Einzelne Regelungen aus "DFB-Reglement für Spielervermittlung" sind unzulässig
OLG Frankfurt a.M. 2.2.2016, 11 U 70/15 (Kart)Der beklagte DFB ist Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden und Mitglied des Weltfußballverbandes FIFA. Zum April 2015 hatte er das "DFB-Reglement für Spielervermittlung" verabschiedet, das - vereinfacht - u.a. folgende sieben Einzelregelungen enthält:
(1) Vereine, die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, müssen diesen beim DFB registrieren.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft Fußballspieler, die die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen.
(3) Vereine und Fußballspieler müssen darauf hinwirken, dass von Vermittlern, deren Dienste sie in Anspruch nehmen, ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wird und/oder eine Gebühr von 500 € für die Registrierung gezahlt wird.
(4) Vereine und Fußballspieler sind verpflichtet, dem DFB die vollständigen Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen und Zahlungen offenzulegen, die an einen Vermittler geleistet wurden.
(5) Vereine sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit einem Transfer nicht an einen Vermittler gehen oder von diesem geleistet werden.
(6) Vereine sind verpflichtet, einem Vermittler, dessen Dienste sie in Anspruch nehmen, als Vergütung einen vor Abschluss der Transaktion zu vereinbarenden Pauschalbetrag zu zahlen.
(7) Vereinen und Fußballspielern wird verboten, für die Dienste eines Vermittlers bei Aushandlung eines Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten, wenn der betreffende Fußballspieler minderjährig ist.
Da die Spielervermittler nicht Mitglieder des DFB sind, gilt das Reglement für sie nur mittelbar, indem die dem DFB angeschlossenen Vereine und Berufsfußballspieler verpflichtet werden, diese bei vertraglichen Beziehungen mit Spielevermittlern einzuhalten.
Die Klägerin wandte sich als Spielevermittlerin gegen diese Regelungen. Sie war der Ansicht, der DFB nutze mit der Registrierungspflicht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus und schränke die Berufsfreiheit der Vermittler ein. Insbesondere die vorgeschriebene Mitteilung von Zahlungen betreffe Betriebsgeheimnisse. Außerdem schreibe der DFB den Vereinen und Berufsfußballspielern in wettbewerbsbeschränkender Weise vor, welche Vergütung sie mit einem Vermittler vereinbaren dürfen. Auch das Verbot, eine Vergütung bei Minderjährigkeit des Spielers zu zahlen, sei unzulässig.
Das LG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die Regelungen zu 1., 2., 6. und 7. statt und untersagte dem DFB die Anwendung dieser Regelungen. Den darüber hinausgehenden Antrag wies es zurück. Beide Parteien legten Berufung ein, allerdings nicht bezüglich der Regelung zu 6., weshalb die Entscheidung des LG insoweit von rechtskräftig wurde.
Das OLG änderte das das erstinstanzliche Urteil geringfügig ab, indem es dem DFB nunmehr auch Anwendung der Regelung zu 3. teilweise untersagte, allerdings das Verbot der Regelung zu 7. wieder aufhob.
Die Gründe:
Dem DFB ist nunmehr die Verwendung der Regelungen zu 1., 2., 3. (teilweise) und 6. untersagt. Die Regelungen zu 4., 5. und 7. sowie den zulässigen Teil der Regelung zu 3. darf er weiter verwenden.
Die Regelungen zu 1. und 2. (Registrierungspflicht) sind unzulässig, da die Klägerin nicht verpflichtet werden kann, im Rahmen der mit der Registrierungspflicht verbundenen Vermittlererklärung erklären zu müssen, als Vermittlerin an die "Statuten und Reglements der Verbände, Konföderationen und der FIFA" sowie der Mitgliedsverbände und des Ligaverbandes gebunden zu sein und sich zur Ahndung von Verstößen gegen diese Regelungen der Verbandsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Zwar können Personen, die nicht Mitglied des Verbandes sind, grundsätzlich dessen Regelungen und Diziplinargewalt unterstellt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit diese Regelungen verhältnismäßig sind. Dem stand hier jedoch entgegen, dass nicht feststellbar war, dass Nichtmitglieder überhaupt in zumutbarer Weise Kenntnis von den umfangreichen Regelwerken nehmen konnten.
Die Unzulässigkeit der Regelung zu 3. in Bezug auf das Führungszeugnis folgte daraus, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines "erweiterten Führungszeugnisses" unmöglich ist. Ein solches Führungszeugnis wird nur unter den Voraussetzungen des § 30a BZRG erteilt; es war aber nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Berufung der Klägerin gegen die darüber hinausgehende Regelung zu 3. (Registrierungsgebühr), die das LG für sachgerecht gehalten hatte, war aus formellen Gründen unzulässig.
Die übrigen Regelungen (4., 5. und 7.) waren jedoch unbedenklich. Mit der Verpflichtung der Vereine und Fußballspieler, dem DFB die Einzelheiten vereinbarter Vergütungen oder Zahlungen offenzulegen (Regelung zu 4.), verfolgt der DFB das legitime Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen. Hinter diesem Ziel steht der legitime Zweck, die Vermittlung von Sportlern primär an sportlichen und nicht an finanziellen Interessen auszurichten. Mit der Regelung zu 5. verfolgt der DFB den im Ergebnis legitimen und verhältnismäßigen Zweck, einer an sachfremden - d.h. nicht sportlichen - Interessen ausgerichteten Einflussnahme der Vermittler auf Spielerwechsel entgegenzuwirken.
Mit dem Verbot, im Fall der Vermittlung minderjähriger Spieler an den Vermittler für die Aushandlung eines Lizenzvertrages und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten (Regelung zu 7.), verfolgt der DFB grundsätzlich den legitimen Zweck des Schutze von Minderjährigen. So soll verhindert werden, dass minderjährige Fußballspieler primär durch finanzielle Anreize Transfers abschießen und ohne gesicherte Perspektive aus dem Ausland nach Deutschland gebracht werden.