25.06.2012

Eiweißreiches Brot darf nicht mit Slogan "Schlank im Schlaf" beworben werden

Ein Bäckereiunternehmen handelt wettbewerbswidrig, wenn es ein "Eiweiß-Abendbrot" auf Faltblättern u.a. mit dem Spruch "Schlank im Schlaf" bewirbt. Eine solche Werbung verstößt gegen verbraucherschützende Vorschriften und ist irreführend, so dass sie eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem UWG darstellt.

Schleswig-Holsteinisches OLG 21.6.2012, 6 W 1/12
Der Sachverhalt:
Das beklagte Bäckereiunternehmen bewarb Ende 2011 in seinen 200 Bäckereiverkaufsfilialen ein Brot mit einem hohen Eiweißgehalt mittels eines Faltblattes (Flyers) mit dem Slogan "Schlank im Schlaf". Dieser Werbespruch ist zugleich Titel eines Buches, das ein Abnehmkonzept nach der sog. Insulin-Trennkostmethode vorstellt, bei der morgens Kohlenhydrate ohne Eiweiß, mittags beides zusammen und abends nur Eiweiß verzehrt werden sollen. Auf dem Flyer befand sich ein Hinweis auf das Abnehmkonzept und eine Abbildung des Buches. Der klagende Verband aus Berlin begehrt von der Beklagten Unterlassung der Werbung.

Das OLG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Werbung verstößt gegen verbraucherschützende Vorschriften und ist irreführend, so dass sie eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem UWG darstellt.

Bei Werbung, die die Gesundheit betrifft, gelten besonders strenge Anforderungen an die Wahrhaftigkeit. Das Brot als solches hat keine schlank machende Wirkung. Der auf der Außenseite des Faltblatts abgedruckte Werbespruch "Schlank im Schlaf" erweckt jedoch den Eindruck, dass der Verzehr des Brotes selbst schlank mache. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass das als Blickfang auf dem Flyer abgebildete Brot eine Banderole mit dem deutlich lesbaren Werbespruch trägt.

Der Hinweis auf dem Faltblatt "entspricht dem Abnehmkonzept nach Dr. P." beseitigt diesen Irrtum nicht, weil nicht klar ist, in welchem Zusammenhang Werbespruch und Abnehmkonzept stehen. Dieser Zusammenhang wird erst auf den Innenseiten des Faltblattes hergestellt. Allerdings ist nicht anzunehmen, dass sich jeder Kunde die Zeit nimmt, das Faltblatt in die Hand zu nehmen und zu lesen.

Zudem geht aus der Werbung nicht hervor, dass zum Abnehmen nicht nur eine Ernährung nach dem vorgestellten Abnehmkonzept genügt, sondern auch ein die Energieaufnahme übersteigender Energieverbrauch notwendig ist, der naheliegender Weise durch körperliche Tätigkeit erfolgt. Das Abnehmkonzept ist überdies wissenschaftlich umstritten, worauf ebenfalls unmissverständlich hätte hingewiesen werden müssen.

Schleswig-Holsteinisches OLG PM Nr. 12 vom 22.6.2012
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