Einwendung des Anfechtungsgegners im Anfechtungsprozess wegen zu Unrecht erfolgter Feststellung einer Forderung zur Tabelle unzulässig
BGH v. 19.12.2024 - IX ZR 120/23
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 28.7.2016 verstorbenen K (Erblasser). Der Kläger macht geltend, der Beklagte sei nicht befugt, Anfechtungsansprüche aus dem Nachlassinsolvenzverfahren gegen den Kläger oder seine Gläubiger geltend zu machen.
Der Erblasser war verheiratet; aus der Ehe gingen ein Sohn und eine Tochter hervor. Alleinerbin des Erblassers ist aufgrund eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments ihrer Eltern die Tochter (Alleinerbin). In einem gerichtlichen Vergleich vom 18.3.2019 verpflichtete sich die Alleinerbin, an ihren Bruder einen Betrag von 90.000 € zur Abgeltung von etwaigen erbrechtlichen Ansprüchen am dereinstigen Nachlass der Mutter zu bezahlen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.2.2019 veräußerte die Alleinerbin die zum Nachlass gehörende Immobilie zum Kaufpreis von 480.000 € an einen Dritten. Vom Kaufpreis wurde ein Teilbetrag i.H.v. 90.000 € unmittelbar an den Bruder der Alleinerbin ausgezahlt. Ein weiterer Teilbetrag i.H.v. von rd. 130.000 € wurde zur Ablösung einer im Grundbuch der veräußerten Immobilie eingetragenen Grundschuld verwendet.
Der verbleibende Restbetrag i.H.v. rd. 260.000 € wurde auf ein Anderkonto der Rechtsanwälte O. ausgezahlt, die zuvor sowohl für den Erblasser als auch für die Alleinerbin in diversen Rechtsstreitigkeiten tätig waren. Ein eigenes Konto besaß die in Vermögensverfall geratene Alleinerbin zum damaligen Zeitpunkt nicht. Der Veräußerungserlös wurde in der Folgezeit bis zum 14.1.2021 u.a. zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und von eigenen Verbindlichkeiten von der Alleinerbin vollständig verbraucht. Außerdem veranlasste die Alleinerbin im Zeitraum zwischen dem 26.7.2019 und dem 7.10.2019 fünf Zahlungen von dem Anderkonto an verschiedene Gläubiger des Klägers i.H.v. insgesamt rd. 8.700 € und weitere sechs Barzahlungen i.H.v. insgesamt 6.000 € an den Kläger selbst.
Mit einer im Dezember 2019 erhobenen Stufenklage nahm die Mutter der Alleinerbin, vertreten durch ihren gesetzlichen Betreuer, die Alleinerbin auf Zahlung des Pflichtteils nach dem Erbfall des Erblassers in Anspruch. Außerdem verlangte die Mutter der Alleinerbin mit einer im Jahr 2020 erhobenen Stufenklage die Zahlung von Zugewinnausgleich. Daraufhin beantragte die Alleinerbin am 16.11.2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass verlangte der Beklagte von dem Kläger außergerichtlich im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO die Rückzahlung eines Betrags i.H.v. rd. 14.700 €, weil der Kläger die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten und die Barzahlungen aus dem Nachlass unentgeltlich erhalten habe. Im Januar 2023 wurden Forderungen zur Tabelle i.H.v. rd. 220.000 € festgestellt, darunter Zugewinnausgleichsansprüche der Mutter der Klägerin über rd. 120.000 € und rd. 90.0000 €.
Der Kläger ist der Auffassung, der Erlös aus dem noch vor Insolvenzeröffnung vorgenommenen Verkauf der Immobilie sei nicht Teil des Nachlasses und damit Teil der Insolvenzmasse, sondern Teil des Eigenvermögens der Alleinerbin geworden, über das sie frei habe verfügen können. Mit seiner Klage begehrt er - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, von ihm die Zahlung von rd. 14.700 € an sich als Insolvenzverwalter über den Nachlass des K zu verlangen. Ferner nimmt er den Beklagten auf Unterlassung der Inanspruchnahme von Gläubigern des Klägers auf Rückzahlung von im einzelnen bezeichneten Beträgen in Anspruch, die diese zur Begleichung ihrer Forderungen gegen den Kläger von dem Anderkonto der Rechtsanwälte O. erhalten haben.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers stellte das OLG unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils fest, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, vom Kläger einen Betrag von rd. 470 € und die Barzahlungen über 6.000 € zur Insolvenzmasse des Nachlasses des Erblassers zu fordern. Im Übrigen wies das OLG die Berufung zurück. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Klägers hat er durch die von der Alleinerbin von dem Anderkonto vorgenommenen Zahlungen auf seine Verbindlichkeiten etwas aus dem Nachlass erhalten. Der auf das Anderkonto eingezahlte Erlös aus der Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Immobilie ist Bestandteil des Nachlasses geworden.
Das Vorliegen einer von allen Anfechtungstatbeständen der InsO vorausgesetzten Gläubigerbenachteiligung hat das OLG im Ergebnis zu Recht bejaht. Diese liegt dann vor, wenn durch die angefochtene Handlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Erforderlich ist mithin, dass die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen wären. Das ist nicht der Fall, wenn die Insolvenzmasse ohne die Anfechtung ausreicht, um alle Ansprüche der Insolvenzgläubiger zu erfüllen.
Im Ausgangspunkt ist die Gläubigerbenachteiligung vom Insolvenzverwalter zu beweisen. Grundsätzlich spricht nach der Lebenserfahrung ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Masse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen. Dieser Anscheinsbeweis greift auch in einem Nachlassinsolvenzverfahren ein. Sind die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für eine weiterhin bestehende Gläubigerbenachteiligung erfüllt, kann der Anfechtungsgegner diesen erschüttern oder nach allgemeinen Beweisgrundsätzen entkräften. Der Kläger hat weder die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für eine unzureichende Insolvenzmasse in Frage gestellt noch diesen Anscheinsbeweis entkräftet oder erschüttert. Insbesondere hat der Kläger keine Tatsachen dargelegt oder bewiesen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vollständigen Ausgleichs aller Gläubigeransprüche ergibt. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung, weil die zur Tabelle festgestellten Forderungen der Mutter der Alleinerbin tatsächlich nicht bestünden.
Nach den Feststellungen des OLG wurden im Januar 2023 Forderungen zur Tabelle i.H.v. über 215.000 € festgestellt, ohne dass diese nach § 178 Abs. 1 InsO bestritten worden wären. Die für diese festgestellten Forderungen vorgenommene Eintragung in die Tabelle wirkt gem. § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Es steht somit für das Insolvenzverfahren fest, dass das angemeldete Insolvenzgläubigerrecht besteht. Darauf, dass sich die Rechtskraftwirkung nach § 178 Abs. 3 InsO nur auf den Insolvenzverwalter und alle Insolvenzgläubiger erstreckt und sich grundsätzlich nicht gegenüber anderen Personen entfaltet, kommt es dabei nicht an. Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle hat zur Folge, dass diese Forderungen vom Insolvenzverwalter bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen und in das Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO aufzunehmen sind. Mithin kann der Anfechtungsgegner im Anfechtungsprozess nicht einwenden, die Insolvenzmasse sei ausreichend, weil die Feststellung einer Forderung zur Tabelle zu Unrecht erfolgt sei. Reicht die Insolvenzmasse ohne Rückgewähr der anfechtbar weggegebenen Mittel schon nicht zur Befriedigung der Gläubiger von festgestellten Forderungen aus, steht fest, dass die Insolvenzmasse unzureichend ist.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | InsO
§ 129 Grundsatz
Thole in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
Beratermodul Insolvenzrecht
Kombiniert bewährte Inhalte von C.F. Müller und Otto Schmidt zu Insolvenzrecht, Sanierung und Restrukturierung in einer Online-Bibliothek. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. Neuer Inhalt: Scholz GmbHG Kommentar. Enthält mit den §§ 15 ff., 135 InsO umfassende und neue Kommentierungen des Insolvenzrechts der GmbH. 4 Wochen gratis nutzen!
BGH online
Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 28.7.2016 verstorbenen K (Erblasser). Der Kläger macht geltend, der Beklagte sei nicht befugt, Anfechtungsansprüche aus dem Nachlassinsolvenzverfahren gegen den Kläger oder seine Gläubiger geltend zu machen.
Der Erblasser war verheiratet; aus der Ehe gingen ein Sohn und eine Tochter hervor. Alleinerbin des Erblassers ist aufgrund eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments ihrer Eltern die Tochter (Alleinerbin). In einem gerichtlichen Vergleich vom 18.3.2019 verpflichtete sich die Alleinerbin, an ihren Bruder einen Betrag von 90.000 € zur Abgeltung von etwaigen erbrechtlichen Ansprüchen am dereinstigen Nachlass der Mutter zu bezahlen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.2.2019 veräußerte die Alleinerbin die zum Nachlass gehörende Immobilie zum Kaufpreis von 480.000 € an einen Dritten. Vom Kaufpreis wurde ein Teilbetrag i.H.v. 90.000 € unmittelbar an den Bruder der Alleinerbin ausgezahlt. Ein weiterer Teilbetrag i.H.v. von rd. 130.000 € wurde zur Ablösung einer im Grundbuch der veräußerten Immobilie eingetragenen Grundschuld verwendet.
Der verbleibende Restbetrag i.H.v. rd. 260.000 € wurde auf ein Anderkonto der Rechtsanwälte O. ausgezahlt, die zuvor sowohl für den Erblasser als auch für die Alleinerbin in diversen Rechtsstreitigkeiten tätig waren. Ein eigenes Konto besaß die in Vermögensverfall geratene Alleinerbin zum damaligen Zeitpunkt nicht. Der Veräußerungserlös wurde in der Folgezeit bis zum 14.1.2021 u.a. zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und von eigenen Verbindlichkeiten von der Alleinerbin vollständig verbraucht. Außerdem veranlasste die Alleinerbin im Zeitraum zwischen dem 26.7.2019 und dem 7.10.2019 fünf Zahlungen von dem Anderkonto an verschiedene Gläubiger des Klägers i.H.v. insgesamt rd. 8.700 € und weitere sechs Barzahlungen i.H.v. insgesamt 6.000 € an den Kläger selbst.
Mit einer im Dezember 2019 erhobenen Stufenklage nahm die Mutter der Alleinerbin, vertreten durch ihren gesetzlichen Betreuer, die Alleinerbin auf Zahlung des Pflichtteils nach dem Erbfall des Erblassers in Anspruch. Außerdem verlangte die Mutter der Alleinerbin mit einer im Jahr 2020 erhobenen Stufenklage die Zahlung von Zugewinnausgleich. Daraufhin beantragte die Alleinerbin am 16.11.2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass verlangte der Beklagte von dem Kläger außergerichtlich im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO die Rückzahlung eines Betrags i.H.v. rd. 14.700 €, weil der Kläger die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten und die Barzahlungen aus dem Nachlass unentgeltlich erhalten habe. Im Januar 2023 wurden Forderungen zur Tabelle i.H.v. rd. 220.000 € festgestellt, darunter Zugewinnausgleichsansprüche der Mutter der Klägerin über rd. 120.000 € und rd. 90.0000 €.
Der Kläger ist der Auffassung, der Erlös aus dem noch vor Insolvenzeröffnung vorgenommenen Verkauf der Immobilie sei nicht Teil des Nachlasses und damit Teil der Insolvenzmasse, sondern Teil des Eigenvermögens der Alleinerbin geworden, über das sie frei habe verfügen können. Mit seiner Klage begehrt er - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, von ihm die Zahlung von rd. 14.700 € an sich als Insolvenzverwalter über den Nachlass des K zu verlangen. Ferner nimmt er den Beklagten auf Unterlassung der Inanspruchnahme von Gläubigern des Klägers auf Rückzahlung von im einzelnen bezeichneten Beträgen in Anspruch, die diese zur Begleichung ihrer Forderungen gegen den Kläger von dem Anderkonto der Rechtsanwälte O. erhalten haben.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers stellte das OLG unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils fest, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, vom Kläger einen Betrag von rd. 470 € und die Barzahlungen über 6.000 € zur Insolvenzmasse des Nachlasses des Erblassers zu fordern. Im Übrigen wies das OLG die Berufung zurück. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Klägers hat er durch die von der Alleinerbin von dem Anderkonto vorgenommenen Zahlungen auf seine Verbindlichkeiten etwas aus dem Nachlass erhalten. Der auf das Anderkonto eingezahlte Erlös aus der Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Immobilie ist Bestandteil des Nachlasses geworden.
Das Vorliegen einer von allen Anfechtungstatbeständen der InsO vorausgesetzten Gläubigerbenachteiligung hat das OLG im Ergebnis zu Recht bejaht. Diese liegt dann vor, wenn durch die angefochtene Handlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Erforderlich ist mithin, dass die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen wären. Das ist nicht der Fall, wenn die Insolvenzmasse ohne die Anfechtung ausreicht, um alle Ansprüche der Insolvenzgläubiger zu erfüllen.
Im Ausgangspunkt ist die Gläubigerbenachteiligung vom Insolvenzverwalter zu beweisen. Grundsätzlich spricht nach der Lebenserfahrung ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Masse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen. Dieser Anscheinsbeweis greift auch in einem Nachlassinsolvenzverfahren ein. Sind die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für eine weiterhin bestehende Gläubigerbenachteiligung erfüllt, kann der Anfechtungsgegner diesen erschüttern oder nach allgemeinen Beweisgrundsätzen entkräften. Der Kläger hat weder die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für eine unzureichende Insolvenzmasse in Frage gestellt noch diesen Anscheinsbeweis entkräftet oder erschüttert. Insbesondere hat der Kläger keine Tatsachen dargelegt oder bewiesen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vollständigen Ausgleichs aller Gläubigeransprüche ergibt. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung, weil die zur Tabelle festgestellten Forderungen der Mutter der Alleinerbin tatsächlich nicht bestünden.
Nach den Feststellungen des OLG wurden im Januar 2023 Forderungen zur Tabelle i.H.v. über 215.000 € festgestellt, ohne dass diese nach § 178 Abs. 1 InsO bestritten worden wären. Die für diese festgestellten Forderungen vorgenommene Eintragung in die Tabelle wirkt gem. § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Es steht somit für das Insolvenzverfahren fest, dass das angemeldete Insolvenzgläubigerrecht besteht. Darauf, dass sich die Rechtskraftwirkung nach § 178 Abs. 3 InsO nur auf den Insolvenzverwalter und alle Insolvenzgläubiger erstreckt und sich grundsätzlich nicht gegenüber anderen Personen entfaltet, kommt es dabei nicht an. Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle hat zur Folge, dass diese Forderungen vom Insolvenzverwalter bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen und in das Verteilungsverzeichnis nach § 188 InsO aufzunehmen sind. Mithin kann der Anfechtungsgegner im Anfechtungsprozess nicht einwenden, die Insolvenzmasse sei ausreichend, weil die Feststellung einer Forderung zur Tabelle zu Unrecht erfolgt sei. Reicht die Insolvenzmasse ohne Rückgewähr der anfechtbar weggegebenen Mittel schon nicht zur Befriedigung der Gläubiger von festgestellten Forderungen aus, steht fest, dass die Insolvenzmasse unzureichend ist.
Kommentierung | InsO
§ 129 Grundsatz
Thole in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
Beratermodul Insolvenzrecht
Kombiniert bewährte Inhalte von C.F. Müller und Otto Schmidt zu Insolvenzrecht, Sanierung und Restrukturierung in einer Online-Bibliothek. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. Neuer Inhalt: Scholz GmbHG Kommentar. Enthält mit den §§ 15 ff., 135 InsO umfassende und neue Kommentierungen des Insolvenzrechts der GmbH. 4 Wochen gratis nutzen!