05.03.2013

Einstufung einer Wortfolge für Druckschriften als nicht unterscheidungskräftig bezieht sich auch auf im Zusammenhang stehende Dienstleistungen

Ist eine Wortfolge (hier: "Deutschlands schönste Seiten") für die Ware "Druckschriften" inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften beziehen. Eine Ausnahme kommt allerdings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet.

BGH 13.9.2012, I ZB 68/11
Der Sachverhalt:
Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke "Deutschlands schönste Seiten"
für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:
  • Klasse 16: Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Druckschriften, gedruckte Publikationen, Printerzeugnisse, Verlagserzeugnisse (Druckereierzeugnisse), Fotografien, Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
  • Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem BPatG ebenso ohne Erfolg wie die vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Das BPatG hat rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bejaht.

Von mangelnder Unterscheidungskraft ist bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität oder Prägnanz einer Wortfolge sowie deren Interpretationsbedürftigkeit sein. Das BPatG ist zutreffend davon ausgegangen, dass einer angemeldeten Wortfolge auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn sie sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer beschreibenden Sachangabe erschöpft oder nur als Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst wird. Die Wortfolge "Deutschlands schönste Seiten" weist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine allgemeine Sachaussage auf.

Der Annahme des BPatG, das Zeichen "Deutschlands schönste Seiten" verfüge im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren nicht über Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Wortfolge keinen klar umrissenen Inhalt hat. Das BPatG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Wortfolge eine ohne weiteres verständliche Redewendung ist, die nur den Inhalt der beanspruchten Waren beschreibt. Dass die Wortfolge vage und unbestimmt gehalten ist und sich deshalb zur Bezeichnung unterschiedlicher Themen eignet, macht sie nicht zu einem Unterscheidungsmittel, das die fraglichen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet.

Der Rechtsbeschwerde bleibt mit der Rüge, das angemeldete Wortzeichen verfüge für die Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen" über Unterscheidungskraft, ebenfalls der Erfolg versagt. Ein Druckerzeugnisse beschreibendes Zeichen kann zwar für Verlagsdienstleistungen über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn das Zeichen sich nur zur Beschreibung eines bestimmten Themas oder eines einzelnen Druckwerks eignet. Eine Differenzierung der Unterscheidungskraft eines Zeichens danach, ob es sich auf die Ware "Druckschriften" oder die Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften" bezieht, ist jedoch eher die Ausnahme. Im Regelfall wird sich der für Druckschriften beschreibende Begriffsinhalt gleichermaßen auf die Dienstleistung beziehen, die zur Entstehung der Druckschrift führt.

Vorliegend wird der Verkehr nach den Feststellungen des BPatG die Wortfolge, die einen weiten Themenbereich abdeckt, wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Inhalt der Druckschriften unmittelbar und ohne weiteres auf die Dienstleistungen selbst beziehen.

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