauszugs vorgenommen worden. Erledigte Massen sind entgegen § 12 Abs. 6 DONot in der Anderkontenliste nicht gerötet worden. Bei der Abwicklung der Masse 3/2006 hat der Kläger Beträge, die die Landessparkasse zu O. auf ein Notaranderkonto zur treuen Hand überwiesen hatte, im Jahr 2007 ohne schriftliche Zustimmung der Landessparkasse zu O. in Investmentfonds-Anteilen angelegt. Ein Schaden ist nicht entstanden. Es wurde mit der Anlage ein Gewinn erzielt.

Das OLG wies die gegen die dem Kläger im November 2012 zugegangene Disziplinarverfügung ab und ließ die Berufung nicht zu. Der BGH lehnte den Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des OLG zuzulassen, ab.

Die Gründe:
Es besteht keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 S. 2 BDG und § 105 BNotO.

Der Kläger wendet sich u.a. erfolglos gegen die Beurteilung des OLG, dass er gegen die Vorschrift in § 54a Abs. 4 und Abs. 6 BeurkG verstoßen hat, indem er ohne schriftliche Zustimmung der Landessparkasse zu O. einen auf das Notaranderkonto mit einem Treuhandauftrag verbundenen Darlehensbetrag, der am 5.5.2006 überwiesen worden ist, im September 2007 bis 25.1.2008 in Investmentfondsanteilen angelegt hat. Der Kläger macht geltend, dass die Einverständniserklärungen des Käufers und Darlehensnehmers B. und des Verkäufers W. vorgelegen haben und die Anlage im Einvernehmen mit der Treugeberin, der Landessparkasse zu O., erfolgt sei. Der Kläger durfte die Verwahrungsanweisung jedoch nicht schon durch die mündlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als geändert ansehen, solange ihm gegenüber die Treugeberin durch ihre schriftliche Zustimmung nicht versichert hatte, dass sie an der Änderung beteiligt und damit einverstanden war.

Selbst wenn der Käufer die Treugeberin über die Verwahrungsänderungen informiert haben sollte, ersetzt dies nicht die nach § 54a Abs. 6 und 4 BeurkG erforderliche schriftliche Zustimmung. Zutreffend beurteilt das OLG dies als einen Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Verwahrung von Fremdgeldern. Für die in § 54a Abs. 4 BeurkG geregelte Schriftform, die bereits nach der Verwaltungsvorschrift in § 11 Abs. 2 S. 1 DONot a.F. galt, hat der Gesetzgeber, der insoweit von einer inhaltlichen Entsprechung ausgegangen ist, Erwägungen der Rechtssicherheit angeführt. Das Erfordernis der Schriftlichkeit dient objektiv einem Beweisinteresse und erleichtert die Prüfung der Authentizität einer Anweisung.

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Notar eine mündliche Anweisung des Treugebers bei Nichteinhaltung der Schriftform nicht befolgen dürfte. Insoweit ist die materiell-rechtliche Treuhandvereinbarung von den der Durchführung der Verwahrung dienenden notariellen Verfahrensvorschriften zu trennen. Kann sich der Notar nicht auf eine schriftlich erteilte Weisung beziehen, trifft ihn die Beweislast für die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens im Verhältnis zum Treugeber. So hat der BGH entschieden, dass dem Notar der Beweis obliege, wenn er unter Berufung auf den wirklichen Willen eines Beteiligten einer schriftlichen Treuhandauflage nicht entsprochen hat. Auch unter der Geltung des § 54a Abs. 4 BeurkG kann der Notar den Nachweis erbringen, dass er sich dem Willen des maßgebenden Beteiligten entsprechend verhalten hat, obwohl er eine schriftliche Anweisung nicht erhalten hat.

Vorliegend lastet der Beklagte dem Kläger jedoch nicht eine Verletzung seiner Treuhandpflichten an, sondern eine Verletzung des notariellen Verfahrensrechts wegen der Nichteinhaltung der Schriftform bei der Änderung einer Verwahrungsanweisung. Peinliche Genauigkeit bei der Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften bei Verwahrungsgeschäften ist in gleicher Weise geboten wie bei der Erfüllung materiell-rechtlicher Treuhandauflagen. Der Kläger sucht nunmehr in Frage zu stellen, dass ihm ein Treuhandauftrag von der Landessparkasse zu O. erteilt worden ist. Zutreffend weist der Beklagte jedoch daraufhin, dass die Bezeichnung als "Treuhandauftrag" und der Hinweis, dass die Beträge "zu treuen Händen" überwiesen worden seien, im Schreiben der Landessparkasse zu O. vom 5.5.2006 eindeutig sind. Auch der Kläger selbst hat das Schreiben als Treuhandauftrag verstanden und noch in der Replik auf die Klageerwiderung so bezeichnet.

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